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Steu­ern spa­ren mit Ehe­part­ner wird zu­neh­mend schwerer

Wer mit Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­gen Steu­ern spa­ren will, muss be­stimm­te Auf­la­gen er­fül­len. Ein BFH-Ur­teil macht nun auch An­sprüche an die Kal­ku­la­tion zur Be­ding­ung. Der Steu­er­be­ra­ter soll­te die Ver­träge des­halb da­rauf prü­fen, ob sie ei­nem Fremd­ver­gleich standhalten.

Text: Midia Nuri


In vie­len kleineren Unternehmen ist es ganz selb­stver­ständlich: Ange­hörige arbeit­en mit – fest angestellt, in Teilzeit, als Aushil­fe, im Mini­job. Ob in der Buch­hal­tung eines Handw­erks­be­triebs oder in der Anmel­dung ein­er Prax­is: Genug zu tun gibt es über­all, vor allem für den Ehep­art­ner. Aus steuer­lich­er Sicht macht es grund­sät­zlich keinen Unter­schied, ob ein Fam­i­lien­ange­höriger oder ein Fremder bes­timmte Auf­gaben übern­immt. Es fall­en Per­son­alaus­gaben an, für den Betrieb lassen sich so Steuern sparen. Allerd­ings sieht etwa der DAT­EV-Kon­tenrah­men ein eigenes Buchungskon­to für solche Fälle vor. Und bevor Fir­menchefs sich­ über die Steuer­erspar­nis durch den Ein­satz und zum Wohl der Fam­i­lie freuen, soll­ten sie den konkreten Fall genau mit ihrem Steuer­ber­ater besprechen. Denn der Ansatz als Betrieb­saus­gaben ist grund­sät­zlich möglich, aber an beson­dere Voraus­set­zun­gen geknüpft – und die wer­den derzeit strenger. Steuern sparen mit Ange­höri­gen ist längst nicht mehr so ein­fach, wie erhofft.

Ver­trag mit An­ge­hö­ri­gen muss Fremd­ver­gleich standhalten

Das Wichtig­ste beim Steuerns­paren mit Ange­höri­gen: So ein Ver­trag muss dem Fremd­ver­gle­ich stand­hal­ten. Dies gilt nicht nur für Arbeitsverträge, son­dern auch für andere Fälle. Etwa, wenn ein Unternehmer als Ver­mi­eter, als Kred­it­nehmer oder als Kred­it­ge­ber im Geschäft mit seinem Ehep­art­ner einen Steuer­vorteil erlangt. Solche Vere­in­barun­gen müssen Unternehmer mit Fam­i­lien­ange­höri­gen so schließen, wie sie es auch mit Frem­den tun wür­den. Andern­falls ist der Steuer­vorteil futsch. Mit diesem Hin­weis kassierte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) unlängst ein kreatives Steuerspar­mod­ell in Unternehmere­hen und ver­sagte für einen Mini­job mit Dienst­wa­gen für die Ehe­frau den Betrieb­saus­gaben­abzug. Im konkreten Fall hat­te der Unternehmer seine Frau als 400-Euro-Kraft beschäftigt und ihr für sechs Stun­den Kuri­er­fahrten pro Woche ein Auto gestellt. Das durfte sie darüber hin­aus rund um die Uhr pri­vat nutzen. Diese Ver­trags­gestal­tung beurteil­ten die Finanzrichter als „frem­dunüblich“. Bei einem nicht zur Fam­i­lie gehöri­gen Angestell­ten wäre der Fir­menchef kaum so großzügig gewesen.

Steu­ern spa­ren nach Be­lie­ben kön­nen Un­ter­nehmer nicht

Bei anderen Vergü­tun­gen und Vergün­s­ti­gun­gen für Ehep­art­ner und Fam­i­lien­ange­hörige soll­ten Unternehmer eben­falls genau hin­se­hen. Auch das Finanzgericht Mün­ster hat einem Fir­menchef die Gren­zen beim Steuerns­paren durch die Fam­i­lie aufgezeigt. In diesem Fall hat­te der Unternehmer seine Ehe­frau als Bürokraft ger­ingfügig beschäftigt, aber ohne feste Stun­den­zahl. Die Arbeit­szeit sollte nach Bedarf anfall­en. Zudem stellte auch er sein­er Frau einen Dienst­wa­gen, für den eben­falls Absprachen fehlten. Dies bemän­gel­ten die Richter eben­so wie die unübliche zusät­zliche Absicherung ein­er Angestell­ten mit Mini­jobge­halt über Direk­tver­sicherung und Pen­sion­skasse. Um dem Fremd­ver­gle­ich standzuhal­ten, müssen Unternehmer also Details wie Arbeit­szeit­en und einiges mehr ver­traglich fes­tle­gen. Ange­höri­gen­verträge jed­er Art soll­ten detail­liert vom Steuer­ber­ater geprüft wer­den. Zumin­d­est, wenn sich so Steuern sparen oder son­stige Vorteile etwa bei der Absicherung erlan­gen lassen – also etwa mit Blick auf die bei Fes­tanstel­lung gün­stigere Sozialver­sicherung neben ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit. Und natür­lich auch, wenn sie in anderen Lebensla­gen so Steuern sparen wollen.

Glaub­wür­di­ge Kal­ku­la­tion ist fürs Steu­ernspa­ren wichtig

Ganz wichtig seit dem BFH-Urteil zur Kom­bi­na­tion von Mini­job und Dienst­wa­gen: Nicht nur die Ver­trags­be­din­gun­gen müssen kün­ftig einem Fremd­ver­gle­ich stand­hal­ten. Auch die wirtschaftliche Kalku­la­tion muss nachvol­lziehbar sein, son­st gibt es keinen Betrieb­saus­gaben­abzug. Ein Arbeit­ge­ber werde die Pri­vat­nutzung eines Dienst­wa­gens in der Regel nur ges­tat­ten, wenn die Kosten „in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zum Wert der erwarteten Arbeit­sleis­tung“ ste­hen, so die ober­sten Finanzrichter. Hier gebe es bei einem Mini­job ein schw­er kalkulier­bares Risiko. Die Fahrzeugüber­las­sung könne sich für den Arbeit­ge­ber wegen ein­er nicht abschätzbaren Inten­sivnutzung durch den Arbeit­nehmer wirtschaftlich schnell nicht mehr lohnen. Die Richter hiel­ten mit Ver­weis darauf die „uneingeschränk­te und zudem selb­st­beteili­gungs­freie Nutzungsüber­las­sung eines Fir­men­wa­gens für Pri­vat­fahrten an einen fam­i­lien­frem­den Mini­job­ber für aus­geschlossen“ – aus wirtschaftlichen Grün­den. Mini­jobben­der Ange­höriger, der uneingeschränkt einen Fir­men­wa­gen nutzt: Das ist zwar auch weit­er­hin möglich, aber nicht mehr zum Steuernsparen.


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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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