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2020 gibt es wie­der zahl­rei­che Gesetzesänderungen

Viele Gesetzesänderungen sind auch 2020 wie­der wich­tig für Un­ter­neh­mer – von der Aus­bil­dungs­teil­zeit über E‑Au­tos bis zum zen­tra­len Trans­pa­renz­re­gister. Fir­men­chefs soll­ten mit An­walt und Steu­er­be­ra­ter klä­ren, auf wel­che Neu­erungen sie re­agie­ren müssen.

Text: Midia Nuri


Auch dieses Jahr müssen sich Unternehmer und Ver­brauch­er wieder auf zahlre­iche Neuerun­gen im Bere­ich Steuern und Recht ein­stellen. Manche Geset­zesän­derun­gen für 2020 sind bere­its zum 1. Jan­u­ar in Kraft getreten, andere fol­gen in den näch­sten Monat­en. Einige Regelun­gen sind befris­tet. Und gle­ich eine ganze Rei­he von Neuerun­gen bet­rifft Unternehmer sehr grundle­gend. Neben dem höheren Min­dest­lohn sowie Verän­derun­gen bei der Ein­wan­derung von Fachkräften kom­men beispiel­sweise zusät­zliche Meldepflicht­en, die es in sich haben. Und in eini­gen Berufen gilt gle­ich zu Jahres­be­ginn wieder die Meis­terpflicht. Die Geset­zesän­derun­gen für 2020 bieten reich­lich Stoff für Gespräche mit Anwalt und Steuerberater.

2020 bringt Gesetzesänderungen rund um die E‑Mo­bi­lität

Das Jahress­teuerge­setz (JStG) enthält einige Geset­zesän­derun­gen zum The­ma Mobil­ität. Käufer von E‑Fahrzeugen kön­nen neben der nor­malen Abschrei­bung eine Son­der­ab­schrei­bung von 50 Prozent für Elek­troliefer­fahrzeuge nutzen. Voraus­set­zung ist der Erwerb eines neuen – bis­lang ungenutzten – Elek­troliefer­fahrzeugs mit Erstzu­las­sung 2020. Die steuer­liche Vergün­s­ti­gung soll bis 2030 gel­ten. Bei der Gewerbesteuer wird ab 2020 nur noch die Hälfte der anteili­gen Leas­in­grat­en für Elek­tro- oder Hybrid­fahrzeuge dem Gewer­beer­trag hinzugerech­net. Die Kauf­prämie für rein elek­trisch angetriebene Fahrzeuge steigt – abhängig vom Lis­ten­preis – auf bis zu 6.000 Euro. Bei Hybrid­fahrzeu­gen sind es 4.500 Euro. Diese Regelung gilt bis Ende 2025. Zuständig für die Bewil­li­gung ist das Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA). Bei E‑Firmenwagen soll auch die Bemes­sungs­grund­lage zur Ermit­tlung des geld­w­erten Vorteils bis 2030 reduziert bleiben. Der Nutzer muss – abhängig von Antrieb­sart und Kauf­preis – nur 0,25 beziehungsweise 0,5 statt 1 Prozent des Brut­tolis­ten­preis­es pro Monat versteuern.

Auch sonst ändert sich 2020 man­ches bei der Mobilität

Geset­zesän­derun­gen gibt es 2020 auch in anderen Bere­ichen der Mobil­ität. Für Dien­st­fahrräder ver­längert der Geset­zge­ber die Steuer­be­freiung bis 2030. Für Jobtick­ets ist eine Pauschalbesteuerung geplant. Arbeit­ge­ber dür­fen die Aufwen­dun­gen des Mitar­beit­ers für Fahrten zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmit­teln im Lin­ien­verkehr sowie die Steuer dafür mit pauschal 25 Prozent übernehmen – selb­st wenn der Chef die Aufwen­dun­gen nicht zusät­zlich zum Lohn übern­immt. Für Dien­streisen steigen 2020 die Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Die Pauschalen erhöhen sich für 24-stündi­ge Abwe­sen­heit­en auf dann 28 Euro – von bish­er 24 Euro. Für An- und Abreise­tag sowie Abwe­sen­heit­stage über acht Stun­den steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro. Den Betrieb­saus­gaben­abzug für Geld­bußen, Ord­nungs- und Ver­war­nungs­gelder von Gericht­en oder Behör­den ander­er EU-Mit­glied­staat­en schließt eine Geset­zesän­derung nun aus. Das gilt rück­wirk­end für alle ab 31. Dezem­ber 2018 fest­ge­set­zten Beträge.

Steuer­be­frei­ung für Wei­ter­bil­dungen und Gesundheitsförderung

Weit­ere Geset­zesän­derun­gen bringt das Jahress­teuerge­setz bei Weit­er­bil­dungsleis­tun­gen. Es stellt Aus­gaben lohn­s­teuer­frei, die der Arbeit­ge­ber für Maß­nah­men nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III aufwen­det. Voraus­set­zung: Diese fördern die Beschäf­ti­gungs­fähigkeit des Arbeit­nehmers und gehen über eine reine Anpas­sungs­fort­bil­dung hin­aus. Mehr finanziellen Spiel­raum gewähren die Geset­zesän­derun­gen 2020 der betrieblichen Altersvor­sorge. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung steigt 2020 in den alten Bun­deslän­dern von 80.400 Euro auf 82.800 Euro, in den neuen Bun­deslän­dern von 73.800 Euro auf 77.400 Euro im Jahr. Das wirkt sich auf die betriebliche Altersvor­sorge (baV) aus. Arbeit­nehmer kön­nen bis zur aktuellen Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze 4 Prozent ohne Abzug von Sozial­ab­gaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direk­tver­sicherung, eine Pen­sion­skasse oder einen Pen­sions­fonds investieren. Der max­i­male sozial­ab­gaben­freie Anteil der bAV steigt damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich. Der steuer­freie Anteil erhöht sich von 536 auf 552 Euro.

Ent­schei­dun­gen über Teil­zeit künf­tig nicht mehr nur schriftlich

Stellen Mitar­beit­er einen Antrag gemäß Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz, ist dafür kün­ftig kein unterze­ich­netes Schrift­stück mehr nötig. Sie kön­nen dem Arbeit­ge­ber die entsprechende Mit­teilung etwa zur neuen Verteilung der Arbeitsstun­den auch als Nachricht per E‑Mail zukom­men lassen. Ein unterze­ich­netes Schrift­stück – also die soge­nan­nte Schrift­form – ist nicht mehr erforderlich.

Än­de­run­gen bei den Sozialversicherungsbeiträgen

Der Beitrag zur Arbeit­slosen­ver­sicherung sinkt per Geset­zesän­derung ab Jan­u­ar befris­tet bis Ende 2022 um 0,1 Punk­te auf 2,4 Prozent. Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer zahlen davon je 1,2 Prozent. Der durch­schnit­tliche Zusatzbeitrag der geset­zlichen Krankenkassen – zusät­zlich zum all­ge­meinen Beitragssatz von 14,6 Prozent – steigt 2020 auch: von 0,9 auf 1,1 Prozent. Auch die Kosten für den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer seit 2019 wieder.

Weitere Gesetzesänderungen rund um die Mitarbeiter

Laut Jahress­teuerge­setz bekom­men ab 2020 auch Arbeit­nehmer eine Steuer­identifikationsnummer, die in Deutsch­land nur ein­er beschränk­ten Einkom­menss­teuerpflicht unter­liegen, etwa Saisonkräfte. Arbeit­nehmer kön­nen sie beim Betrieb­sstät­ten­fi­nan­zamt des Unternehmens selb­st beantra­gen oder ihren Arbeit­ge­ber bevollmächti­gen, den Antrag zu stellen. Geset­zesän­derun­gen betr­e­f­fen auch den Wech­sel der Steuerk­lassen. Laut Bürokratieent­las­tungs­ge­setz III kön­nen Eheleute kün­ftig unbeschränkt oft im Jahr eine Änderung der Steuerk­lasse beantra­gen. Dies bietet ver­heirateten Steuerzahlern mehr Flex­i­bil­ität, falls sich die Voraus­set­zun­gen zur Wahl der gün­stig­sten Steuerk­lasse im Laufe eines Jahres ändern. Dies ist beispiel­sweise der Fall, wenn ein Part­ner stirbt oder seinen Job verliert.

Gesetzesänderungen auch bei Flüchtlingen

Per Geset­zesän­derung haben geduldete Flüchtlinge, die eine Aus­bil­dung absolvieren, seit 2016 durch das Inte­gra­tions­ge­setz mehr Sicher­heit: Sie kön­nen während der Aus­bil­dung nicht abgeschoben wer­den. Nur bei Aus­bil­dun­gen in Berufen wie Altenpflege­helfer oder Sozialas­sis­tent griff diese Aus­bil­dungs­dul­dung bis­lang nicht. Diese Aus­nahme fällt nun weg. Die Aus­bil­dungs­dul­dung gilt kün­ftig auch für anerkan­nte Helfer- und Assis­ten­zaus­bil­dun­gen, wenn es sich um einen Eng­pass­beruf han­delt. Voraus­set­zung für einen Antrag auf Aus­bil­dungs­dul­dung und damit Beschäf­ti­gungser­laub­nis: der Besitz ein­er Dul­dung nach § 60a Aufen­thalts­ge­setz seit min­destens drei Monat­en. Wird die Aus­bil­dung während eines laufend­en Asylver­fahrens begonnen und der Asy­lantrag abgelehnt, ist der Antrag ohne Wartezeit möglich. Erle­ichterun­gen gibt es auch bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung. Für mehr Pla­nungssicher­heit gilt sie nun 30 Monate. Voraus­set­zung ist unter anderem, dass der Geflüchtete vor dem 1. August 2018 nach Deutsch­land ein­gereist ist. Dass er seit min­destens zwölf Monat­en in Deutsch­land geduldet ist. Und dass seit min­destens 18 Monat­en ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis besteht.

Gesetzesänderung er­leich­tert 2020 den Fachkräftezuzug

Fachkräfte aus Drittstaat­en ohne Hochschu­la­b­schluss dür­fen bis­lang nur in Deutsch­land arbeit­en, wenn sie in einem soge­nan­nten Eng­pass­beruf tätig sind. Etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dür­fen alle Fachkräfte arbeit­en – egal, welchen Beruf sie ausüben. Voraus­set­zung ist, dass sie eine Jobzusage, einen dafür anerkan­nten Beruf­s­ab­schluss sowie Sprachken­nt­nisse haben. Außer­dem dür­fen nicht mehr nur Akademik­er ohne Jobzusage nach Deutsch­land ein­reisen und ein sechsmonatiges Visum für die Arbeit­splatz­suche beantra­gen. Dies gilt jet­zt auch für Fachkräfte mit abgeschlossen­er Beruf­saus­bil­dung. Voraus­ge­set­zt sind ein anerkan­nter Beruf­s­ab­schluss und ein gesichert­er Leben­sun­ter­halt von min­destens 720 Euro pro Person.

Ab 2020 ist Aus­bil­dung auch öf­ter in Teil­zeit möglich

Ihre Aus­bil­dung in Teilzeit absolvieren dür­fen nun auch Auszu­bildende, die allein­erziehend sind oder Ange­hörige pfle­gen. Auch Geflüchteten, lern­beein­trächtigten Men­schen sowie Men­schen mit Behin­derun­gen ste­ht dieser Weg offen. Voraus­set­zung: Der Aus­bil­dungs­be­trieb stimmt zu.

Gesetzesänderungen zu Sachbezügen und Gesundheitsleistungen

Zu den Sach­bezü­gen ist nun neu: Spendieren Unternehmer einem Mitar­beit­er zusät­zlich zum ver­traglich geschulde­ten Arbeit­slohn eine frei­willige Son­derzahlung, kön­nen sie ab 2020 auf ein Pre­paid-Kred­itkarten­mod­ell zurück­greifen. Bei bes­timmten Akzep­tanz­part­nern kann der Arbeit­nehmer damit Waren oder Dien­stleis­tun­gen beziehen (Sach­bezug) und ist von Steuer­abzü­gen ver­schont. Ange­hoben hat die Bun­desregierung zudem den Frei­be­trag für betriebliche Gesund­heits­förderung. Bieten Unternehmer beson­dere Gesund­heit­sleis­tun­gen oder bezuschussen diese, liegt der lohn­s­teuer­liche Frei­be­trag bei 600 Euro pro Arbeit­nehmer und Jahr. Bis­lang lag der Frei­be­trag bei 500 Euro.

Auch Min­dest­lohn und Ta­rif­löhne steigen 2020 wieder

Bei den Geset­zesän­derun­gen für 2020 geht es natür­lich auch um den Min­dest­lohn. Er steigt von bis­lang 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Die Änderun­gen betr­e­f­fen neben allen voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitar­beit­ern auch Aushil­fen oder Werksstu­den­ten. Neben dem all­ge­meinen Min­dest­lohn steigen zudem die Tar­i­flöhne für zahlre­iche Branchen: beispiel­sweise in der Pflege­branche, dem Dachdeck­er­handw­erk, dem Elek­tro­handw­erk oder der Gebäud­ere­ini­gung. Unternehmer soll­ten beacht­en, dass eventuell statt des Min­dest­lohns ein höher­er Tar­i­flohn maßge­blich ist. Außer­dem soll­ten sie unbe­d­ingt prüfen, ob für ihr Unternehmen – falls nicht ohne­hin tar­ifge­bun­den – eine All­ge­mein­verbindlichkeit­serk­lärung greift.

Gesetzesänderungen zu Azubi­ge­halt und Kurzfrist-Aushilfen

Auch Auszu­bildende erhal­ten ab 1. Jan­u­ar laut Gesetz zur Mod­ernisierung und Stärkung der beru­flichen Bil­dung eine Min­destvergü­tung. Im ersten Aus­bil­dungs­jahr müssen Arbeit­ge­ber ihnen wenig­stens 515 Euro pro Monat zahlen. Ab 2021 steigt der Azu­bi-Min­dest­lohn auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und von 2023 auf 620 Euro. Die Min­destvergü­tung steigt im zweit­en Aus­bil­dungs­jahr um 18 Prozent, im drit­ten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Allerd­ings gel­ten Aus­nah­men, wenn Arbeit­ge­ber und Gew­erkschaften für einzelne Branchen andere Vere­in­barun­gen getrof­fen haben. Neues gibt es auch zur Pauschalbesteuerung von Kurzfrist-Aushil­fen. Bis­lang durften Arbeit­ge­ber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushil­f­skräften in der Land­wirtschaft – eine pauschale Lohn­s­teuer von 25 Prozent anset­zen, wenn der durch­schnit­tliche Arbeit­slohn pro Arbeit­stag 72 Euro nicht über­stieg. Dieser Grenz­be­trag erhöht sich nun auf 120 Euro.

Melde­pflicht für Mo­del­le zur Steu­er­ge­stal­tung ändert sich

Beacht­en soll­ten Unternehmer 2020 auch die Geset­zesän­derung rund um die EU-Richtlin­ie DAC6, die ab Jan­u­ar in nationales Recht umge­set­zt wird. Das Gesetz legt Unternehmern und ihren Steuer­ber­atern eine umfassende Meldepflicht zu Steuergestal­tungsmod­ellen auf. Dies bet­rifft alle vom EU-Amt­shil­fege­setz umfassten Steuer­arten – also nahezu alle von den EU-Mit­glied­staat­en erhobe­nen Steuern. Umsatzs­teuer, Zölle und bes­timmte Ver­brauch­s­teuern sind zwar ausgenom­men. Auch muss die Steuergestal­tung gren­züber­schre­i­t­end sein. Den­noch soll­ten Unternehmer ihren Steuer­ber­ater auf das The­ma ansprechen. Eine Pflicht zur Anzeige von rein inner­staatlichen Steuergestal­tun­gen ist im Regierungsen­twurf nicht enthal­ten. Diese kön­nte allerd­ings in ein­er späteren Geset­zesän­derung fol­gen. Auch dies soll­ten Fir­menchefs im Auge behalten.

Verschärf­te Mel­de­pflich­ten auch beim Transparenzregister

Eine Geset­zesän­derung verpflichtet Kap­i­tal- und Per­so­n­enge­sellschaften, nicht nur die wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Inter­ess­es zu benen­nen. Ab 2020 ist beispiel­sweise auch die Staat­sange­hörigkeit offen­zule­gen. Passiert das nicht, dro­hen Bußgelder. Das sieht das Gesetz zur Umset­zung der Änderungsrichtlin­ie zur Vierten EU-Geld­wäscherichtlin­ie zu den Meldepflicht­en im Trans­paren­zreg­is­ter vor. Zudem hat ab 2020 nicht mehr nur ein klein­er Kreis inter­essiert­er Drit­ter Ein­sicht in das Reg­is­ter. Das Trans­paren­zreg­is­ter ist ab Jahres­be­ginn öffentlich einsehbar.

Gesetzesänderung zur elek­tro­ni­schen Kas­se ernst nehmen

Ernst nehmen soll­ten Unternehmer die Geset­zesän­derun­gen für elek­tro­n­is­che Kassen. Danach müssen soge­nan­nte dig­i­tale Aufze­ich­nungssys­teme ab 2020 über eine zer­ti­fizierte tech­nis­che Sicher­heit­sein­rich­tung (TSE) ver­fü­gen. Unternehmer aller Branchen sind verpflichtet, ihre Kassen entsprechend auszurüsten. Zwar gilt bis Ende Sep­tem­ber 2020 eine Nicht­bean­stan­dungsregelung. Den­noch soll­ten Fir­menchefs das mit ihrem Steuer­ber­ater besprechen – schon mit Blick auf das bere­its beste­hende Risiko ein­er unangekündigten Kassen­nach­schau. Unternehmer, die eine tech­nisch nachrüst­bare Reg­istri­erkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. Sep­tem­ber 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüst­bare Kassen müssen bis Ende 2022 erset­zt sein. Zudem gilt: Unternehmen müssen bin­nen eines Monats dem Finan­zamt melden, dass sie eine elek­tro­n­is­che Kasse angeschafft oder außer Betrieb genom­men haben. Bis 31. Dezem­ber 2019 gekaufte Kassen sind bis Ende Jan­u­ar nachzumelden. Offene Ladenkassen ohne tech­nis­che Unter­stützung dür­fen Unternehmer weit­er benutzen. Einen Beleg müssen Kun­den kün­ftig immer erhal­ten – in Papier­form oder elektronisch.

Kleinunternehmer dürfen jetzt bis 22.000 Euro umsetzen

Bere­its seit Jahren disku­tiert und ein Teil der Geset­zesän­derun­gen 2020: Die Klei­n­un­ternehmer­gren­ze steigt laut „Drit­tem Gesetz zur Ent­las­tung ins­beson­dere der mit­tel­ständis­chen Wirtschaft von Bürokratie“ von 17.500 auf 22.000 Euro Umsatz.

Steuer­li­che For­schungs­för­de­rung ist beschlossen

Nach langer Diskus­sion tritt zum 1. Jan­u­ar 2020 auch das „Gesetz zur steuer­lichen Förderung von Forschung und Entwick­lung“ in Kraft. Es zielt ins­beson­dere darauf ab, die Forschung und Entwick­lung in kleinen Unternehmen zu stärken. Die Förderung ist auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Wirtschaft­s­jahr begren­zt. Sie soll als staatliche Zulage zu den Per­son­alkosten die Liq­uid­ität forschen­der Betriebe verbessern. Ist die Forschungszu­lage höher als die fest­ge­set­zte Steuer, wird der Betrag als Steuer­erstat­tung aus­gezahlt. So prof­i­tieren auch Unternehmen von der Zulage, die sich in ein­er Ver­lust­phase befind­en und deshalb keine oder wenig Steuern zahlen.

Auf­be­wah­rungs­frist für Com­puter wird verkürzt

Nach einem IT-Sys­temwech­sel müssen Unternehmer ihre Alt­com­put­er mit steuer­lich rel­e­van­ten Unternehmens­dat­en nur noch fünf statt wie bish­er zehn Jahre auf­be­wahren. Ist diese Frist abge­laufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Daten­träger zu spe­ich­ern und aufzube­wahren. Eine Ein­schränkung greift, sobald eine Betrieb­sprü­fung begin­nt. In diesem Fall dür­fen Unternehmer die Rech­n­er samt Soft­ware bis zum Abschluss der Prü­fung nicht entsor­gen – selb­st dann nicht, wenn die Fün­f­jahres­frist zwis­chen­zeitlich abläuft. Geset­zesän­derun­gen ermöglichen Unternehmern aus dem Hotel­gewerbe, einen dig­i­tal­en Melde­schein zu nutzen statt einen auf Papi­er. Zur Iden­ti­fika­tion der Gäste dür­fen meldepflichtige Unternehmen nun auf die Ver­fahren der „starken Kun­de­nau­then­tifizierung“ zurück­greifen, die seit 2019 durch die EU-Zahlungs­di­en­sterichtlin­ie vorgeschrieben sind, oder Funk­tio­nen des elek­tro­n­is­chen Per­son­alausweis­es nutzen.

Meister­pflicht im Hand­werk wird 2020 wieder ausgedehnt

Die Meis­terpflicht gilt qua Geset­zesän­derung ab 2020 wieder in fol­gen­den Gewerken:

• Fliesen‑, Plat­ten- und Mosaikleger
• Beton­stein- und Terrazzohersteller
• Estrichleger
• Behäl­ter- und Apparatebauer
• Parkettleger
• Rol­l­laden- und Sonnenschutztechniker
• Drech­sler und Holzspielzeugmacher
• Böttcher
• Glasveredler
• Schilder- und Lichtreklamehersteller
• Raumausstatter
• Orgel- und Harmoniumbauer

Und die Bun­des­haupt­stadt hat 2020 einen Fei­ertag mehr

2019 hat das Land Berlin per Geset­zesän­derung den Welt­frauen­tag am 8. März zum jährlichen Feiertag gemacht. 2020 kön­nen sich die Berlin­er – zumin­d­est ein­mal – über einen weit­eren Feiertag freuen. Anlass ist ein Jahrestag: Am 8. Mai 2020 jährt sich zum 75. Mal die Befreiung vom Nation­al­sozial­is­mus und das Ende des Zweit­en Weltkriegs.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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