Häusliches Arbeitszimmer: kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27.07.2015 (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen nicht abgezogen werden dürfen. Nach dem Beschluss des Großen Senats setzt ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.
Sachverhalt
In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Entscheidung des Großen Senats
Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.
Abweichende Beurteilung bei Reisekosten
Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist.
Auch Arbeitsecke nicht abzugsfähig
In diesem Zusammenhang ist auch geklärt, dass Aufwendungen für eine sogenannte „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Fazit
Kommt ein Raum als Arbeitszimmer in Betracht, beschränkt sich die Höhe der steuerlich relevanten Aufwendungen meist auf 1.250 Euro. Darüber hinausgehende Kosten kommen dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Der Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer ist damit ohnehin schon beschränkt. Enttäuschend ist, dass der Bundesfinanzhof auch noch eine ausschließlich oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen erfordert.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.