
Vergütungspaket: So kommt mehr an
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen sind gut für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Angesichts der komplizierten Regeln sollte aber stets ein Steuerberater eingeschaltet werden.
Autor: Monika Hofmann
Anreize geben: Während bei klassischen Lohnerhöhungen Steuern und Sozialabgaben anfallen, kommen steuerfreie oder ‑begünstigte Zusatzleistungen fast komplett bei den Mitarbeitern an – und der Arbeitgeber kann sie häufig als Betriebsausgaben absetzen.
Lohn ergänzen: Zwar hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung eingeschränkt, doch es gibt noch viele Möglichkeiten. Wichtig: Steuerfrei oder ‑begünstigt bleiben nur Leistungen, die kein Lohnbestandteil sind, sondern zusätzlich zum Lohn gewährt werden.
Firmenwagen stellen: Trotz schärferer Regeln bleiben Dienstwagen interessant. Überlässt der Chef ein Auto zur betrieblichen und privaten Nutzung, hat der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil. Dafür fallen Steuern und Sozialabgaben an. Die Höhe des Vorteils wird mit der Ein-Prozent-Methode oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Weil die Regeln komplex sind, sollte jeder Fall mit dem Steuerberater durchgerechnet werden.
Smartphone privat nutzen lassen: Darf der Beschäftigte ein betriebliches Datenverarbeitungsgerät privat nutzen, muss er den daraus entstehenden Vorteil nicht versteuern. Das gilt etwa für Smartphones oder Tablets, aber auch für Faxgeräte – egal, ob im Betrieb, im Auto oder in der Wohnung. Bezahlt der Firmenchef die Verbindungsentgelte, ist dies ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei.
Kinderbetreuung übernehmen: Aufwendungen des Arbeitgebers zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind grundsätzlich eine Zusatzleistung. Das gilt für die Betreuung im firmeneigenen oder im externen Kindergarten ebenso wie für vergleichbare Einrichtungen, etwa Kitas. Ihre Kosten müssen die Mitarbeiter mit Belegen nachweisen.
Gesundheit fördern: Zuschüsse zu Gesundheitskursen bleiben steuer- und sozialabgabenfrei. Ein Mitarbeiter darf Angebote im Wert von 500 Euro jährlich nutzen, etwa für Wirbelsäulengymnastik, Stressprävention oder Ernährungslehrgänge. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios sind nicht als Zusatzleistung deklarierbar.
Mobilität erleichtern: Der Betrieb darf bis zu 44 Euro pro Monat für ein Jobticket im öffentlichen Nahverkehr oder für Tanken bezahlen. Ist der Betrag nur einen Cent höher, wird er voll steuerpflichtig. Dienstlich erflogene Bonusmeilen darf der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Chef bis zum Gegenwert von 1.080 Euro im Jahr steuerfrei nutzen.
Extras genau planen: Versprechen Sie keinem Mitarbeiter spontan vermeintlich steuerfreie Zusatzleistungen. Legen Sie mit Ihrem Steuerberater eine Vergütungsstrategie fest. Klären Sie, ob Besonderheiten bei den Extras zu beachten sind und in welcher Konstellation sie sich für welche Beschäftigten rechnen.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 01/2014