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Das Umweltrecht gibt dem Feld­hams­ter meis­tens Vorfahrt

Das Um­welt­recht be­trifft fast je­den Be­trieb. Die The­men rei­chen von Che­mi­ka­lien zur Pro­duk­tion und Streu­mit­tel im Win­ter­dienst bis zu Mö­beln mit LED-Licht. Fir­men­chefs soll­ten re­gel­mä­ßig mit ih­rem An­walt be­spre­chen, ob sich Vor­schrif­ten für sie ge­än­dert haben.

Text: Midia Nuri


Das Umwel­trecht set­zt aktuelle wis­senschaftliche Erken­nt­nisse in Hand­lungsan­weisun­gen zum Schutz der Umwelt um und erzielt damit auch gewisse Erfolge: So hat etwa die Pflicht zur Rauch­gasentschwe­felung bes­timmt mit dafür gesorgt, dass das Wald­ster­ben – zumin­d­est wegen sauren Regens – heute kein The­ma mehr ist. Sin­nvoll dürfte sich­er auch sein, dass viele Unternehmen sich längst aus eigen­em Antrieb ökol­o­gis­che Ziele set­zen. Und dies nicht erst seit den „Fri­days for Future“-Demonstrationen. Vor allem soll­ten Fir­menchefs dieses Rechts­ge­bi­et aber nicht nur frei­willig der Umwelt zuliebe auf dem Schirm haben. Sie müssen dies sog­ar für gute Com­pli­ance tun – zumal Ver­stöße hier ver­glichen mit anderen Rechts­ge­bi­eten und Verord­nun­gen rel­a­tiv teuer sind. Nicht nur bei umfan­gre­icheren Investi­tio­nen emp­fiehlt sich also vor Beginn ein aus­führlich­es Gespräch mit dem Anwalt über das Umwel­trecht. Er berät mit Blick auf aktuelle oder anste­hende Vor­gaben etwa für Chemikalien. Und er kann Hand­lungsempfehlun­gen beispiel­sweise für den Gewässer‑, Boden- oder Lärm­schutz sowie die Luftrein­hal­tung geben.

Buß­gel­der im Umweltrecht sind em­pfind­lich hoch

Von jeher einiges mit dem Umwel­trecht zu tun haben beispiel­sweise Unternehmer, die Chemikalien ein­set­zen oder Pro­duk­tion­s­maschi­nen nutzen. Sie müssen häu­fig viele Beschränkun­gen beacht­en und neben diversen Sicher­heits­bes­tim­mungen auch Umweltschutzvorkehrun­gen ein­hal­ten. Ziel des Umwel­trechts ist, schädliche Belas­tun­gen für die Umwelt zu min­imieren. Es geht darum, das Grund­wass­er sauber zu hal­ten und eine Boden- oder Luftver­schmutzung zu ver­hin­dern. Auch reine Schreibtis­chtäter unter den Unternehmern kann das Umwel­trecht betr­e­f­fen. Wer beispiel­sweise für sein Fir­men­gelände oder Laden­lokal der Räum- und Stre­upflicht unter­liegt, braucht Streugut. Weil dies ins Grund­wass­er gelan­gen kön­nte, greifen Vor­gaben, welche Mit­tel der Fir­menchef ein­set­zen darf und welche nicht. Ein weit­er­er Fall: Das Elek­tro- und Elek­tron­ikgerätege­setz regelt nicht nur die Entsorgung von Geräten in bes­timmten geset­zlich definierten Pro­duk­tkat­e­gorien. Son­dern es erfasst seit August 2018 alle mit Elek­tron­ik verse­henen Artikel – auch Möbel oder Funk­tion­sklei­dung. Erstaunlich viele Pro­duk­te sind daher reg­istrierungspflichtig. Bei Ver­stößen, warnt die IHK Offen­bach, wer­den Abmah­nun­gen durch Wet­tbe­wer­ber oder Bußgelder teuer.

Das Umweltrecht birgt zu­neh­mend vie­le Fal­len und Pflichten

Die einzel­nen Bere­iche unter­halb der großen Über­schrift Umwel­trecht sind bunt und zahlre­ich. Genau wie die Ver­pack­un­gen, für die natür­lich auch detail­lierte Vor­gaben existieren. Seit 2019 gilt statt der Ver­pack­ungsverord­nung das Ver­pack­ungs­ge­setz. Druck machen soll es ins­beson­dere jenen Her­stellern, die sich um die aus­ge­laufene Verord­nung gern herumge­drückt haben. Auch Ver­pack­un­gen sind nun zu reg­istri­eren und zu melden. Ähn­lich wie bei Elek­trogeräten dro­hen den Unternehmen auch bei Ver­stößen gegen die Reg­istrierungspflicht für Ver­pack­un­gen empfind­liche Bußgelder. Die kön­nen dur­chaus im sechsstel­li­gen Bere­ich liegen. Das neue Gesetz birgt für Her­steller oder Händler quer durch alle Branchen und Betrieb­s­größen einige Fall­en. So sind beispiel­sweise die Pflicht­en zwar im Wesentlichen gle­ichge­blieben. Aber sie betr­e­f­fen die Pro­duzen­ten von weit mehr Ver­pack­un­gen als zuvor. Fir­menchefs soll­ten deshalb bei Zweifel bess­er Rück­sprache mit ihrem Anwalt hal­ten, ob auch sie vom Ver­pack­ungs­ge­setz betrof­fen sind.

Umweltrecht ist zum gu­ten Teil auch Planungsrecht

Und dann gilt rund ums The­ma Umwelt natür­lich: Wer Umwel­trecht sagt, meint damit automa­tisch auch Pla­nungsrecht. Neben den diversen anderen Risiken, die Bau- und Ansied­lungsvorhaben von Unternehmern gefährden kön­nen, existieren näm­lich auch Umwel­trisiken. Zwar haben Behör­den oder Gerichte hierzu­lande noch kein Bau­vorhaben wegen Elfen gestoppt – wie in Island. Aber schon Feld­ham­ster reichen, um Pro­jek­te zum vorüberge­hen­den oder endgülti­gen Still­stand zu brin­gen, etwa Neubausied­lun­gen in Frankfurt/Main oder Han­nover. Auch wenn Konz­erne wie Tes­la es vor­ma­chen: Unternehmer soll­ten bess­er keine aus Umweltschutz­grün­den umstrit­te­nen Pro­jek­te ein­fach durchziehen und Fak­ten schaf­fen, bevor eine Genehmi­gung oder ein Urteil vor­liegt. Mit so einem forschen Vorge­hen sind enorme Risiken ver­bun­den. Zudem beschädigt ein leicht­fer­tiger Umgang mit dem Umwel­trecht rasch das Fir­menim­age. Auch bei Stan­dort­wahl und Bau­vorhaben ist daher anwaltlich­er Rat mit Blick aufs Umwel­trecht sehr empfehlenswert. Abklären lässt sich vor­ab einiges: Durch umfassende Bode­n­analy­sen oder vorherige Bau- und Ansied­lungsgutacht­en laufen Unternehmer in manche Falle gar nicht hinein.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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