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Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Tarifverträge regeln die Details der Arbeits- und Einkommensbedingungen. Dazu gehören Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zulagen und Zuschläge z. B. für Mehrarbeit, Nacht- und Schichtarbeit, Weiterbildungsansprüche, Kündigungsschutz und Kündigungsfristen und vieles andere. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Tarifverträgen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.


Flächen­tar­ifverträge, Haus- und Fir­men­tar­ifverträge und all­ge­mein­verbindliche Tar­ifverträge. Tar­ifverträge wer­den für einzelne Branchen abgeschlossen, region­al oder bun­desweit („Flächen­tar­ifverträge“), oder aber für ein einzelnes Unternehmen („Haus- bzw. Fir­men­tar­ifver­trag“). Wenn ein Arbeit­ge­ber nicht tar­ifge­bun­den ist, kann er mit seinen Beschäftigten die Arbeits- und Einkom­mens­be­din­gun­gen frei aushan­deln. Er ist nur an die geset­zlichen Min­destvorschriften gebun­den (z. B. Arbeit­szeit­ge­setz, Bun­desurlaub­s­ge­setz, Kündi­gungss­chutz). Ansprüche aus Tar­ifverträ­gen bei nicht tar­ifge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern gibt es unter Umstän­den auf der Grund­lage von all­ge­mein­verbindlichen Tarifverträgen.

All­ge­mein­verbindlichkeit eines Tar­ifver­trags.Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tar­ifver­trags­ge­setz einen Tar­ifver­trag im Ein­vernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenor­gan­i­sa­tio­nen der Arbeit­ge­ber und der Arbeit­nehmer beste­hen­den Auss­chuss auf Antrag ein­er Tar­ifver­tragspartei unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für all­ge­mein­verbindlich erklären.

Von den rund 67.000 als gültig in das Tar­ifreg­is­ter einge­tra­ge­nen Tar­ifverträ­gen sind zurzeit 495 all­ge­mein­verbindlich (239 Ursprungs- und 256 Änderungs- bzw. Ergänzungstar­ifverträge), darunter 171, die (auch) in den neuen Bun­deslän­dern gel­ten. Der Bestand an all­ge­mein­verbindlichen Tar­ifverträ­gen unter­liegt durch neue All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen bzw. durch das Außerkraft­treten all­ge­mein­verbindlich­er Tar­ifverträge ständi­gen Veränderungen.

Die All­ge­mein­verbindlichkeit wird zum Teil mit Rück­wirkung aus­ge­sprochen. Die Beendi­gung der All­ge­mein­verbindlichkeit wird manch­mal erst nachträglich bekan­nt. Es kann deshalb vorkom­men, dass ein Tar­ifver­trag in diesem Verze­ich­nis noch nicht aufge­führt ist, obwohl später die All­ge­mein­verbindlichkeit zu einem früheren Zeit­punkt aus­ge­sprochen wird. Eben­so kann der Fall ein­treten, dass ein Tar­ifver­trag noch als gültig und all­ge­mein­verbindlich aufge­führt ist, obwohl die All­ge­mein­verbindlichkeit bere­its zu einem früheren Zeit­punkt been­det war. All­ge­mein­verbindlicherk­lärun­gen erge­hen zum Teil mit Ein­schränkun­gen oder Aus­nah­men vom Gel­tungs­bere­ich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.

Auskun­ft beim BMAS.Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit erstellt ein Verze­ich­nis der für all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Tar­ifverträge. Eine Auskun­ft kann unter Beze­ich­nung des in Betra­cht kom­menden Tar­ifver­trags und Zeitraums beim Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales Refer­at III a8, 53107 Bonn einge­holt werden.

Bezug all­ge­mein­verbindlich­er Tar­ifverträge, Aushangpflicht. Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer, für die ein Tar­ifver­trag auf­grund ein­er All­ge­mein­verbindlicherk­lärung verbindlich ist, kön­nen von ein­er der Tar­ifver­tragsparteien eine Abschrift des Tar­ifver­trags gegen Erstat­tung der Selb­stkosten ver­lan­gen. Nach § 8 Tar­ifver­trags­ge­setz sind die tar­ifge­bun­de­nen Arbeit­ge­ber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgeben­den Tar­ifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszule­gen. Diese Verpflich­tung haben auch Arbeit­ge­ber, für die der Tar­ifver­trag infolge der All­ge­mein­verbindlicherk­lärung verbindlich ist.

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