Steuern sparen mit Ehepartner wird zunehmend schwerer
Wer mit Familienangehörigen Steuern sparen will, muss bestimmte Auflagen erfüllen. Ein BFH-Urteil macht nun auch Ansprüche an die Kalkulation zur Bedingung. Der Steuerberater sollte die Verträge deshalb darauf prüfen, ob sie einem Fremdvergleich standhalten.
Text: Midia Nuri
In vielen kleineren Unternehmen ist es ganz selbstverständlich: Angehörige arbeiten mit – fest angestellt, in Teilzeit, als Aushilfe, im Minijob. Ob in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs oder in der Anmeldung einer Praxis: Genug zu tun gibt es überall, vor allem für den Ehepartner. Aus steuerlicher Sicht macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein Familienangehöriger oder ein Fremder bestimmte Aufgaben übernimmt. Es fallen Personalausgaben an, für den Betrieb lassen sich so Steuern sparen. Allerdings sieht etwa der DATEV-Kontenrahmen ein eigenes Buchungskonto für solche Fälle vor. Und bevor Firmenchefs sich über die Steuerersparnis durch den Einsatz und zum Wohl der Familie freuen, sollten sie den konkreten Fall genau mit ihrem Steuerberater besprechen. Denn der Ansatz als Betriebsausgaben ist grundsätzlich möglich, aber an besondere Voraussetzungen geknüpft – und die werden derzeit strenger. Steuern sparen mit Angehörigen ist längst nicht mehr so einfach, wie erhofft.
Vertrag mit Angehörigen muss Fremdvergleich standhalten
Das Wichtigste beim Steuernsparen mit Angehörigen: So ein Vertrag muss dem Fremdvergleich standhalten. Dies gilt nicht nur für Arbeitsverträge, sondern auch für andere Fälle. Etwa, wenn ein Unternehmer als Vermieter, als Kreditnehmer oder als Kreditgeber im Geschäft mit seinem Ehepartner einen Steuervorteil erlangt. Solche Vereinbarungen müssen Unternehmer mit Familienangehörigen so schließen, wie sie es auch mit Fremden tun würden. Andernfalls ist der Steuervorteil futsch. Mit diesem Hinweis kassierte der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein kreatives Steuersparmodell in Unternehmerehen und versagte für einen Minijob mit Dienstwagen für die Ehefrau den Betriebsausgabenabzug. Im konkreten Fall hatte der Unternehmer seine Frau als 400-Euro-Kraft beschäftigt und ihr für sechs Stunden Kurierfahrten pro Woche ein Auto gestellt. Das durfte sie darüber hinaus rund um die Uhr privat nutzen. Diese Vertragsgestaltung beurteilten die Finanzrichter als „fremdunüblich“. Bei einem nicht zur Familie gehörigen Angestellten wäre der Firmenchef kaum so großzügig gewesen.
Steuern sparen nach Belieben können Unternehmer nicht
Bei anderen Vergütungen und Vergünstigungen für Ehepartner und Familienangehörige sollten Unternehmer ebenfalls genau hinsehen. Auch das Finanzgericht Münster hat einem Firmenchef die Grenzen beim Steuernsparen durch die Familie aufgezeigt. In diesem Fall hatte der Unternehmer seine Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt, aber ohne feste Stundenzahl. Die Arbeitszeit sollte nach Bedarf anfallen. Zudem stellte auch er seiner Frau einen Dienstwagen, für den ebenfalls Absprachen fehlten. Dies bemängelten die Richter ebenso wie die unübliche zusätzliche Absicherung einer Angestellten mit Minijobgehalt über Direktversicherung und Pensionskasse. Um dem Fremdvergleich standzuhalten, müssen Unternehmer also Details wie Arbeitszeiten und einiges mehr vertraglich festlegen. Angehörigenverträge jeder Art sollten detailliert vom Steuerberater geprüft werden. Zumindest, wenn sich so Steuern sparen oder sonstige Vorteile etwa bei der Absicherung erlangen lassen – also etwa mit Blick auf die bei Festanstellung günstigere Sozialversicherung neben einer selbstständigen Tätigkeit. Und natürlich auch, wenn sie in anderen Lebenslagen so Steuern sparen wollen.
Glaubwürdige Kalkulation ist fürs Steuernsparen wichtig
Ganz wichtig seit dem BFH-Urteil zur Kombination von Minijob und Dienstwagen: Nicht nur die Vertragsbedingungen müssen künftig einem Fremdvergleich standhalten. Auch die wirtschaftliche Kalkulation muss nachvollziehbar sein, sonst gibt es keinen Betriebsausgabenabzug. Ein Arbeitgeber werde die Privatnutzung eines Dienstwagens in der Regel nur gestatten, wenn die Kosten „in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung“ stehen, so die obersten Finanzrichter. Hier gebe es bei einem Minijob ein schwer kalkulierbares Risiko. Die Fahrzeugüberlassung könne sich für den Arbeitgeber wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich schnell nicht mehr lohnen. Die Richter hielten mit Verweis darauf die „uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber für ausgeschlossen“ – aus wirtschaftlichen Gründen. Minijobbender Angehöriger, der uneingeschränkt einen Firmenwagen nutzt: Das ist zwar auch weiterhin möglich, aber nicht mehr zum Steuernsparen.
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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg