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Die Folgen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen

Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften beachten.


Dies hat zur Folge, dass die Jahresab­schlüsse offen­le­gungspflichtiger Unternehmen beim Betreiber des Bun­de­sanzeigers in elek­tro­n­is­ch­er Form ein­gere­icht wer­den müssen. Wurde diese Offen­le­gungspflicht ver­säumt, hat­te dies erhe­bliche wirtschaftliche Fol­gen. Diese wur­den nun mit dem Gesetz zur Änderung des Han­dels­ge­set­zbuchs deut­lich abgemildert.

Wer ist offen­le­gungspflichtig? Zum Kreis der offen­le­gungspflichti­gen Unternehmen gehören ins­beson­dere Kap­i­talge­sellschaften wie die: AG, KGaA und die GmbH (auch als haf­tungs­beschränk­te Unternehmerge­sellschaft). Auch Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften ohne eine natür­liche Per­son als per­sön­lich haf­ten­den Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie Banken, Ver­sicherung­sun­ternehmen und diverse weit­ere Unternehmungen sind offenlegungspflichtig.
Fern­er zählen kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäft­stätigkeit ent­fal­ten, sowie Gesellschaften in Insol­venz oder Liq­ui­da­tion zu den offen­le­gungspflichti­gen Unternehmen.

Fol­gen bei Ver­stoß gegen die Offen­le­gungspflicht nach bish­eriger Recht­slage Das durch das Bun­de­samt für Jus­tiz ein­geleit­ete Ord­nungs­geld­ver­fahren begin­nt nach bish­eriger Recht­slage mit der Auf­forderung, inner­halb ein­er Nach­frist von sechs Wochen ab Zugang der Andro­hung den geset­zlichen Verpflich­tun­gen nachzukom­men oder das Unter­lassen mit­tels Ein­spruchs zu rechtfertigen.

Dies geschieht unter Andro­hung eines Ord­nungs­geldes, das sich auf min­destens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betra­gen kann. Mit der Andro­hung wer­den den Beteiligten zugle­ich die Kosten des Ver­fahrens in Höhe von derzeit 103,50 Euro aufer­legt. Diese ent­fall­en nicht dadurch, dass der Offen­le­gungspflicht inner­halb der geset­zten Nach­frist nachgekom­men wird. Das Ord­nungs­geld­ver­fahren kann gle­ich­berechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organ­mit­glieder per­sön­lich betrieben werden.

Gegen die Ord­nungs­gel­dan­dro­hung kann Ein­spruch beim Bun­de­samt für Jus­tiz ein­gelegt wer­den. Dieser hat keine auf­schiebende Wirkung. Erweist sich der Ein­spruch später als nicht begrün­det, kann das Ord­nungs­geld deshalb nicht mehr durch Nach­hol­ung der unter­lasse­nen Offen­le­gung abgewen­det wer­den. Eine Ver­längerung der 6‑Wochen-Frist ist nicht möglich. Wird die 6‑Wochen-Frist nur ger­ingfügig über­schrit­ten, kann das Bun­de­samt das Ord­nungs­geld herabsetzen.

Mit der Fest­set­zung hat das Bun­de­samt für Jus­tiz zugle­ich die frühere Ver­fü­gung unter Andro­hung eines erneuten Ord­nungs­geldes zu wieder­holen. Das Ver­fahren set­zt sich mit jew­eils erneuter Ord­nungs­gel­dan­dro­hung und erneuter Ord­nungs­geld­fest­set­zung so lange fort, bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unter­las­sung gerecht­fer­tigt wird.

Gegen die Ver­w­er­fung des Ein­spruchs und gegen die Fest­set­zung des Ord­nungs­geldes kann Beschw­erde erhoben wer­den. Die Beschw­erde ist bin­nen zwei Wochen ab Zustel­lung der Ord­nungs­geld­fest­set­zung auss­chließlich beim Bun­de­samt für Jus­tiz einzule­gen. Hil­ft das Bun­de­samt für Jus­tiz der Beschw­erde nicht ab, legt es sie dem Landgericht Bonn zur Entschei­dung vor.

Ein Erlass des Ord­nungs­geldes aus Bil­ligkeits­grün­den ist im Ord­nungs­geld­ver­fahren nicht möglich. Bei der Fest­set­zung des Ord­nungs­geldes ist ein Unter­schre­it­en der Min­destord­nungs­geld­höhe von 2.500 Euro nur unter sehr engen Voraus­set­zun­gen bei lediglich ger­ingfügiger Über­schre­itung der geset­zten Nach­frist vorgesehen.
Ein weit­erge­hen­des Ermessen bei der Fest­set­zung von Ord­nungs­geldern ste­ht dem Bun­de­samt für Jus­tiz nicht zu.

Fol­gen bei Ver­stoß gegen die Offen­le­gungspflicht nach neuer Recht­slage Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bun­destag den vom Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz vor­bere­it­eten und vom Kabi­nett am 17. April 2013 beschlosse­nen Geset­zen­twurf zur Änderung des Han­dels­ge­set­zbuchs ver­ab­schiedet. Am 20. Sep­tem­ber 2013 hat der Bun­desrat entsch­ieden, keinen Antrag auf Ein­beru­fung des Ver­mit­tlungsauss­chuss­es zu stellen. Am 09.10.2013 wurde das Gesetz schließlich verkündet.

Die Mod­ernisierung der Regelun­gen zur Offen­le­gungspflicht bezieht sich vor allem auf drei Bere­iche: Senkung der Min­destord­nungs­gelder, Gewährung ein­er sech­swöchi­gen Nach­frist und Erlaub­nis von Rechtsbeschwerden.

Das Min­destord­nungs­geld für Kle­in­stkap­i­talge­sellschaften wird auf 500 Euro und für kleine Kap­i­talge­sellschaften auf 1.000 Euro reduziert. War bere­its ein höheres Ord­nungs­geld als 2.500 Euro ange­dro­ht wor­den, set­zt das Bun­de­samt das Ord­nungs­geld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechswochen­frist eine Veröf­fentlichung erfolgt.

Bei ger­ingfügiger Über­schre­itung der sech­swöchi­gen Frist kann das Bun­de­samt das Ord­nungs­geld zukün­ftig auch unter die genan­nten Beträge her­ab­set­zen. Es wird dabei das Ver­schulden der geset­zlichen Vertreter geprüft, da das Bun­de­samt auf Antrag die Wiedere­in­set­zung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unter­la­gen unver­schuldet (z. B. durch den Tod des Alleinge­sellschafters, des Fehlens wichtiger Unter­la­gen außer­halb der Macht des Unternehmens, Unter­gang der Unter­la­gen durch höhere Gewalt) nicht ein­gere­icht wurden.

Zukün­ftig wird eine Rechts­beschw­erde gegen Beschw­erdeentschei­dun­gen des bis­lang als einzige Instanz täti­gen Landgerichts Bonn in Ord­nungs­geld­sachen möglich sein. Über die kün­ftig möglichen Beschw­er­den soll das Ober­lan­des­gericht entschei­den. Vor dieser zweit­en Instanz soll ein Ver­fahren jedoch nicht völ­lig neu aufgerollt wer­den, vielmehr soll es nur um die Über­prü­fung grund­sät­zlich­er Rechts­fra­gen gehen.

Die Neuregelun­gen sind erst­mals für das am oder nach dem 31. Dezem­ber 2012 endende Geschäft­s­jahr wirk­sam gewor­den. Die Ein­führung der Rechts­beschw­erde soll hinge­gen für alle Ord­nungs­geld­ver­fahren gel­ten, die nach dem 31. Dezem­ber 2013 ein­geleit­et wer­den, da es sich insoweit um eine prozes­suale Regelung handelt.

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