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Entwicklung der Minijobs und Gleitzone 2012

Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Entgeltgrenze für die Minijobs ab 2012 auf 450 EUR erhöht werden. Ebenso soll die Gleitzone angepasst werden. Die Gleitzonenregelung soll nach den aktuellen Plänen demnächst für Entgelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gelten. Voraussichtlich werden diese Erhöhungen frühestens zum 01.04. oder zum 01.07.2012 in Kraft treten.


Def­i­n­i­tion des Mini­jobs. Eine ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn das Arbeit­sent­gelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht über­schre­it­et. Das regelmäßige monatliche Arbeit­sent­gelt ermit­telt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäf­ti­gung gegen Arbeit­sent­gelt beste­ht. Dabei sind max­i­mal 12 Monate anzuset­zen. Das regelmäßige monatliche Arbeit­sent­gelt darf durch­schnit­tlich im Jahr 400 EUR nicht über­steigen. Das entspricht ein­er Ver­di­en­st­gren­ze von max­i­mal 4.800 EUR pro Jahr bei durchge­hen­der min­destens 12 Monate dauern­der Beschäf­ti­gung. Dem regelmäßi­gen monatlichen Arbeitsver­di­enst sind auch ein­ma­lige Ein­nah­men hinzuzurech­nen, die mit hin­re­ichen­der Sicher­heit min­destens ein­mal jährlich gezahlt wer­den, wie zum Beispiel das Wei­h­nachts­geld oder Urlaubsgeld.

Anpas­sung Mini­jobs. Zur Verbesserung der sozialen Absicherung soll der Gren­zw­ert von 400 EUR auf 450 EUR monatlich ange­hoben wer­den. Fern­er ist vorge­se­hen, dass die ger­ingfügig ent­lohnt Beschäftigten kün­ftig grund­sät­zlich renten­ver­sicherungspflichtig sind. Aus eige­nen Mit­teln soll dabei der pauschale Renten­ver­sicherungs­beitrag des Arbeit­ge­bers (15 %) bis zum Beitragssatz der Renten­ver­sicherung auf (2012 = 19,6 %, Arbeit­nehmer­an­teil somit 4,6 %) aufge­stockt wer­den. Auf Antrag wird jedoch eine Ver­sicherungs­frei­heit gewährt. Derzeit sind ger­ingfügig ent­lohnt Beschäftigte in der Regel renten­ver­sicherungs­frei. Sie kön­nen jedoch auf Wun­sch ver­sicherungspflichtig werden.

Def­i­n­i­tion der Gleit­zone. Arbeit­nehmer sind in der soge­nan­nten Gleit­zone beschäftigt, wenn ihr regelmäßiges monatlich­es Arbeit­sent­gelt zwis­chen 400,01 EUR und max­i­mal 800,00 EUR liegt. Bei mehreren Beschäf­ti­gun­gen ist das ins­ge­samt erzielte Arbeit­sent­gelt maßgebend.

Während ger­ingfügige Beschäf­ti­gun­gen mit einem Arbeit­sent­gelt bis zu 400,00 EUR im Monat ver­sicherungs­frei bleiben, sind Beschäf­ti­gun­gen in der Gleit­zone versicherungspflichtig.

Allerd­ings hat der Arbeit­nehmer nur einen reduzierten Sozialver­sicherungs­beitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 EUR ca. 10 Prozent des Arbeit­sent­gelts und steigt auf den vollen Arbeit­nehmer­beitrag von ca. 21 Prozent bei 800,00 EUR Arbeit­sent­gelt an. Der Arbeit­ge­ber hat dage­gen stets den vollen Beitragsan­teil zu tra­gen. Die Regelung zur Gleit­zone gilt jedoch nicht für Auszu­bildende sowie für Teil­nehmer am frei­willi­gen sozialen oder frei­willi­gen ökol­o­gis­chen Jahr. Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse mit einem Arbeit­sent­gelt in der Gleit­zone begrün­den grund­sät­zlich Ver­sicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung. Daher ist nicht die Mini­job-Zen­trale, son­dern die jew­eilige Krankenkasse des Arbeit­nehmers als Einzugsstelle für die Mel­dun­gen zur Sozialver­sicherung und den Einzug der Sozialver­sicherungs­beiträge zuständig.

Anpas­sung Gleit­zone. Im Gespräch ist eine Erhöhung der Ent­gelt­gren­ze im Rah­men der Gleit­zone. Die Gleit­zo­nen­regelung soll für Ent­gelte ab 450,01 EUR bis 850,00 EUR gel­ten. Eventuell sollen sog­ar Ent­gelte bis zu 900 EUR monatlich der Gleit­zone zuzuord­nen sein.

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