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Den­ken Sie aus­führlich über Ihre Wer­be­geschen­ke nach

Werbe­ge­schen­ke kön­nen die Kun­den er­freuen. Aber da­für muss der Un­ter­neh­mer die pas­sen­den Ar­ti­kel aus­wäh­len und recht­li­che so­wie steuer­li­che Fra­gen klä­ren. Nur mit der rich­ti­gen Prä­sent-Stra­te­gie kom­men klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten gut an.

Text: Frank Wiercks


Wieder ein cool­er Trend mit einem klangvollen Namen. „Give-aways wer­den 2019 zu Hap­ti­cals, die das Brand­ing eines Unternehmens oder eines Pro­duk­ts direkt erfahrbar machen“, meint das Onlinemagazin „foerderland.de“. Gemeint sind aber doch nur die guten alten Wer­begeschenke, mit denen Fir­menchefs die Beziehung zum Kun­den pfle­gen. Unab­hängig vom auf­dringlichen Denglisch – ohne Beimis­chung von englis­chen Begrif­f­en scheint manch­er keine Botschaft mehr zu trans­portieren – enthält der Beitrag eine wichtige Nachricht. Wer­begeschenke wer­den zunehmend zu ver­wend­baren, bewussten Pro­duk­ten aus nach­haltigeren Mate­ri­alien wie Holz, Tex­tilien oder recycel­barem Plas­tik. Das set­zt einen Trend fort, der schon ver­gan­ge­nes Jahr die Wer­beartikelmesse PSI in Düs­sel­dorf prägte. 2018 hat­ten 90 Prozent der befragten Her­steller und Händler zer­ti­fizierte oder nach­weis­lich nach­haltige Pro­duk­te im Sor­ti­ment. Bei der PSI 2019 wur­den ger­ade die Neuigkeit­en im Seg­ment der Wer­begeschenke gezeigt. Sie ist nur Fachbe­such­ern zugänglich – aber Wer­beagen­turen oder andere PR-Dien­stleis­ter berat­en ihre Kun­den gerne bei Auswahl und Ein­satz der passenden Werbegeschenke.

Werbe­ge­schen­ke die­nen zur Pfle­ge der Kundenbeziehung

Beratung sollte jed­er annehmen, der sich nicht selb­st tief in das The­ma einar­beit­en will. Wer­begeschenke mögen per se einen gerin­gen Stück­w­ert haben. Ihr aufad­diert­er Wert für die Kun­denpflege ist aber kaum zu unter­schätzen, wenn Wer­bepräsente richtig aus­gewählt und genutzt wer­den. Mar­keting­ex­perten beto­nen, dass es sechs­mal gün­stiger ist, Stammkun­den zu hal­ten, als Neukun­den zu find­en. Da ent­fal­ten durch­dachte Wer­begeschenke eine große Wirkung. Aber auch zur Neukun­dengewin­nung spie­len Wer­bepräsente eine wichtige Rolle: Gut aus­ge­sucht und einge­set­zt, ziehen sie Aufmerk­samkeit auf das eigene Ange­bot und lassen die Konkur­renz weniger sym­pa­thisch erscheinen. Das jedoch dürfte nur mit ein­er durch­dacht­en Geschenkstrate­gie klap­pen. Dazu gehört unter anderem die Auswahl der Wer­begeschenke, Empfänger oder möglichen Gele­gen­heit­en zur Über­gabe. Aber auch die Frage, welche steuer­lichen und rechtlichen Aspek­te bei diesen kleinen Aufmerk­samkeit­en zu beacht­en sind. Das alles ist Grund genug für ein Gespräch mit Experten, um Prob­leme zu vermeiden.

Steuer­lich kön­nen Wer­be­ge­schen­ke auch Är­ger machen

Anwalt und Steuer­ber­ater soll­ten regelmäßig nach Neuerun­gen bei dem The­ma gefragt wer­den. Zwar tut sich nicht viel – aber wenn, kann es sich erhe­blich auswirken. Für Ver­wirrung sorgte etwa ein Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs, die vom Schenk­enden für den Empfänger über­nommene Pauschal­s­teuer sei zum Wert des Präsents zu addieren. So wäre dessen Wert bei 26,90 Euro gedeck­elt gewe­sen, weil es zuzüglich 30 Prozent Pauschal­s­teuer den für Wer­begeschenke zuläs­si­gen Höch­st­be­trag von 35 Euro über­schrit­ten hätte. Ein Schreiben des Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­ums erk­lärte dann, aus Vere­in­fachungs­grün­den gelte beim Prüfen der 35-Euro-Gren­ze nur der reine Betrag der Zuwen­dung. Auch Doku­men­ta­tion und Ver­buchung der Wer­begeschenke soll­ten Fir­menchefs mit dem Steuer­ber­ater klären. Das Finanzgericht Baden-Würt­tem­berg ver­wehrte unlängst für Kalen­der mit Fir­men­l­o­go, die als Wer­begeschenke dien­ten, Betrieb­saus­gaben­abzug und Vors­teuer­erstat­tung. Grund: Sie wur­den, wie wohl in vie­len Unternehmen, nicht getren­nt von den übri­gen Betrieb­saus­gaben als Geschenk ver­bucht, son­dern als Wer­beaufwand. Entschei­den muss nun der Bundesfinanzhof.

Für Wer­be­ge­schen­ke grei­fen bran­chen­spe­zi­fi­sche Regeln

Auch rechtlich sind Fein­heit­en zu beacht­en, die sich nicht immer gle­ich erschließen – etwa Com­pli­ance-Regeln von Betrieben, deren Mitar­beit­er beschenkt wer­den sollen: Zunehmend wird die Annahme von Präsen­ten ver­boten, um Bestechung zu ver­hin­dern. Dabei helfen aus­ge­feilte Com­pli­ance-Man­age­ment-Sys­teme. Zu bedenken sind aber auch Branchenbeson­der­heit­en. Unlängst beschnitt etwa ein Urteil des Ober­lan­des­gerichts Stuttgart mit Ver­weis auf das Heilmit­tel­wer­bege­setz den Spiel­raum von Phar­maun­ternehmen, Wer­begeschenke an Ärzte und Apothek­er zu verteilen. Eine Fir­ma hat­te Pro­duk­tkof­fer im Wert von 27,47 Euro mit Arzneimit­teln gegen Erkäl­tungs­beschw­er­den an Apothek­er ver­schenkt. Die Richter mein­ten, bei ein­er kosten­losen Leis­tung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger erken­ntlich zeigt. Vom ver­schenk­ten Arzneimit­telkof­fer gehe die abstrak­te Gefahr der unsach­lichen Bee­in­flus­sung aus. Zwar seien Zuwen­dun­gen von Kleinigkeit­en mit geringem Wert aus­nahm­sweise zuläs­sig. Doch der Wert müsse sich an ein­er Gren­ze ori­en­tieren, die der Bun­des­gericht­shof in einem anderen Fall bei einem Euro gese­hen habe.

Also: Wer­begeschenke ja, aber nur mit Plan und Beratung.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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