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Diese Urteile zu Social Media soll­ten Un­ter­neh­mer kennen

Viele Ur­tei­le ge­ben So­cial Me­dia Leit­plan­ken. Das gilt auch beim So­cial-Me­dia-Ein­satz zu Un­ter­neh­mens­zwecken. Hier soll­te un­be­dingt der An­walt be­ra­ten. Denn es geht et­wa um Da­ten­schutz, Wer­bung oder Be­wer­tung­en – Feh­ler kön­nen hier schnell teu­er werden.

Text: Midia Nuri


Kaum ein Unternehmer kann sich noch den soge­nan­nten sozialen Medi­en ver­schließen. Zu unmit­tel­bar sind deren Ver­net­zungsmöglichkeit­en, etwa um den Kon­takt mit Mitar­beit­ern zu hal­ten oder zu Bewer­bern aufzubauen. Auch der Aus­tausch mit Kun­den läuft inzwis­chen oft über Apps wie What­sApp. Selb­st viele Unternehmer, die keinen eige­nen Social-Media-Account betreiben, ver­linken auf andere oder bieten auf ihrer Inter­net­seite die Möglichkeit zum Teilen. All dies soll­ten Fir­menchefs aber nur tun, wenn sie die aktuellen Urteile zu Social Media im Speziellen und zu unternehmerischen oder unternehmen­sna­hen Aktiv­itäten im Inter­net im All­ge­meinen im Blick haben. Dabei geht es natür­lich um den Daten­schutz laut Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO). Aber beispiel­sweise auch um die Frage, an welche Regeln sich soge­nan­nte Influ­encer hal­ten müssen, die Pro­duk­te im Inter­net präsen­tieren. Nicht unwichtig für Unternehmer, schließlich sind sie hier oft als Auf­tragge­ber und Nutznießer beteiligt. Es gibt bere­its viele Urteile zu Social Media. Unternehmer soll­ten sie unbe­d­ingt mit ihrem Anwalt besprechen.

Urteile zu Social Media mit dem An­walt besprechen

Unsicher­heit ist für Unternehmer immer schlecht, denn bei damit ver­bun­de­nen juris­tis­chen Risiken dro­hen rasch Strafzahlun­gen. Daher reagieren viele Fir­menchefs lieber über, wenn sie Sit­u­a­tio­nen nicht ein­schätzen kön­nen. Bestes Beispiel ist ein Urteil zu Social Media, das viele Unternehmer und Selb­st­ständi­ge zu Über­legun­gen ver­an­lasste, ihre Social-Media-Präsenz erst mal vorüberge­hend stil­lzule­gen. Im Som­mer 2018 entsch­ied der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) im Stre­it um eine Face­book-Fan­page: Wer so eine Seite ein­richtet, gilt gemein­sam mit Face­book als Ver­ar­beit­er per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en. Das Prob­lem: Laut DSGVO erfordert das eine Vere­in­barung. Aber Face­book rückt nicht ein­mal die hier­für nöti­gen Dat­en her­aus. Wie also lassen sich dann die gemäß Daten­schutz-Grund­verord­nung vorgeschriebe­nen Pflicht­en gegenüber Drit­ten „trans­par­ent“ fes­tle­gen? Bis heute legt der Social-Media-Konz­ern mit dem blauen Logo nicht offen, wann und mit welchen Mit­teln welche Dat­en genau ver­ar­beit­et wer­den. Auch andere Social-Media-Kanäle bleiben hier undurch­sichtig. Diverse Selb­st­ständi­ge deak­tivierten ihre Pro­file bere­its. Auch öffentliche Ein­rich­tun­gen ziehen nun rei­hen­weise den Steck­er ihrer Social-Media-Aktivitäten.

Urteil über Mit­be­stim­mung bei Social Media steht aus

Nicht nur die Auswirkun­gen von diesem Urteil zu Social Media soll­ten Fir­menchefs unbe­d­ingt mit ihrem Anwalt besprechen. Wichtig ist beispiel­sweise auch die Frage, ob Mitar­beit­ern bei Social-Media-Aktiv­itäten ihres Unternehmens möglicher­weise ein Mitbes­tim­mungsrecht zuste­ht. Schließlich wäre dadurch eine mitbes­tim­mungspflichtige Kon­trolle der Arbeit­szeit oder ‑leis­tung auf Umwe­gen denkbar. Grund­sät­zlich hat das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf dies zwar verneint. Doch der Fall ist vor dem Bun­de­sar­beits­gericht anhängig. Außer­dem kommt es immer auf die Details an. Wichtig ist etwa beim Präsen­tieren des Teams im Inter­net das Recht der Mitar­beit­er am eige­nen Bild – ins­beson­dere wenn jemand auss­chei­det. Der Anwalt sollte ein rechtssicheres Ein­willi­gungs­for­mu­lar für alle denkbaren Zwecke auf­set­zen: vom Foto in der Mitar­beit­erzeitschrift bis zum Image­film des Unternehmens.

Auch Vi­ra­les kann ü­ber die so­zia­len Me­dien rasch teu­er werden

Klar mit Blick auf Social Media ist seit einem Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) außer­dem: Unternehmer haften nicht nur für den Umgang mit Dat­en der User – also Kun­den, aber auch son­sti­gen Inter­essen­ten am Unternehmen, die dessen Inhalte im Inter­net aufrufen – wie auch der Mitar­beit­er. Sie haften auch für nicht von ihnen geteilte Inhalte. Teilen also Dritte eine falsche oder aus einem anderen Grund rechtswidrige Aus­sage, haftet der Urhe­ber hier­für eben­falls. Und nicht nur für den Orig­i­nal­beitrag, hat der BGH entsch­ieden. Unternehmer soll­ten also unbe­d­ingt ihre Pressemit­teilun­gen und die in eige­nen Medi­en oder Seit­en geteil­ten Inhalte genau auf Richtigkeit über­prüfen. Denn durch den Mul­ti­p­lika­tor Social Media kann ein früher schnell kor­rigier­bar­er Rechtsver­stoß mit­tler­weile sehr teuer wer­den, wenn der Beitrag viral geht. Dieses Prob­lem bet­rifft Unternehmer also wom­öglich auch ganz ohne eige­nen Social-Media-Auftritt.

Rechts­si­che­re So­cial-Me­dia-Lö­sung­en auf Ba­sis neu­er Urteile

Auch die fehlende daten­schutzrechtliche Sicher­heit der diversen Social-Media-Kanäle kann für Unternehmer ohne eigene Social-Media-Aktiv­itäten ein Prob­lem sein: Durch Social-Media-But­tons, mit denen sich Beiträge der eige­nen Inter­net­seite leichter teilen lassen – die aber eben dadurch schon eine Verbindung zu sozialen Medi­en her­stellen. Auch aufs Ein­binden solch­er But­tons verzicht­en Unternehmen oder Medi­en bere­its seit einem Urteil zu Social Media des EuGH im Som­mer 2019, etwa „Legal Tri­bune Online“ oder auch etwa „Don­ner + Part­ner Bil­dungszen­tren“. Das ist zwar nicht zwin­gend nötig – Unternehmer kön­nen mit ihrem Anwalt eine zumin­d­est annäh­ernd rechtssichere Lösung auch hier­für find­en. So soll­ten beispiel­sweise per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en nicht automa­tisch über­tra­gen wer­den – son­dern nur nach Ein­willi­gung. Und in der Daten­schutzerk­lärung kön­nen Fir­menchefs natür­lich auch ihrer Infor­ma­tion­spflicht nachkom­men. Damit hät­ten sie getan, was in ihrem Ein­fluss­bere­ich liegt und guten Willen gezeigt. Aber so etwas sollte nur in Absprache mit einem Anwalt geschehen, der Risiken der Social-Media-Aktiv­itäten für das Unternehmen ein­schätzen kann.

Nicht im­mer ist der Un­ter­neh­mer für Kom­men­ta­re haftbar

Im Inter­net sind viele Unternehmen und ihre Ange­bote natür­lich auch selb­st als Inhalt vertreten. Dabei geht es nicht nur um die eigene Art der Präsen­ta­tion, son­dern eben­so um Kom­mentare ander­er zu Per­so­n­en und Pro­duk­ten. Hierzu gibt es auch mit Blick auf Social Media viele Urteile zu ver­schiede­nen Aspek­ten. Das Bun­de­sar­beits­gericht beispiel­sweise geste­ht Arbeit­nehmern weit­er Mei­n­ungs­frei­heit zu – obwohl die Reich­weite von Aus­sagen via Face­book und Youtube enorm sein kann. Entschei­dend für arbeit­srechtliche Kon­se­quen­zen sei nach wie vor nur der Inhalt ein­er Äußerung. Auch anonyme Mei­n­ungsäußerun­gen müssen Unternehmer einem BGH-Urteil zufolge hin­nehmen. Der Social-Media-Betreiber muss keine Dat­en her­aus­geben. Sind die Inhalte aber falsch, ist er immer­hin verpflichtet, sie zu ent­fer­nen. Für den Unternehmer selb­st gilt seit Kurzem wenig­stens: Enthal­ten Kun­den­be­w­er­tun­gen für seine Pro­duk­te etwa bei Ama­zon falsche Ver­sprechun­gen, ist das Unternehmen dafür nicht haftbar.

Auch un­ge­woll­te Wer­bung im In­ter­net är­gert Unternehmer

Mei­n­un­gen müssen Fir­menchefs also hin­nehmen. Aber keine unver­langt für sie aufge­set­zte Wer­bung in Social Media, so ein Urteil des Landgerichts Han­nover: Face­book ver­let­ze mit ein­er nicht ver­wal­teten Seite das Per­sön­lichkeit­srecht des kla­gen­den Unternehmers, entsch­ieden die Richter. Sie ver­hängten ein Ord­nungs­geld von 50.000 Euro für die Lan­deskasse. Eben­falls aus dem Netz nehmen musste Such­maschi­nen­be­treiber Google eine obskure Angabe über „lange Wartezeit­en“ bei einem Wirt. Obwohl viele Kun­den in Kom­mentaren aus­drück­lich die „schnelle Bedi­enung“ loben, zeigte eine Grafik langes Warten zu „Stoßzeit­en“ Der Wirt ging vor Gericht. Google lenk­te ein, weil offen­sichtlich eine Begrün­dung für die grafis­che Darstel­lung in Stun­den­schrit­ten fehlte. Der Konz­ern ver­mied ein Urteil, indem er der Forderung des Unternehmers nach­gab und die Funk­tion für seinen Bier­garten deak­tivierte. Daraufhin hob das Gericht den mündlichen Ver­hand­lung­ster­min auf. Damit ste­ht ein nicht nur für andere Gas­tronomen hierzu­lande wichtiges Urteil noch aus: Ob einem US-Konz­ern eine Klage in Deutsch­land zugestellt wer­den kann.


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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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