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Erneute Reform des Widerrufsrechts

Nach der letzten großen Reform des Widerrufsrechts im Juni 2010 – mit dieser wurden insbesondere die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) aufgenommen – wurde nun wieder ein neues Widerrufsrecht beschlossen.


Auf Grund der Recht­sprechung des Europäis­chen Gericht­shofes vom 03.09.2009 war der Geset­zge­ber gezwun­gen, das Muster der Wider­rufs­belehrung abzuändern.

Gegen­stand des Ver­fahrens war die Rück­ab­wick­lung eines Fern­ab­satzver­trags. Stre­it­ig war, ob der Versender berechtigt war, im Rah­men der Rück­gewähr des Kauf­preis­es diesen um den Wert­er­satz ein­er durch den Erwer­ber erfol­gten Nutzung zu vermindern.

Im vor­liegen­den Fall hat­te die Käuferin eines Note­books nach acht Monat­en den Ver­trag wider­rufen. Der ursprüngliche Kauf­preis betrug 278,00 Euro. Der Wider­ruf war frist­gerecht, da der Verkäufer nicht über das Wider­ruf­s­recht belehrt hatte.

Da der Verkäufer der Käuferin den Kauf­preis nicht erstat­tet hat, hat sie Klage vor dem Amts­gericht Lahr auf Rück­zahlung des Kauf­preis­es erhoben.

Nach den Vorschriften des BGB war die Käuferin zur Erstat­tung eines Wert­er­satzes für die Nutzung der Ware verpflichtet. Der durch­schnit­tliche Miet­preis für ein Note­book für diese Zeit lag nach Ansicht des Verkäufers bei 316,80 Euro.

Der EuGH hat hierzu entsch­ieden, dass die generelle Aufer­legung eines Wert­er­satzes für die Nutzung der gekauften Ware mit den Zie­len der Fern­ab­satzrichtlin­ie unvere­in­bar ist.

Müsste der Ver­brauch­er einen so hohen Wert­er­satz leis­ten würde er vielle­icht aus diesem Grund den Ver­trag nicht wider­rufen. Die Vorschriften zum Wert­er­satz nach Ausübung des Wider­ruf­s­recht­es waren fol­glich europarechtswidrig.

Reform des Wider­ruf­s­rechts. Folge der Reform ist eine neue For­mulierung der Wider­rufs­belehrung. Dies hat für alle Online-Anbi­eter von Waren und Dien­stleis­tun­gen zur Folge, dass die alten Muster­texte voll­ständig durch die neuen erset­zt wer­den müssen.

Der Unternehmer erhält zukün­ftig vom Ver­brauch­er nur Wert­er­satz, „soweit dieser die gelieferte Ware in ein­er Art und Weise genutzt hat, die über die Prü­fung der Eigen­schaften und die Funk­tion­sweise hinausgeht“.

Eine inten­sive Nutzung durch den Ver­brauch­er wird dem­nach nicht möglich sein. Klei­dungsstücke wer­den so anpro­biert wer­den dürfen.

Der Ver­brauch­er wird diese jedoch nicht länger tra­gen dür­fen. Ins­ge­samt erscheint die neue Regelung also inter­es­sen­gerecht zu sein.

Der Ver­brauch­er soll mithin in den Stand ver­set­zt wer­den, als ob er die Ware in einem Kaufhaus prüfen würde.

Weit­ere Voraus­set­zung wird sein, dass der Unternehmer den Ver­brauch­er auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Wider­ruf­s­recht aufmerk­sam gemacht hat.

Der Geset­zge­ber hat zudem klargestellt, dass der Wider­ruf „auch durch Rück­sendung der Sache“ erfol­gen kann.

Fern­er wurde geregelt, dass dem Ver­brauch­er die regelmäßi­gen Kosten der Rück­sendung ver­traglich aufer­legt wer­den dür­fen, wenn der Preis der zurück­zusenden­den Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über­steigt. Neu ist das Wort „regelmäßig“.

Den Händlern wird eine Über­gangs­frist von drei Monat­en nach Inkraft­treten eingeräumt, um die Änderun­gen anzunehmen und umzuset­zen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist jedoch noch nicht ersichtlich.

Dies ist jedoch unbe­d­ingt zu beobacht­en, da nicht mehr aktuelle Wider­rufs­belehrun­gen dann eventuell abgemah­nt wer­den können.

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