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Die kalte Progression

Häufig wird die Frage gestellt: Was bedeutet eigentlich „kalte Progression“. Der Begriff ist dabei immer wieder in der Diskussion. Nachfolgender Artikel gibt eine Definition des Begriffs „kalte Progression“ und einen Überblick über das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, welches am 01.02.2013 beschlossen wurde. 


Def­i­n­i­tion. Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um definiert den Begriff „kalte Pro­gres­sion“ wie fol­gt: „Kalte Pro­gres­sion ist die Beze­ich­nung für eine Steuer­mehrbe­las­tung, die dann ein­tritt, wenn Lohn­steigerun­gen lediglich zu einem Infla­tion­saus­gle­ich führen und gle­ichzeit­ig die Einkom­men­steuer­sätze nicht der Infla­tion­srate angepasst werden.

Durch den pro­gres­siv­en Einkom­men­steuer­tarif wird für jeden über dem Grund­frei­be­trag ver­di­en­ten Euro ein höher­er Steuer­satz fäl­lig – das Realeinkom­men sinkt.“

Die Folge ist, dass z. B. bei ein­er dreiprozenti­gen Gehalt­ser­höhung die Steuer­be­las­tung um 4 % steigen kann. Das hier­aus resul­tierende Net­to-Plus entspricht daher deut­lich nicht der Gehalt­ser­höhung. Es kann sog­ar unter­halb der Infla­tion­srate liegen, so dass der Real­lohn und damit die tat­säch­liche Kaufkraft gesunken ist.

Im Ergeb­nis nimmt damit die wirtschaftliche Leis­tungs­fähigkeit trotz Lohn­steigerung nicht zu. Folge der kalten Pro­gres­sion ist eine Erhöhung der Steuer­be­las­tung. Die kalte Pro­gres­sion wird daher auch als heim­liche Steuer­erhöhung bezeichnet.

Der Staat prof­i­tiert endlich über­pro­por­tion­al von Lohn­steigerun­gen zum Aus­gle­ich der Infla­tion. Gehalt­ser­höhun­gen von ca. 2 % gle­ichen ger­ade die Infla­tion aus, der Steuerpflichtige unter­liegt jedoch einem höheren Steuersatz.

Gesetz zum Abbau der kalten Pro­gres­sion. Der Bun­desrat ist am 01.02.2013 den Empfehlun­gen des Ver­mit­tlungsauss­chuss­es vom 12.12.2012 gefol­gt. Dieser hat­te nach monate­lan­gen Ver­hand­lun­gen das Ver­mit­tlungsver­fahren zum Gesetz zum Abbau der kalten Pro­gres­sion mit einem Eini­gungsvorschlag abgeschlossen:

Der Grund­frei­be­trag steigt hier­nach in zwei Schrit­ten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Der Ein­gangss­teuer­satz von 14 % bleibt unverän­dert. Auch der Höch­st­s­teuer­satz in Höhe von 42 % wurde nicht ange­tastet. Die Geset­zesän­derung trat damit rück­wirk­end zum 01.01.2013 in Kraft.

Die ursprünglich vorge­se­hene Anpas­sung des gesamten Tar­ifver­laufs, die den Effekt der kalten Pro­gres­sion beschränken sollte, wurde jedoch nicht umge­set­zt. Es bleibt dabei auch nach über 30 Jahren Diskus­sion – so eine häu­fige Begriffsver­wen­dung – bei den Män­geln im Steuertarif.

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