Der Anspruch auf Kindergeld
Die finanzielle Förderung von Familien mit Kindern durch den Staat erfolgt vor allem durch das Kindergeld. Das Kindergeld ist keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und daher im Einkommensteuergesetz geregelt.
Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch steuerliche Kinderfreibeträge und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe der Eltern ist das Kindergeld jedoch niedriger als der Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge.
In diesem Fall müssen später im Steuerbescheid die Freibeträge abgezogen und das Ihnen zustehende Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet werden. Das Finanzamt nimmt von Amts wegen diese Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung vor. Nachfolgender Beitrag zeigt die wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit Kindergeld auf.
Anspruchsvoraussetzungen. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet.
Hat das Kind keinen Ausbildungsplatz, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Hat das Kind keinen Arbeitsplatz, kann bis Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden.
Ausnahmsweise ist der Kindergeldbezug auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten möglich.
An dieser Stelle ist über ein kurioses Urteil zu berichten: Kürzlich hat Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass während der Zeit der Untersuchungshaft kein Anspruch auf Kindergeld für ein später strafrechtlich verurteiltes Kind besteht.
Behinderte Kinder. Abweichend von diesen Grundsätzen kann Kindergeld bezogen werden, wenn das Kind auf Grund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hierzu muss die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten sein. Die Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden.
Auszahlung des Kindergeldes. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt immer an einen Elternteil. Dies kann an die leiblichen Eltern, Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern erfolgen. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Es beträgt für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weitere Kind 215 €.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Als erstes Kind gilt dabei das älteste Kind.
Einkommensgrenze bei Kinder über dem 18. Lebensjahr. Nach derzeitiger Rechtslage wird kein Kindergeld gezahlt, wenn ein über 18 Jahre altes Kind Einkünfte und Bezüge hat, die den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Kindergeldanspruch.
Es greift die sogenannte Fallbeil-Regelung. Nach dem vorliegenden Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes wird die Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2012 voraussichtlich wegfallen.
Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland, wird der noch bestehende Grenzbetrag entsprechend den dortigen Verhältnissen gekürzt. Die Kürzung richtet sich nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesministerium der Finanzen.
Kalendermonatliche Kürzung. Die Einkommensgrenze wird für jeden Kalendermonat um jeweils ein Zwölftel gekürzt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr vollendet.
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld, so muss der Grenzbetrag entsprechend berechnet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine Ausbildung beendet.
Minderung des Kindergeldes. Besteht für ein Kind Anspruch auf altrechtliche Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kindergeldzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder werden im Ausland der Kinderzulage, dem Kinderzuschuss oder dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt, erfolgt eine Minderung des Kindergeldes.
Weitere finanzielle Förderung von Familien. Die weitere finanzielle Förderung von Familien ist vielfältig, die zum Abschluss dieses Beitrages exemplarisch genannt werden sollen:
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Anschließend wird das Elterngeld für maximal 14 Monate gezahlt.
Ein Kinderzuschlag in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern für das in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.
Zudem können Eltern häufig Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigen.