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Selbstständige in der Rentenversicherung

Selbstständige können in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein oder sich auf Antrag versichern. Nur wenige Selbstständige ohne Angestellte zahlen z. B. Beiträge zur Rentenversicherung. Häufig besteht jedoch Versicherungspflicht.

Eine verstärkt auftretende Folge ist, dass sich erhebliche Beitragsrückstande aufbauen können. Zu beachten ist hier insbesondere die 4‑jährige Verjährungsfrist. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Versicherungspflicht Selbstständiger in der Rentenversicherung.


Beste­hen ein­er Ver­sicherungspflicht. Die Renten­ver­sicherung kann auf Ver­sicherungspflicht kraft geset­zlich­er Bes­tim­mung oder auf Ver­sicherungs­berech­ti­gung auf- Grund eigen­er Entschei­dung mit dem Ziel des frei­willi­gen Beitritts oder der frei­willi­gen Fort­set­zung der Ver­sicherung beruhen.

Die Ver­sicherungspflicht in der Renten­ver­sicherung ist die durch Gesetz ange­ord­nete Ver­sicherung. Sie tritt beim Vor­liegen der im Gesetz genan­nten Voraus­set­zun­gen ohne Rück­sicht auf den Willen des Einzel­nen ein (öffentlich-rechtliche Zwangsver­sicherung) und beste­ht so lange fort, wie die im Gesetz genan­nten Voraus­set­zun­gen vor­liegen. Zudem ist auch die Begrün­dung ein­er Pflichtver­sicherung auf Antrag möglich.

Pflichtver­sicherte Per­so­n­en. § 2 Abs. 2 SGB IV nen­nt die Per­so­n­en, die in allen Zweigen der Sozialver­sicherung pflichtver­sichert sind. Umfasst sind ins­beson­dere Per­so­n­en, die gegen Arbeit­sent­gelt oder zu ihrer Beruf­saus­bil­dung beschäftigt sind. Ob jedoch im Einzelfall tat­säch­lich Ver­sicherungspflicht beste­ht oder ob ggf. Ver­sicherungs­frei­heit oder eine Befreiung von der Ver­sicherungspflicht vor­liegt, ist nach den beson­deren Nor­men für die einzel­nen Ver­sicherungszweige zu beurteilen.

Def­i­n­i­tion ein­er Beschäf­ti­gung. Nach der geset­zlichen Def­i­n­i­tion wird die Beschäf­ti­gung als die nicht selb­st­ständi­ge Arbeit beschrieben. Sie wird damit vom gegen­sät­zlichen Grund­be­griff der selb­st­ständi­gen Tätigkeit abgegrenzt.

Der Geset­zge­ber definiert Beschäf­ti­gung als nicht selb­st­ständi­ge Arbeit, ins­beson­dere in einem Arbeitsver­hält­nis. Es bleibt jedoch offen, auf­grund welch­er Kri­te­rien die Arbeit als nicht selb­st­ständig oder selb­st­ständig zu beurteilen ist. Nach der amtlichen Begrün­dung liegt ein Beschäf­ti­gungsver­hält­nis immer dann vor, wenn nach arbeit­srechtlichen Grund­sätzen ein Arbeitsver­hält­nis beste­ht; ander­er­seits kann in Einzelfällen ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auch ohne Arbeitsver­hält­nis vorliegen.

Die Beschäftigten-/Ar­beit­nehmer­stel­lung wird ins­beson­dere durch die per­sön­liche Abhängigkeit vom Arbeit­ge­ber infolge Eingliederung in dessen Wirtschafts­be­trieb gekennze­ich­net. Als ein Anhalt­spunkt dient z. B. die Weisungs­ge­bun­den­heit der Erwerb­sper­son und ihre betriebliche Eingliederung als typ­is­che Merk­male ein­er Beschäf­ti­gung. Häu­fig­stes Indiz für die Eingliederung ist das auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit­saus­führung bezo­gene Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Zur Abgren­zung ein­er abhängi­gen Beschäf­ti­gung von ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit sind im Einzelfall alle Merk­male zu berück­sichti­gen und gegeneinan­der abzuwä­gen, die für bzw. gegen die Beschäftigten-/Ar­beit­nehmereigen­schaft sprechen. Maßge­blich ist stets das Gesamt­bild der jew­eili­gen Arbeit­sleis­tung unter Berück­sich­ti­gung der Verkehrsanschauung.

Die ver­tragliche Aus­gestal­tung kann bedeut­sam sein, tritt jedoch zurück, wenn die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse von ihr abwe­ichen. Somit sind für das Beste­hen eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es let­ztlich nicht die rechtlichen, son­dern die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse zwis­chen dem Beschäftigten und seinem Arbeit­ge­ber maßgebend. Der Beze­ich­nung der Tätigkeit im Arbeitsver­trag kommt hier nur unter­ge­ord­nete Bedeu­tung zu, zumal sehr oft falsche oder unge­naue Beze­ich­nun­gen gewählt werden.

Wesentliche Merk­male. Von der Recht­sprechung wur­den zur Beurteilung von abhängi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen die wesentlichen Merk­male her­aus­gear­beit­et: Zum einen han­delt es sich um die per­sön­liche Abhängigkeit und zum anderen um die Weisungsgebundenheit.

Eine per­sön­liche Abhängigkeit ist vielmehr bei ein­er Beschäf­ti­gung in einem frem­den Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Aus­führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers unter­liegt. Eine Tätigkeit gilt als weisungs­ge­bun­den, wenn sie in ihrer gesamten Durch­führung vom Weisungs­berechtigten bes­timmt wer­den kann.

Abgren­zung zur selb­st­ständi­gen Tätigkeit. Neben der Her­ausar­beitung der wesentlichen Merk­male des Beschäf­ti­gungs­be­griffs hat die Recht­sprechung auch ver­sucht, den Begriff der Beschäf­ti­gung durch die Abgren­zung vom Gegen­be­griff, der selb­st­ständi­gen Tätigkeit, zu konkretisieren. Die selb­st­ständi­ge Tätigkeit ist gekennze­ich­net durch das eigene Unternehmer­risiko, das Vorhan­den­sein ein­er eige­nen Betrieb­sstätte, die Ver­fü­gungsmöglichkeit über die eigene Arbeit­skraft und die im Wesentlichen frei gestal­tete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Ein Unternehmer­risiko als Indiz für die Selb­st­ständigkeit liegt vor, wenn der Erfolg eines eige­nen wirtschaftlichen Ein­satzes ungewiss ist. Das Unternehmer­risiko als Indiz für eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit hat entschei­den­den Ein­fluss auf die Beurteilung der Frage, inwieweit mitar­bei­t­ende Gesellschafter in Per­so­n­en- und Kap­i­talge­sellschaften als selb­st­ständig Tätige oder abhängig Beschäftigte zu beurteilen sind.

Mitar­bei­t­ende Gesellschafter nehmen im All­ge­meinen eine Dop­pel­stel­lung ein. Als Gesellschafter sind sie Mitun­ternehmer der Gesellschaft und als Mitar­beit­er ste­hen sie in einem Dien­stver­hält­nis zur Gesellschaft. Ein ver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis wird nicht schon dadurch aus­geschlossen, dass der Dien­stleis­tende an der Gesellschaft, für die er arbeit­et, kap­i­talmäßig beteiligt ist.

Es liegt aber nicht vor, wenn der mitar­bei­t­ende Gesellschafter per­sön­lich unbeschränkt für die Verbindlichkeit­en der Gesellschaft haftet (Kom­ple­men­täre ein­er KG, BGB/O­HG-Gesellschaft) oder nur nach dem Gesellschaftsver­trag zur Mitar­beit berechtigt und verpflichtet ist (Kom­man­di­tis­ten ein­er KG) oder die Geschicke der Gesellschaft maßgebend bee­in­flussen, ins­beson­dere Beschlüsse zuun­gun­sten seines Mitar­beitsver­hält­niss­es ver­hin­dern kann (GmbH-Gesellschafter, Aktionäre ein­er AG, Kom­man­di­tist ein­er KG) oder für seine Mitar­beit nur einen höheren Gewin­nan­teil oder eine vom Gewinn und Ver­lust der Gesellschaft abhängige Vergü­tung erhält.

Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auszuschließen ist, ist anhand des Gesellschaftsver­trages, der Satzung der Gesellschaft und der für die betr­e­f­fende Gesellschafts­form maßgeben­den geset­zlichen Vorschriften sowie ggf. anhand des Anstel­lungsver­trages zu prüfen.

Pflichtver­sicherung von Selb­st­ständi­gen. Pflichtver­sichert sind in der Regel Handw­erk­er oder Haus­gewer­be­treibende, Lehrer (Ver­di­enst mehr als 450 Euro monatlich; dazu gehören auch selb­st­ständi­ge Coach­es, Train­er und Mod­er­a­toren), Hebam­men oder Pflegeper­so­n­en (Phys­io­ther­a­peut usw.), Kün­stler, freie Jour­nal­is­ten oder Pub­lizis­ten, Selb­st­ständi­ge mit einem Auf­tragge­ber sowie Seelot­sen, Küsten­schif­fer und ‑fis­ch­er.

Umfasst sind auch Erzieher, wenn ihre Tätigkeit auf die Charak­ter­schu­lung und Per­sön­lichkeits­bil­dung von Kindern und Jugendlichen aus­gerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Hort­en sind auch Tages­müt­ter versicherungspflichtig.

Abgren­zung Schein­selb­st­ständigkeit und der arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge. Ein in der Prax­is viel beachtetes und bedeut­sames The­ma stellt die Schein­selb­st­ständigkeit dar. Als Schein­selb­st­ständi­ge beze­ich­net man Per­so­n­en, die formell als Selb­st­ständi­ge oder freie Mitar­beit­er beze­ich­net wer­den, aber nach der tat­säch­lichen Gestal­tung ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Arbeit­nehmer Leis­tun­gen erbrin­gen. Deut­lich weniger Beach­tung find­en jedoch die arbeit­nehmerähn­lichen Selb­st­ständi­gen. Dies ist bemerkenswert, da hier erhe­bliche Risiken beste­hen. Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge sind echte Selb­st­ständi­ge, sie unter­liegen aber der Renten­ver­sicherungspflicht. Die Abgren­zung dieser Per­so­n­en­grup­pen gestal­tet sich häu­fig schwierig:

Die Schein­selb­st­ständigkeit. Eine Schein­selb­st­ständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegen­den Ver­trags­gestal­tung selb­st­ständi­ge Dienst- oder Werk­sleis­tun­gen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tat­säch­lich aber nicht selb­st­ständi­ge Arbeit­en in einem Arbeitsver­hält­nis leistet.

Bei der Beurteilung des Sta­tus ste­ht als Merk­mal für eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entschei­dungs­frei­heit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getra­gen, unternehmerische Chan­cen wahrgenom­men und hier­für beispiel­sweise Eigen­wer­bung betrieben wird. Als typ­is­che Merk­male ein­er Selb­st­ständigkeit gel­ten fern­er die eigen­ständi­ge Entschei­dung über Einkaufs- und Verkauf­spreise bzw. den Waren­bezug, Per­son­elle Fra­gen (Ein­stel­lung, Ent­las­sung), die Entschei­dung über Einkaufs- und Verkauf­skon­di­tio­nen sowie die eigene Kundenakquisition.

Grund­sät­zlich tritt bei Fest­stel­lung der Schein­selb­st­ständigkeit die Sozialver­sicherungspflicht mit Auf­nahme der Tätigkeit ein. Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die ausste­hen­den Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­beiträge zur Sozialver­sicherung rück­wirk­end bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Fol­gen zu erwarten.

Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständigkeit. Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge sind solche Per­so­n­en, die im Zusam­men­hang mit ihrer selb­st­ständi­gen Tätigkeit regelmäßig keinen ver­sicherungspflichti­gen Arbeit­nehmer beschäfti­gen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auf­tragge­ber tätig sind.

Diese Voraus­set­zung ist nach ein­er Faus­tregel erfüllt, wenn 5/6 des Umsatzes über einen Auf­tragge­ber gener­iert wer­den. Die renten­ver­sicherungspflichti­gen, arbeitnehmer­ähnlichen Selb­st­ständi­gen tra­gen ihre Beiträge zur Renten­ver­sicherung in voller Höhe selb­st. Hier beste­ht häu­fig das Risiko erhe­blich­er Nachzahlun­gen, weil zunächst keine Beiträge zur Renten­ver­sicherung abge­führt wurden.

Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge haben sich inner­halb von drei Monat­en nach Auf­nahme der selb­st­ständi­gen Tätigkeit beim zuständi­gen Renten­ver­sicherungsträger zu melden.

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