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Vergütungspaket: So kommt mehr an

Steuerbegünstigte Zusatzleistungen sind gut für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Angesichts der komplizierten Regeln sollte aber stets ein Steuerberater eingeschaltet werden.

Autor: Moni­ka Hofmann


Anreize geben: Während bei klas­sis­chen Lohn­er­höhun­gen Steuern und Sozial­ab­gaben anfall­en, kom­men steuer­freie oder ‑begün­stigte Zusat­zleis­tun­gen fast kom­plett bei den Mitar­beit­ern an – und der Arbeit­ge­ber kann sie häu­fig als Betrieb­saus­gaben absetzen.

Lohn ergänzen: Zwar hat der Geset­zge­ber die Steuer­be­freiung eingeschränkt, doch es gibt noch viele Möglichkeit­en. Wichtig: Steuer­frei oder ‑begün­stigt bleiben nur Leis­tun­gen, die kein Lohnbe­standteil sind, son­dern zusät­zlich zum Lohn gewährt werden.

Fir­men­wa­gen stellen: Trotz schär­fer­er Regeln bleiben Dienst­wa­gen inter­es­sant. Über­lässt der Chef ein Auto zur betrieblichen und pri­vat­en Nutzung, hat der Mitar­beit­er einen geld­w­erten Vorteil. Dafür fall­en Steuern und Sozial­ab­gaben an. Die Höhe des Vorteils wird mit der Ein-Prozent-Meth­ode oder der Fahrten­buch­meth­ode ermit­telt. Weil die Regeln kom­plex sind, sollte jed­er Fall mit dem Steuer­ber­ater durchgerech­net werden.

Smart­phone pri­vat nutzen lassen: Darf der Beschäftigte ein betrieblich­es Daten­ver­ar­beitungs­gerät pri­vat nutzen, muss er den daraus entste­hen­den Vorteil nicht ver­s­teuern. Das gilt etwa für Smart­phones oder Tablets, aber auch für Faxgeräte – egal, ob im Betrieb, im Auto oder in der Woh­nung. Bezahlt der Fir­menchef die Verbindungsent­gelte, ist dies eben­falls steuer- und sozialabgabenfrei.

Kinder­be­treu­ung übernehmen: Aufwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers zur Betreu­ung nicht schulpflichtiger Kinder sind grund­sät­zlich eine Zusat­zleis­tung. Das gilt für die Betreu­ung im firmeneige­nen oder im exter­nen Kinder­garten eben­so wie für ver­gle­ich­bare Ein­rich­tun­gen, etwa Kitas. Ihre Kosten müssen die Mitar­beit­er mit Bele­gen nachweisen.

Gesund­heit fördern: Zuschüsse zu Gesund­heit­skursen bleiben steuer- und sozial­ab­gaben­frei. Ein Mitar­beit­er darf Ange­bote im Wert von 500 Euro jährlich nutzen, etwa für Wirbel­säu­lengym­nas­tik, Stresspräven­tion oder Ernährungslehrgänge. Mit­glieds­beiträge für Sportvere­ine oder Fit­nessstu­dios sind nicht als Zusat­zleis­tung deklarierbar.

Mobil­ität erle­ichtern: Der Betrieb darf bis zu 44 Euro pro Monat für ein Jobtick­et im öffentlichen Nahverkehr oder für Tanken bezahlen. Ist der Betrag nur einen Cent höher, wird er voll steuerpflichtig. Dien­stlich erflo­gene Bonus­meilen darf der Arbeit­nehmer in Absprache mit dem Chef bis zum Gegen­wert von 1.080 Euro im Jahr steuer­frei nutzen.

Extras genau pla­nen: Ver­sprechen Sie keinem Mitar­beit­er spon­tan ver­meintlich steuer­freie Zusat­zleis­tun­gen. Leg­en Sie mit Ihrem Steuer­ber­ater eine Vergü­tungsstrate­gie fest. Klären Sie, ob Beson­der­heit­en bei den Extras zu beacht­en sind und in welch­er Kon­stel­la­tion sie sich für welche Beschäftigten rechnen.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 01/2014

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