Erneute Reform des Widerrufsrechts
Nach der letzten großen Reform des Widerrufsrechts im Juni 2010 – mit dieser wurden insbesondere die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) aufgenommen – wurde nun wieder ein neues Widerrufsrecht beschlossen.
Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009 war der Gesetzgeber gezwungen, das Muster der Widerrufsbelehrung abzuändern.
Gegenstand des Verfahrens war die Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags. Streitig war, ob der Versender berechtigt war, im Rahmen der Rückgewähr des Kaufpreises diesen um den Wertersatz einer durch den Erwerber erfolgten Nutzung zu vermindern.
Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin eines Notebooks nach acht Monaten den Vertrag widerrufen. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 278,00 Euro. Der Widerruf war fristgerecht, da der Verkäufer nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte.
Da der Verkäufer der Käuferin den Kaufpreis nicht erstattet hat, hat sie Klage vor dem Amtsgericht Lahr auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben.
Nach den Vorschriften des BGB war die Käuferin zur Erstattung eines Wertersatzes für die Nutzung der Ware verpflichtet. Der durchschnittliche Mietpreis für ein Notebook für diese Zeit lag nach Ansicht des Verkäufers bei 316,80 Euro.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der gekauften Ware mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie unvereinbar ist.
Müsste der Verbraucher einen so hohen Wertersatz leisten würde er vielleicht aus diesem Grund den Vertrag nicht widerrufen. Die Vorschriften zum Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes waren folglich europarechtswidrig.
Reform des Widerrufsrechts. Folge der Reform ist eine neue Formulierung der Widerrufsbelehrung. Dies hat für alle Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen zur Folge, dass die alten Mustertexte vollständig durch die neuen ersetzt werden müssen.
Der Unternehmer erhält zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz, „soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.
Eine intensive Nutzung durch den Verbraucher wird demnach nicht möglich sein. Kleidungsstücke werden so anprobiert werden dürfen.
Der Verbraucher wird diese jedoch nicht länger tragen dürfen. Insgesamt erscheint die neue Regelung also interessengerecht zu sein.
Der Verbraucher soll mithin in den Stand versetzt werden, als ob er die Ware in einem Kaufhaus prüfen würde.
Weitere Voraussetzung wird sein, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht hat.
Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass der Widerruf „auch durch Rücksendung der Sache“ erfolgen kann.
Ferner wurde geregelt, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Neu ist das Wort „regelmäßig“.
Den Händlern wird eine Übergangsfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten eingeräumt, um die Änderungen anzunehmen und umzusetzen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist jedoch noch nicht ersichtlich.
Dies ist jedoch unbedingt zu beobachten, da nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrungen dann eventuell abgemahnt werden können.