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Sparen Sie Sozialabgaben mit Minijob & Co. – aber richtig

Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung, Minijob, mehrere Arbeitsverträge – Sozialabgaben lassen sich auf viele Arten drücken. Steuerberater und Anwalt weisen den sichersten Weg zum Ziel.

Text: Frank Wiercks


In Deutsch­land sind hohe Sozial­ab­gaben auf Arbeit­seinkom­men fäl­lig, keine Frage. Experten befürcht­en, die Gesamt­be­las­tung durch Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung werde sich durch den demografis­chen Wan­del bald der 50-Prozent-Marke näh­ern, je zur Hälfte zu tra­gen von Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber. Zudem lei­den die Beschäftigten unter hohen Steuer­sätzen, die das Net­to weit­er min­dern. Einem alle­in­ste­hen­den Arbeit­nehmer mit Durch­schnitt­seinkom­men wur­den 2017 nach Berech­nung der OECD von 100 ver­di­en­ten Euro nur 60,10 Euro aus­gezahlt, die Belas­tung mit Steuern und Sozial­ab­gaben erre­ichte also fast 40 Prozent. Im Durch­schnitt der wohlhaben­den Indus­tri­es­taat­en lag dieser Wert bei 25,5 Prozent. Pi mal Dau­men darf man also sagen: Den Unternehmer kostet sein Per­son­al 100 Prozent Lohn plus 20 Prozent Arbeit­ge­ber­an­teil zur Sozialver­sicherung. Beim Arbeit­nehmer kommt davon nur die Hälfte an.

Riskanter Mix geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung

Jede Abwehrstrate­gie gegen Sozial­ab­gaben, die der Fir­menchef zugun­sten von Unternehmen wie Mitar­beit­ern plant, muss aber auf ihre Nach­haltigkeit hin­ter­fragt wer­den. Son­st kann passieren, dass die Ver­sicherungsträger hohe Nach­forderun­gen rück­wirk­end für mehrere Jahre stellen. So geschehen im Fall eines Land­wirts, der kreativ ver­schiedene Möglichkeit­en der Beschäf­ti­gung kom­binierte – für eine Per­son und aufeinan­der auf­bauende Tätigkeit­en. Das Pflanzen und Pfle­gen von Sträuch­ern definierte er als ger­ingfügige Beschäf­ti­gung, das Pflück­en der Beeren als sozialver­sicherungs­freie kurzfristige Beschäf­ti­gung. Seine Klage gegen die Renten­ver­sicherung, die nach ein­er Betrieb­sprü­fung 5.000 Euro wollte, wies das Sozial­gericht Heil­bronn ab. Es sah ein ein­heitlich­es Beschäf­ti­gungsver­hält­nis und Sozialver­sicherungspflicht, soweit das Ent­gelt die Ger­ingfügigkeits­gren­ze von 400 beziehungsweise 450 Euro im Monat über­schrit­ten hat­te, weil es nicht um völ­lig unab­hängig voneinan­der beste­hende Tätigkeit­en gehe. Arbeit­en im Bere­ich der Beeren­ernte und der Pflege der Pflanzen sei als ein­heitliche Beschäf­ti­gung in der land­wirtschaftlichen Pro­duk­tion zu sehen, begin­nend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ern­ten. Eine sozialver­sicherungs­freie kurzfristige Beschäf­ti­gung habe also nicht vorgelegen.

Beschäftigungsverhältnis lässt sich nicht so einfach zerlegen

Das gilt natür­lich nicht nur auf dem Bauern­hof, son­dern in der ganzen Wirtschaft – oft übri­gens über die Betrieb­s­gren­zen hin­aus. Das Insti­tut für Wis­sen in der Wirtschaft betont, dass ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis sich nicht allein dadurch zer­legen lässt, dass ein Mitar­beit­er mit mehreren organ­isatorisch selb­st­ständi­gen Zweignieder­las­sun­gen oder unselbst­ständigen Betrieb­sstät­ten eigene Verträge abschließt. Tätigkeit­en beispiel­sweise für ein Kranken­haus und dessen nicht rechtlich getren­ntes Aus­bil­dungszen­trum gel­ten als ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis, mit den entsprechen­den arbeits- und sozialver­sicherungsrechtlichen Fol­gen. Unwirk­sam ist laut Sozial­gericht Dort­mund auch die Auf­s­pal­tung ein­er Tätigkeit in eine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung sowie eine neben­beru­fliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung.

Minijobber mit Hauptbeschäftigung sind interessant

Wer plant, mit Instru­menten wie ger­ingfügiger oder kurzfristiger Beschäf­ti­gung zu operieren, sollte jeden Einzelfall genau mit einem Anwalt besprechen. Bei Mini­jobs kommt ein weit­er­er zu klären­der Punkt hinzu – die Frage, ob der Beschäftigte mehrere Mini­jobs oder einen Haup­tjob hat. Wer mit seinen Mini­jobs über 450 Euro im Monat ver­di­ent, unter­liegt der Sozialver­sicherungspflicht. Inter­es­sant kann sein, jeman­den mit ver­sicherungspflichtiger Hauptbeschäf­ti­gung zu engagieren. Dazu zählt auch eine betriebliche Berufs­bil­dung, ein frei­williges soziales Jahr des Bun­des­frei­willi­gen­di­en­stes, der Bezug von Vor­ruh­e­s­tands­geld sowie eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezugs von Ent­gel­ter­sat­zleis­tun­gen wie Kranken‑, Kurzarbeit­er- und Über­gangs­geld unter­brochen wird. Diese Per­so­n­en kön­nen par­al­lel einen – aber wirk­lich nur einen – 450-Euro-Job mit den entsprechen­den Vorteilen für Arbeit­ge­ber und ‑nehmer ausüben.

Bei mehreren Arbeitgebern Aufteilung der Abzüge beachten

Wer­den dage­gen gut ver­di­enende Fachkräfte mit Arbeitsverträ­gen bei ver­schiede­nen Unternehmen beschäftigt, haben vor allem Steuer­ber­ater gut zu tun – sie müssen berech­nen, welche Sozial­ab­gaben jed­er einzelne Betrieb in Rela­tion zum bei ihm bezo­ge­nen Gehalt an die Sozialka­ssen über­weisen muss, falls das Gesamteinkom­men aus den Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen über den Bemes­sungs­gren­zen liegt. Das klingt akademisch, wird aber immer wichtiger: Ger­ade gesuchte Spezial­is­ten sind als fest angestellte Teilzeitkräfte immer öfter für mehrere Arbeit­ge­ber tätig.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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