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Neue Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren

Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2012 – sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten.


Die Anweisun­gen enthal­ten zur Erle­ichterung der Amts­geschäfte eine Zusam­men­fas­sung von hier­für maßge­blichen Grund­sätzen sowie Hin­weise für deren prak­tis­che Anwen­dung. Die Anweisun­gen sind in allen Straf- und Bußgeld­ver­fahren anzuwen­den, in denen die Finanzbe­hörde ermit­telt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bedi­en­steten der Steuer­fah­n­dung (Ste­u­fa) und der Bußgeld- und Straf­sachen­stellen (BuS­tra) zu beacht­en, fern­er von Bedi­en­steten ander­er Stellen der Finanzbe­hör­den, soweit es sich um die Zusam­me­nar­beit mit jenen Stellen han­delt oder wenn sie Maß­nah­men im Straf- oder Bußgeld­ver­fahren tre­f­fen. Eine kür­zlich in Kraft getretene Änderung dieser Anweisun­gen hat in der Prax­is für Auf­se­hen gesorgt, weshalb hier darauf einge­gan­gen wer­den soll.

Änderung der Anweisun­gen zur Selb­stanzeige. In der bish­eri­gen Fas­sung war aus­drück­lich vorge­se­hen: „Selb­stanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche beze­ich­net oder erkennbar sind, sind der BuS­tra zuzuleit­en. Das Gle­iche gilt für andere Erk­lärun­gen, wenn Anhalt­spunk­te vor­liegen, dass zuvor durch unrichtige, unvoll­ständi­ge oder unter­lassene Angaben gegenüber der Finanzbe­hörde vorsät­zlich oder leicht­fer­tig Steuern verkürzt wur­den. Keine Vor­lagepflicht beste­ht für Erk­lärun­gen, die zweifels­frei auf nachträglichen Erken­nt­nis­sen des Steuerpflichti­gen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vor­lage ver­späteter Steuer­an­mel­dun­gen kann eben­falls abge­se­hen wer­den.“ In der Neu­fas­sung wurde auf den let­zten Satz, dass von der Vor­lage ver­späteter Steuer­an­mel­dun­gen abge­se­hen wer­den kann, verzichtet.

Bedeu­tung in der Prax­is.Nach den rechtlichen Bes­tim­mungen hat der Arbeit­ge­ber spätestens am zehn­ten Tag nach Ablauf eines jeden Lohn­s­teuer-Anmel­dungszeitraums dem Betrieb­sstät­ten­fi­nan­zamt eine Steuer­erk­lärung einzure­ichen, in der er die Sum­men der im Lohn­s­teuer-Anmel­dungszeitraum einzube­hal­tenden und zu übernehmenden Lohn­s­teuer angibt (Lohn­s­teuer-Anmel­dung). Ähn­lich­es gilt für Umsatzs­teuer-Voran­mel­dun­gen: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voran­mel­dungszeitraums eine Voran­mel­dung nach amtlich vorgeschrieben­em Daten­satz durch Daten­fer­nüber­tra­gung nach Maß­gabe der Steuer­dat­en-Über­mit­tlungsverord­nung zu über­mit­teln, in der er die Steuer für den Voran­mel­dungszeitraum selb­st zu berech­nen hat.

Wird die Steuer­an­mel­dung nicht frist­gerecht beim zuständi­gen Finan­zamt ein­gere­icht, so dro­ht nicht nur die Fest­set­zung eines Ver­spä­tungszuschlags, son­dern auch ein steuer­strafrechtlich­es Ermit­tlungsver­fahren. Auf Grund­lage der bish­eri­gen Anweisun­gen haben die Steuerver­an­la­gungsstellen von der Unter­rich­tung der BuS­tra in aller Regel abge­se­hen. Auf­grund der Neu­fas­sung wer­den ver­spätete Steuer­an­mel­dun­gen nun automa­tisch an die BuS­tra weitergeleitet.

Fol­gen in der Prax­is.In der Lit­er­atur wurde zunächst eine erhe­bliche Eskala­tion des Steuerver­fahrens befürchtet. Eine solche ist aber wohl nicht zu befürcht­en. Die Finanzver­wal­tung prüft auch weit­er­hin mit Augenmaß.

Grund für die Neu­fas­sung war, dass mit der Änderung von § 371 AO durch das Schwarzgeld­bekämp­fungs­ge­setz vom 28. April 2011 die Voraus­set­zun­gen für die straf­be­freiende Selb­stanzeige u. a. dahinge­hend ver­schärft wur­den, dass ab einem verkürzten Steuer­be­trag von 50.000 Euro die straf­be­freiende Wirkung nicht mehr ein­tritt bzw. Teil-Selb­stanzeigen nicht mehr möglich sind. Sinn und Zweck der Änderung war daher nicht ein­er Ver­schär­fung des Ver­fahrens, son­dern vielmehr der formellen Recht­slage geschuldet.

Den­noch soll­ten auch aus anderen Grün­den wie z. B. Ver­mei­dung von Ver­spä­tungszuschlä­gen bzw. Schaf­fung von kon­tinuier­lichen Abläufen im Rech­nungswe­sen die Abgabefris­ten einge­hal­ten werden.

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