Elektronische Betriebsprüfung und ELStAM verschoben, ELENA gestoppt
Die Digitalisierung der Kommunikation zwischen staatlichen Institutionen sowie Bürgern und Unternehmen schreitet unaufhaltsam voran. Dies ist auch sehr begrüßenswert, insbesondere unter Berücksichtigung des Bürokratieabbaus. Bei drei aktuellen Projekten – die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung, das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) – kam es jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten. Zwei dieser Projekte wurden verschoben, eins sogar gestoppt.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 sollte in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt werden. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Die Arbeitgeber sollen im Rahmen des Verfahrens euBP die Möglichkeit erhalten, die für die Prüfung relevanten Daten elektronisch anzuliefern. Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware analysiert und die daraus gewonnenen Ergebnisse als Hinweise für die Prüfung genutzt. Ziel ist es, die Prüfdauer bei den einzelnen Prüfstellen auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren; unter Umständen kann eine Prüfung vor Ort gänzlich entfallen. Über den Umfang der für den Zweck der Betriebsprüfung zu übermittelnden Daten enthält das Gesetz keine konkreten Aussagen. Hier dürfte die Ursache der Verschiebung zu finden sein. Die Rentenversicherung erwartet nicht nur die Zahlen aus den Bereichen Lohn/ Gehalt, sonstige Zahlungen an die Arbeitnehmer, Entgeltarten, Beitragsgruppen, Meldedaten und Sollstellungen der Einzugsstellen, sondern auch die Buchungen aus der Finanzbuchhaltung. Die Pilotphase, ursprünglich ab Oktober 2011 geplant, startet nun voraussichtlich erst im Januar 2012. Flächendeckend wird das Verfahren daher voraussichtlich erst ab 1. Januar 2013 erfolgen können.
Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1. Januar 2013 verschoben.
Das Lohnsteuerabzugsverfahren sollte auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines Informationsschreibens für Arbeitgeber vom 30. November 2011 darauf hin, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.
Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.
Keine Änderung gegenüber 2010/2011. Kein Handlungsbedarf: Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.
Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.
Was tun bei Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011? Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab (z. B. Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus Vereinfachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
- Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu seinen Ungunsten zu ändern („Änderung auf Zuruf“), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Falls die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden. Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.
Keine Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden. Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA). Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.