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Volljährige Kinder in der Einkommensteuererklärung

Für jedes im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kind oder Pflegekind ist in der Einkommensteuererklärung eine eigene Anlage Kind abzugeben. Während die Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern relativ gering sind, stellt sich die Berücksichtigung volljähriger Kinder problematisch dar. 


Einkün­fte und Bezüge haben keine Bedeu­tung mehr. Bis ein­schließlich des Ver­an­la­gungs­jahrs 2011 waren sämtlich Einkün­fte und eigene Bezüge des volljähri­gen Kindes offen­zule­gen. Die zuläs­si­gen Einkün­fte und Bezüge von Kindern durften 8.004 Euro nicht über­steigen. Andern­falls kon­nten der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Frei­be­träge nicht gewährt werden.

Mit dem Gesetz zur Steuervere­in­fachung 2011 wurde auf den Nach­weis, dass die Einkün­fte und Bezüge unter diesem Betrag lagen, verzichtet. Dies bedeutet, dass ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2012 die Einkom­men­sprü­fung entfällt.

Voraus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung von volljähri­gen Kindern. Hat das Kind zu Beginn eines Kalen­der­monats das 18. Leben­s­jahr, aber noch nicht das 21. Leben­s­jahr vol­len­det, ist das Kind zu berück­sichti­gen, wenn es sich nicht in einem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis befind­et und bei der Agen­tur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.

Hat das Kind zu Beginn eines Kalen­der­monats das 18. Leben­s­jahr, aber noch nicht das 25. Leben­s­jahr vol­len­det, ist das Kind zu berück­sichti­gen, wenn es in Schul‑, Hochschul- oder Beruf­saus­bil­dung ist oder sich in ein­er Über­gangszeit von höch­stens 4
Monat­en befindet.

Weit­ere Berück­sich­ti­gungs­gründe sind, dass die Beruf­saus­bil­dung man­gels eines Aus­bil­dungsplatzes nicht begonnen oder fort­ge­set­zt wer­den kann oder es für min­destens 6 Monate ein frei­williges soziales oder ökol­o­gis­ches Jahr (Jugend­frei­willi­gen­di­en­stege­setz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Frei­willi­gen­di­enst, einen Frei­willi­gen­di­enst aller Gen­er­a­tio­nen, einen inter­na­tionalen Jugend­frei­willi­gen­di­enst oder einen Bun­des­frei­willi­gen­di­enst leistet.

Ein volljähriges Kind ist weit­er­hin zu berück­sichti­gen, wenn es zu Beginn eines Kalen­der­monats das 18. Leben­s­jahr vol­len­det hat und wegen kör­per­lich­er, geistiger oder seel­is­ch­er Behin­derung außer­stande ist, sich selb­st zu unter­hal­ten. Voraus­set­zung ist hier­bei, dass die Behin­derung vor Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres einge­treten ist.

Eine Ver­längerung der Berück­sich­ti­gung des Kindes über das 21. bzw. 25. Leben­s­jahr hin­aus kommt in Betra­cht, wenn es einen Grundwehr-/Zivil­dienst geleis­tet hat.

Erwerb­stätigkeit eines volljähri­gen Kindes. Grund­sät­zlich wird ein volljähriges Kind mithin bis zum Abschluss ein­er erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung oder eines Erst­studi­ums berücksichtigt.

Nach Abschluss ein­er erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung wie auch nach Abschluss eines Erst­studi­ums gilt die geset­zliche Ver­mu­tung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selb­st zu unterhalten.

Die Ver­mu­tung des Geset­zge­bers gilt jedoch als wider­legt, wenn der Nach­weis erbracht wird, dass das Kind weit­er­hin für einen Beruf aus­ge­bildet wird und tat­säch­lich kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­ht, die Zeit und Arbeit­skraft des Kindes über­wiegend beansprucht.

Eine unschädliche Erwerb­stätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stun­den regelmäßiger wöchentlich­er Arbeit­szeit nicht über­steigt, ein Aus­bil­dungs­di­en­stver­hält­nis oder ein ger­ingfügiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis darstellt. Ein Aus­bil­dungs­di­en­stver­hält­nis ist dem­nach immer unschädlich.

Die Summe des Ent­gelts über alle ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gun­gen darf nicht mehr als 400 Euro pro Monat betra­gen. Die wöchentliche Arbeit­szeit und die Anzahl der monatlichen Arbeit­sein­sätze sind bei ein­er ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung unerheblich.

Eine andere Erwerb­stätigkeit (z. B. Einkün­fte aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewer­be­be­trieb oder selb­st­ständi­ger Arbeit) ist unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeit­szeit ins­ge­samt nicht mehr als 20 Stun­den beträgt. Eine vorüberge­hende (höch­stens 2 Monate andauernde) Ausweitung der Beschäf­ti­gung auf mehr als 20 Stun­den ist dabei unbeachtlich, wenn die durch­schnit­tliche wöchentliche Arbeit­szeit während des rel­e­van­ten Berück­sich­ti­gungszeitraums inner­halb eines Kalen­der­jahres nicht mehr als 20 Stun­den beträgt.

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