Hilfe, wo sie gebraucht wird
Wir von der HSP RECHT Raddatz & Leifeld Rechtsanwaltsgesellschaft mbH konzentrieren uns auf das, was wir am besten können. Dort, wo sich andere besser auskennen, greifen wir auf ein Netzwerk kompetenter Kooperationspartner zurück.
In den folgenden Bereichen stehen wir Ihnen zuverlässig zur Seite:
Steuerrecht, z. B. Einspruchsverfahren, Klageverfahren, Betriebsprüfungen, Gesellschaftsverträge, Umwandlungen, Unternehmensnachfolge
- Einspruchsverfahren und Klageverfahren gegen Steuerbescheide: Sie sind der Meinung, in Ihrem letzten Steuerbescheid sind die Steuern zu hoch angesetzt? Z.B. weil bestimmte Betriebsausgaben nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt wurden? In solchen Fällen kann anwaltlicher Rat hilfreich sein, am besten durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht. Kommen Sie zu uns. Wir prüfen Ihren Fall, geben Ihnen eine Empfehlung und vertreten Sie im Streitfall gegenüber der Finanzverwaltung bis hin zum finanzgerichtlichen Verfahren.
- Begleitung bei Betriebsprüfungen: Bei Ihnen hat sich ein Betriebsprüfer vom Finanzamt, vom Zoll oder von der Sozialversicherung für eine Außenprüfung angekündigt? Hier gibt es viele Fallstricke zu beachten, nicht zuletzt im Hinblick auf die Kassenführung und die korrekte Aufbewahrung digitaler Belege des jeweiligen Prüfungszeitraums. Wenden Sie sich an uns und sie erhalten fachlich kompetente Unterstützung vor und während der Prüfung, um die schwierige Situation zu meistern.
- Stellungnahmen zu vorläufigen Prüfungsfeststellungen: Hat bei Ihnen bereits eine Betriebsprüfung in Sachen Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stattgefunden und haben Sie die vorläufigen Prüfungsfeststellungen erhalten? Eine fundierte Stellungnahme kann jetzt das endgültige Ergebnis der Betriebsprüfung noch entscheidend beeinflussen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, das Beste herauszuholen.
- Führen von Verhandlungen mit der Finanzverwaltung: Neben Einspruchs- und Klageverfahren können Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung gegebenenfalls auch durch Verhandlungen beendet werden. Dies kann insbesondere im Rahmen einer Schlussbesprechung zu einer Betriebsprüfung geschehen, aber auch in sonstigen Streitfällen sinnvoll sein. Um auf Augenhöhe mit dem Finanzamt zu verhandeln und zu einer Einigung (einer sogenannten tatsächlichen Verständigung) zu kommen, stehen wir Ihnen als Anwalt zur Seite oder führen die Verhandlungen für Sie.
- Gestaltung von Unternehmensverträgen (Gründung und Wahl der Rechtsform, Unternehmenskauf und –verkauf, Umwandlungen): Sie möchten ein Unternehmen gründen, umwandeln, kaufen oder verkaufen? Hier können wir Sie mit steuerrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem aber auch betriebswirtschaftlichen Sachverstand unterstützen. Wir beraten und begleiten Sie bei den Verhandlungen und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam die entsprechenden Gesellschaftsverträge oder Unternehmenskaufverträge.
- Unternehmensnachfolge und Testamentsgestaltung: Sie planen Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren abzugeben? Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Prozess, der neben gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen und insbesondere erbschaftssteuerrechtlichen Kenntnissen viel Einfühlungsvermögen erfordert, um die Interessen der beteiligten Personen in Einklang zu bringen, und die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens, aber auch die Altersversorgung des Unternehmers zu sichern. Mit uns haben Sie vertrauenswürdige Berater an Ihrer Seite, die sich dieser bedeutungsvollen Aufgabe mit dem nötigen Engagement aber auch mit der erforderlichen Ruhe und Geduld widmen.
Steuerstrafverfahren, z. B. wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung
- Prävention: Der wirksamste Schutz vor einem Steuerstrafverfahren sind vorbeugende Maßnahmen, mit denen Sie verhindern können, dass es überhaupt zu strafrechtlichen Ermittlungen beispielsweise im Anschluss an eine Betriebsprüfung kommt. Sprechen Sie uns an, wenn es um die steuerliche Gestaltung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit geht oder wenn wir Sie bei einer (bevorstehenden) Betriebsprüfung unterstützen können.
- Strafbefreiende Selbstanzeige: Wenn es bereits zu einer (vermutlichen) Steuerhinterziehung gekommen ist, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt aber noch nicht eingeleitet wurde, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, durch vollkommene Klärung des Sachverhaltes, Straffreiheit zu erreichen. Wir beraten Sie, ob diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht und begleiten Sie sicher durch das gesamte Verfahren.
- Steuerfahndung, Ermittlungsverfahren: Ist ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet, gilt es, Ruhe zu bewahren und sich umsichtig zu verhalten, auch und gerade in Stresssituationen. Welche Rechte habe ich als Beschuldigter? Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen und Vernehmungen? Für diese Fragen sind wir Ihr anwaltlicher Ratgeber und Vertreter, damit Sie gegenüber den Behörden nicht schutzlos sind. In diesem Verfahrensstadium verfolgen wir als Verteidiger das Ziel, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Wenden Sie sich an uns, damit wir uns für Sie einsetzen können.
- Strafbefehl: Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren kann durch einen Strafbefehl abgeschlossen werden, den die Staatsanwaltschaft oder die Straf-und Bußgeldstelle des Finanzamts beim Strafrichter beantragt. Hier ist innerhalb einer sehr kurzen Frist von zwei Wochen zu prüfen, ob Sie die verhängte Strafe akzeptieren oder sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen möchten, z.B. weil Sie der der Auffassung sind, dass bereits Verjährung eingetreten ist. Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, kann die verhängte Strafe vollstreckt werden. Ganz besonders hier gilt: Wenden Sie sich rechtzeitig an uns, damit wir den Strafbefehl prüfen und gegebenenfalls für Sie Einspruch einlegen können.
- Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, dem Schöffengericht oder der Strafkammer: Kommt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens zu der Überzeugung, dass eine Verurteilung im gerichtlichen Verfahren wahrscheinlich ist, und kommt ein Strafbefehl nicht in Betracht, so wird Anklage vor dem Amtsgericht oder Landgericht erhoben. Auch und gerade in der Hauptverhandlung sehen wir es als unsere Aufgabe als engagierte Strafverteidiger, die Rechte des Angeklagten im Prozess zu wahren und darauf hinzuwirken, eine Einstellung des Verfahrens, die auch im Rahmen des Strafprozesses möglich ist, oder einen Freispruch zu erreichen. Sollte eine Verurteilung unausweichlich sein, setzen wir uns dafür ein, dass die Strafe so gering wie möglich ausfällt.
- Verurteilung, Berufung, Revision: Ist es bereits zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht oder das Landgericht wegen Steuerhinterziehung gekommen, ist zu prüfen, ob eine Berufung oder eine Revision gegen das Urteil eingelegt werden sollte, weil das Urteil im Ganzen falsch ist oder weil man das Strafmaß für falsch hält. Auch hierfür gelten äußerst kurze Fristen von einer Woche. Wenn Sie also bisher nicht anwaltlich vertreten waren und nun einen fachlichen Rat benötigen, wenden Sie sich so schnell wie möglich an uns.
- Steuerordnungswidrigkeiten: Wird Ihnen keine Steuerstraftat sondern eine Steuerordnungswidrigkeit wie z.B. leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen, so kann anstelle einer Strafe ein Bußgeld verhängt werden. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie sich zur Wehr setzen, indem Sie Einspruch einlegen. Dabei ist die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen zu beachten. Auch in solchen Fällen kann es empfehlenswert sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Wirtschaftsstrafverfahren, z. B. wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Untreue, Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Abrechnungsbetrug, Kreditbetrug
- Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft: Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, eine Straftrat begangen zu haben, ist es nicht leicht damit umzugehen. Jetzt kommt es auf ruhiges und besonnenes Verhalten z.B. bei Vernehmungen oder Durchsuchungen an. Da ist es gut, wenn man einen Anwalt hat, auf den man sich verlassen kann. Sprechen Sie uns an.
- Strafbefehl: Gegen Sie wurde ein Strafbefehl erlassen? Innerhalb einer sehr kurzen Frist von zwei Wochen ist nun zu prüfen, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen möchten. Bei dieser Entscheidung sind wir Ihnen gern behilflich, legen gegebenenfalls für Sie Einspruch ein und vertreten Sie im weiteren Verfahren.
- Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, dem Schöffengericht oder der Strafkammer: Ist gegen Sie bereits Anklage erhoben und ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden, sollten Sie bereits im Vorfeld eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Wie kann in der Hauptverhandlung noch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch erreicht werden? Oder für den Fall, dass eine Verurteilung unausweichlich ist: Wie kann man Einfluss auf die Strafzumessung nehmen? Wir übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht und setzen uns für Sie ein.
- Verurteilung, Berufung, Revision: Ist es bereits zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht oder das Landgericht gekommen, besteht die Möglichkeit gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Mit der Berufung oder der Revision können Sie sich gegen das Urteil im Ganzen wenden, aber auch z.B. speziell gegen das Strafmaß. Auch hier sind äußerst kurze Fristen von einer Woche zu beachten. Wenn Sie also hierzu anwaltlichen Rat benötigen, wenden Sie sich so schnell wie möglich an uns.
- Ordnungswidrigkeiten: Neben dem strafrechtlichen Risiko ist bei der unternehmerischen Tätigkeit auch zu beachten, dass Ihnen als Unternehmer, Geschäftsführer oder Prokurist möglicherweise vorgeworfen werden kann, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Als Konsequenz droht dann ein Bußgeldbescheid anstelle einer Strafe. Besonders zu beachten ist hierbei, dass sich das Bußgeld anders als bei einer Strafe auch gegen das Unternehmen selbst, z.B. eine GmbH oder eine KG richten kann. Dies ist in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt. Weiterhin ist für die unternehmerische Tätigkeit relevant, dass eine Ordnungswidrigkeit auch darin besteht, als Inhaber eines Betriebs oder eines Unternehmens die Aufsicht für Pflichtverletzungen unterlassen zu haben, die z.B. von Angestellten des Unternehmens begangen werden. Dies ergibt sich aus § 130 OWiG. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie sich mit einem Einspruch zu Wehr setzen. Hierbei stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Beratung in der Unternehmenskrise, z.B. Sanierung von Unternehmen, Beratung zu insolvenzrechtlichen Fragen, Rechtsberatung für GmbH-Geschäftsführer
- Krisenberatung für Unternehmen: Sie suchen eine umfassende unternehmensrechtliche Beratung und Betreuung aufgrund einer Krise Ihres Unternehmens? Wir bieten Ihnen eine betriebswirtschaftlich orientierte Rechtsberatung, die mit einer grundlegenden Analyse der Situation Ihres Unternehmens beginnt. Auf dieser Basis werden wir mit Ihnen gemeinsam systematisch Lösungsansätze entwickeln und Sie bei der Umsetzung unterstützen.
- Sofortmaßnahmen zur Liquiditätssicherung: Ihr Unternehmen steckt in einer Liquiditätskrise? Wir unterstützen Sie dabei, geeignete Maßnahmen zu finden, Zeit zu gewinnen und die Herausforderungen der Krise grundlegend angehen zu können
- Insolvenzrechtliche Beratung: Sie möchten sich informieren, ob Sie verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen oder befürchten, dass einer Ihrer Gläubiger einen solchen Antrag stellt? Wir helfen Ihnen, die Entscheidung über einen Insolvenzantrag zu treffen und diesen fachgerecht vorzubereiten. Wir erläutern die verschiedenen Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens, insbesondere das Verfahren in Eigenverwaltung und das sogenannte Schutzschirmverfahren. Beide Verfahren sollen ermöglichen, dass Sie Ihr Unternehmen – auch wenn eine Insolvenz unvermeidbar sein sollte – selbst in der Krise und nach der insolvenzrechtlichen Sanierung weiterführen können.
- Verurteilung, Berufung, Revision: Ist es bereits zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht oder das Landgericht gekommen, besteht die Möglichkeit gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Mit der Berufung oder der Revision können Sie sich gegen das Urteil im Ganzen wenden, aber auch z.B. speziell gegen das Strafmaß. Auch hier sind äußerst kurze Fristen von einer Woche zu beachten. Wenn Sie also hierzu anwaltlichen Rat benötigen, wenden Sie sich so schnell wie möglich an uns.
- Beratung und Vertretung für Gläubiger im Insolvenzverfahren: Für den Fall, dass einer Ihrer Geschäftspartner von einer Insolvenz betroffen ist, vertreten wir Ihre Interessen in der Gläubigerversammlung und gegenüber dem Insolvenzverwalter.
- Streitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter: Sie haben als Unternehmer, als Geschäftsführer oder als Geschäftspartner des insolventen Unternehmens Ärger mit dem Insolvenzverwalter — insbesondere, weil dieser Sie Anfechtungsansprüche geltend macht oder Sie persönlich in Haftung nehmen will. Wir verteidigen Ihre Rechte gegen solche Ansprüche.
- Sie benötigen rechtliche Unterstützung als GmbH-Geschäftsführer: Sie sind Geschäftsführer einen GmbH, die sich in der Krise befindet und sehen rechtliche Probleme auf sich zukommen? Wir helfen Ihnen sich präventiv vor daraus entstehenden Schäden zu schützen. Sollten sich bereits Konfliktsituationen ergeben haben, vertreten wir Ihre Interessen in diesem Konflikt. Beachten Sie, dass ein Anwalt der GmbH möglicherweise Ihr Gegner in solchen Konflikten werden kann. Als Ihr persönlicher Berater und Vertreter kann ich mich im Konfliktfall auch gegenüber der GmbH oder den Gesellschaftern für Ihre Interessen einsetzen. Mein Honorar können Sei aufgrund des Bezugs zur beruflichen Tätigkeit zudem in Ihrer eigenen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Rechtsberatung für Steuerberater, z.B. in Fragen der Steuerberaterhaftung gegenüber dem Mandanten oder dem Insolvenzverwalter, strafrechtliche und berufsrechtliche Fragen, insolvenzrechtliche Beratung, Fragen im Recht der StBVV und Honorardurchsetzung
- Steuerberaterhaftung: Werden Sie von einem Mandanten aufgrund einer angeblichen Falschberatung in Anspruch genommen? Das Haftungsrisiko ist für Steuerberater erheblich. Sollten Fehler passieren, können diese leicht hohe Schadenssummen verursachen. Aber liegt wirklich ein Fehler vor? Und selbst wenn, war dieser Fehler wirklich ursächlich für den vom Mandanten behaupteten Schaden? In der Steuerberaterhaftung sind zahlreiche steuerrechtliche und zivilrechtliche Fragen zu beantworten. Wir bringen unsere Kompetenz gerne für Sie ein. Auf Wunsch übernehmen wir auch von Beginn an die Kommunikation mit Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
- Streitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter: Wenn der Mandant den Weg eines Insolvenzverfahrens beschreiten muss, wendet sich häufig der Insolvenzverwalter an Sie als Steuerberater und ficht Honorarzahlungen der Vergangenheit an, die der Mandant an Sie geleistet hat. Im schlimmsten Fall macht dieser sogar Haftungsansprüche geltend, weil Sie die Unternehmenskrise bei einer Erstellung eines Jahresabschlusses nicht ausreichend berücksichtigt haben sollen. Wir übernehmen gerne Ihre Vertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
- Insolvenzrechtliche Beurteilungen: Wenn Sie selbst eine mögliche Insolvenzsituation bei Ihrem Mandanten sehen, ist es oft nicht ratsam, diese selbst mit dem Mandanten zu klären. Dieser erwartet von Ihnen aufgrund einer möglicherweise langfristigen vertrauensvollen Mandatsbeziehung eine besonders wohlwollende Beurteilung, die am Ende aber dem Mandanten möglicherweise gar nicht hilft, und für Sie selbst ein erhebliches Risiko bedeuten kann. Wir übernehmen gerne die insolvenzrechtliche Einschätzung gegenüber dem Mandanten. Dies müssen wir natürlich ungeschönt und objektiv tun. Empfehlen Sie dem Mandanten ggf. mehr als einen Berater für die insolvenzrechtliche Frage, damit dieser Sie nicht für das Ergebnis verantwortlich macht, dass er vom Berater erhält.
- Strafverfahren und berufsrechtliche Verfahren: Wenn bei einem Mandanten etwas nicht in Ordnung scheint, wendet sich die Steuerfahndung bzw. die Staatsanwaltschaft nicht selten auch an den Steuerberater und wirft diesem Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder andere Straftaten vor. Neben dem Strafverfahren drohen dann auch oft berufsrechtliche Konsequenzen. Wir übernehmen Ihre Verteidigung und beraten Sie während des gesamten Verfahrens. Nicht selten enden solche Verfahren doch mit einer Verfahrenseinstellung.
- Rechtliche Unterstützung in Honorarfragen: Sie haben Fragen zur Beurteilung des rechtlich korrekten Steuerberaterhonorars oder müssen eine Honorarforderungen gegen einen (Ex-)Mandanten durchsetzen. Wir beraten Sie und übernehmen die – notfalls gerichtliche – Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche.