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Wissen Sie, ob das Ver­pa­ckungs­ge­setz Sie betrifft?

Viele Unternehmer brau­chen laut Ver­packungs­ge­setz ab 2019 ei­nen Dienst­leis­ter für Samm­lung und Re­cyc­ling ih­rer Ver­packun­gen. Je­der Fir­men­chef soll­te da­her drin­gend klä­ren, ob oder was er künf­tig der Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­packungs­re­gis­ter mel­den muss.

Text: Frank Wiercks


Mit zahlre­ichen Neuerun­gen hat der Geset­zge­ber in den ver­gan­genen Monat­en die Fir­menchefs auf Trab gehal­ten. Manche der Vor­gaben sind für alle verbindlich, so die am 25. Mai in Kraft getretene Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO). Andere tre­f­fen nur einige Unternehmen. Das seit Anfang Dezem­ber gel­tende Ver­bot von Geoblock­ing für Kun­den im Europäis­chen Wirtschaft­sraum (EWR) etwa ist nur etwas für Betreiber von Onli­neshops. Gle­ich­es gilt für das Moss-Ver­fahren zur vere­in­facht­en Abführung der Umsatzs­teuer bei gren­züber­schre­i­t­en­den Geschäften in der EU, das Anfang Jan­u­ar ges­tartet ist. Geschäftspart­ner der öffentlichen Hand wiederum erhal­ten Aufträge spätestens seit Okto­ber nur noch über ein elek­tro­n­is­ches Ver­gabev­er­fahren. Auss­chrei­bun­gen auf Papi­er sind in dem Wirtschafts­bere­ich sei­ther Geschichte. Und jed­er, der ver­pack­te Pro­duk­te in Umlauf bringt oder Ser­vice- beziehungsweise Trans­portver­pack­un­gen zur Aus­liefer­ung nutzt, muss das ab 2019 gel­tende neue Ver­pack­ungs­ge­setz beacht­en, das die alte Ver­pack­ungsverord­nung ablöst. Es soll die Recy­clingquoten bei den diversen Ver­pack­ungs­ma­te­ri­alien deut­lich erhöhen.

Das Verpackungs­ge­setz er­fasst al­le Ar­ten von Verpackung

Wer vom Ver­pack­ungs­ge­setz – offiziell „Gesetz über das Inverkehrbrin­gen, die Rück­nahme und die hochw­er­tige Ver­w­er­tung von Ver­pack­un­gen“ (Ver­packG) – betrof­fen ist und was das für seinen Betrieb bedeutet, war hier schon aus­führlich zu lesen. So manch­er Unternehmer scheint das aber noch nicht richtig ver­standen zu haben, offen­bar ist weit­ere Aufk­lärung nötig. Wie viele Fir­men das Ver­pack­ungs­ge­setz erfasst, zeigt der Zen­tralver­band des Deutschen Handw­erks (ZDH) in ein­er ein­drucksvollen Aufzäh­lung anhand von Prax­is­beispie­len. Denn Unternehmer kön­nen an ver­schiede­nen Stellen der Ver­trieb­s­kette mit unter­schiedlichen Arten von Ver­pack­un­gen in Kon­takt kom­men. Sie soll­ten daher drin­gend mit einem Experten klären, ob sie die in ihrem Betrieb genutzten Produkt‑, Trans­port- und Ser­vicev­er­pack­un­gen selb­st beim Dualen Sys­tem anmelden beziehungsweise bei der Zen­tralen Stelle Ver­pack­ungsreg­is­ter reg­istri­eren lassen müssen – oder ob für sie Aus­nah­meregelun­gen gelten.

Verstoß gegen Ver­packungs­ge­setz pro­vo­ziert Vertriebsverbot

Die Prob­leme beim Ver­pack­ungs­ge­setz: Erstens ist vie­len nicht klar, dass es sie bet­rifft. Bei der DSGVO hat zwar manch­er über den Aufwand geschimpft, aber zumin­d­est stand fest, dass Daten­schutz alle ange­ht. Zweit­ens dro­hen beim Ver­pack­ungs­ge­setz bei Nicht­beach­tung rasch Sank­tio­nen. Denn die DSGVO fordert umfassenden Daten­schutz. Aber kleine Betriebe dürften so bald nicht von Prüfern des Lan­desamts für Daten­schutz inspiziert wer­den. Ärg­er dro­ht erst nach ein­er Daten­panne. Ver­stöße gegen das Ver­pack­ungs­ge­setz dage­gen fliegen schnell auf. Wer vom Ver­packG betrof­fen ist, muss sich reg­istri­eren lassen. Konkur­renten kön­nen das Reg­is­ter ein­se­hen und jeden anschwärzen, der nicht reg­istri­erte Ver­pack­un­gen in Umlauf bringt. Dann wird es teuer: „Bei fest­gestell­ten Ver­stößen gegen die Meldepflicht­en sind Bußgelder zwis­chen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Ver­trieb­sver­boten möglich.“ Ver­trieb­sver­bote sind exis­ten­zge­fährdend. Daher sollte jed­er Händler, Handw­erk­er, Her­steller oder Gas­tronom mit dem Anwalt klären, ob ihn das Ver­packG betrifft.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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