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Aktuelle Werte der Sozialversicherung und was sie bedeuten

In regelmäßigen Abständen werden „Aktuelle Zahlen aus dem Bereich der Sozial-versicherung“ veröffentlicht. Mit diesem Artikel stellen wir dar, was es mit diesen Werten auf sich hat.


Beiträge zur Sozialversicherung

Die Bun­desregierung beschließt unter Zus­tim­mung des Bun­desrats regelmäßig die Beitragssatzverord­nung, mit der die Beitragssätze in der Renten­ver­sicherung bes­timmt wer­den. Zulet­zt hat sie am 22.11.2017 fest­gelegt, dass der Beitragssatz in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung für das Jahr 2018 18,6 Prozent (Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber je 9,3 Prozent) und in der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung für das Jahr 2018 24,7 Prozent beträgt. Die Arbeit­nehmer zahlen den gle­ichen Prozentsatz wie in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung. Die Arbeit­ge­ber müssen den Rest bezahlen.

In der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung beze­ich­net der Beitragssatz den prozen­tualen Anteil am Brut­toar­beit­sent­gelt, der an die jew­eilige Krankenkasse zu entricht­en ist. Die Regelun­gen zum Beitragssatz kann der Geset­zge­ber ändern. Beim all­ge­meinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitrag­sun­ter­gren­ze von 14,6 Prozent (Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber je 7,3 Prozent). Neben dem all­ge­meinen Beitragssatz kön­nen die Krankenkassen noch einkom­mens­ab­hängige Zusatzbeitragssätze erheben, die allein vom Arbeit­nehmer aufge­bracht werden.

Der Beitragssatz zur Arbeit­slosen­ver­sicherung liegt bere­its seit dem Jahr 2011 unverän­dert bei 3,0 Prozent. Er ist geset­zlich in § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB III) geregelt. Mit dem Pflegestärkungs­ge­setz II ist ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozent­punk­te auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinder­lose gestiegen. Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber tra­gen die Beiträge hälftig (Aus­nahme Sachsen).

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Renten­wert ist der in Euro aus­ge­drück­te Wert eines Ent­gelt­punk­tes in der deutschen geset­zlichen Renten­ver­sicherung. Er wird benötigt, um die während der Erwerb­sphase gesam­melten Ent­gelt­punk­te in eine auszahlbare indi­vidu­elle monatliche Rente umzurech­nen. Die indi­vidu­elle monatliche Rente wird mit der Renten­formel berech­net. Ab 01.07.2017 beträgt der aktuelle Renten­wert monatlich 31,03 Euro West und 29,69 Euro Ost. Nach der Herb­stschätzung 2017 wird er auf 31,99 Euro West und 30,56 Euro Ost ab 01.07.2018 steigen.

Rechengrößen

Die Rechen­größen der Sozialver­sicherung sind in Deutsch­land mehrere nach dem Sozialver­sicherungsrecht jährlich neu fest­ge­set­zte Werte, die Beiträge und Leis­tun­gen in der Sozialver­sicherung steuern. Die Beitragssätze zur Renten­ver­sicherung wur­den bere­its oben umfassend dargestellt.

Der Verord­nung über die Sozialver­sicherungs-Rechen­größen 2018 hat der Bun­desrat am 03.11.2017 zuges­timmt. Mit der Verord­nung wer­den die maßge­blichen Rechen­größen der Sozialver­sicherung gemäß der Einkom­mensen­twick­lung im ver­gan­genen Jahr angepasst. Dazu gehören auch die Beitrags­be­mes­sungs­gren­zen in der Sozialversicherung.

Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze ist eine Rechen­größe im deutschen Sozialver­sicherungsrecht. Sie bes­timmt, bis zu welchem Betrag das Arbeit­sent­gelt oder die Rente eines geset­zlich Ver­sicherten für Beiträge der geset­zlichen Sozialver­sicherung herange­zo­gen wird. Der Teil des Einkom­mens, der die jew­eilige Gren­ze über­steigt, bleibt für die Beitrags­berech­nung außer Betra­cht. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze zur Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung beträgt in 2018 monatlich 6.500 Euro West und 5.800 Euro Ost. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung beträgt in 2018 monatlich ein­heitlich 4.425 Euro. Für Arbeit­nehmer, die der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherungspflicht unter­liegen, sind bei der Berech­nung der Beiträge monatlich 8.000 Euro West und 7.150 Euro Ost zu beachten.

Die Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze (JAEG), auch Ver­sicherungspflicht­gren­ze, ist in Deutsch­land eine Sozialver­sicherungs-Rechen­größe, die bes­timmt, ab welch­er Höhe des regelmäßi­gen jährlichen Arbeit­sent­gelts ein Arbeit­nehmer nicht mehr in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung pflichtver­sichert sein muss. Die all­ge­meine Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze beträgt in 2018 59.400 Euro.

Beiträge

Die geset­zliche Renten­ver­sicherung ist nicht nur für Arbeit­nehmer. Auch bes­timmte Selb­st­ständi­ge wie Lehrer zählen zu den Pflichtver­sicherten in der Renten­ver­sicherung. Diese kön­nen ohne Rück­sicht auf ihr Arbeit­seinkom­men den vollen Regel­beitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2018 monatlich 569,42 Euro in den alten und 503,97 Euro in den neuen Bun­deslän­dern. Sie kön­nen auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regel­beitrag zahlen, wenn Sie ein abwe­ichen­des Arbeit­seinkom­men anhand des let­zten Einkom­men­steuerbeschei­ds nach­weisen. Frei­willig Ver­sicherte zahlen im Jahr 2018 monatlich 1.209,00 Euro in den alten und neuen Bundesländern.

Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten

Wer die Rege­lal­ters­gren­ze erre­icht hat, kann grund­sät­zlich uneingeschränkt hinzu­ver­di­enen. Bei vorzeit­i­gen Alter­srenten, die in voller Höhe gezahlt wer­den sollen, gilt seit 1.7.2017 die bun­de­sein­heitliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Über­schre­it­et der Hinzu­ver­di­enst diese Gren­ze, wird der die Gren­ze über­schre­i­t­ende Betrag pauschal um 40 Prozent auf die Rente angerech­net. Die monatliche Rente ver­ringert sich dadurch um diesen Betrag.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Bei der Rente wegen voller Erwerb­s­min­derung gilt eben­so die Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300,00 Euro jährlich. Ein Hinzu­ver­di­enst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerech­net. Die jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze wird bei ein­er Rente wegen teil­weis­er Erwerb­s­min­derung indi­vidu­ell berech­net. Sie ori­en­tiert sich am höch­sten Einkom­men der let­zten 15 Jahre. Für das Jahr 2017 wird eine Min­desthinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 14.458,50 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Ver­di­enst, der über dieser Gren­ze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Anrechnung von Einkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente

Bei Todes­fällen nach dem 31.12.1985 erfol­gt in den alten Bun­deslän­dern keine Einkom­men­san­rech­nung von eigen­em Erwerbs- und Erwerb­ser­satzeinkom­men der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwer­rente, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde. Bis 01.01.1986 erfol­gte keine Einkom­men­san­rech­nung. Für die Prü­fung, welche Einkom­mensgren­zen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhn­liche Aufen­thalt des/der Berechtigten entscheidend.

Es erfol­gt zudem keine Einkom­men­san­rech­nung, wenn das eigene Einkom­men (der Net­to­be­trag wird pauschaliert ermit­telt) den Frei­be­trag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisen­renten­berechtigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schre­i­t­ende Einkom­men wird aber nur zu 40 Prozent angerech­net. In den neuen Bun­deslän­dern erfol­gt keine Einkom­men­san­rech­nung von eigen­em Erwerbs- und Erwerb­ser­satzeinkom­men der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwer­rente, wenn das eigene Einkom­men (der Net­to­be­trag wird pauschaliert ermit­telt) den Frei­be­trag von monatlich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisen­renten­berechtigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schre­i­t­ende Einkom­men wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente

Seit dem 1. Juli 2015 find­et keine Anrech­nung von Erwerbs- und Erwerb­ser­satzeinkom­men auf Waisen­renten mehr statt.

Anrechnung von Einkommen auf die Erziehungsrente

In den alten Bun­deslän­dern erfol­gt keine Einkom­men­san­rech­nung auf die Erziehungsrente, wenn das eigene Einkom­men (der Net­to­be­trag wird pauschaliert ermit­telt) den Frei­be­trag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisen­renten­berechtigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schre­i­t­ende Einkom­men wird aber nur zu 40 Prozent angerech­net. In den neuen Bun­deslän­dern erfol­gt keine Einkom­men­san­rech­nung auf die Erziehungsrente, wenn das eigene Einkom­men (der Net­to­be­trag wird pauschaliert ermit­telt) den Frei­be­trag von monatlich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisen­renten­berechtigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schre­i­t­ende Einkom­men wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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