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So beherrschen Unternehmer das Risiko Kassennachschau

Vor lauter DSGVO und GoBD dürfen Unternehmer nicht vergessen, sich auf die weit größeren Risiken einzustellen: unangekündigte Betriebsprüfungen, insbesondere der Kasse.

Text: Midia Nuri


Vor lauter neuen rechtlichen Anforderun­gen wis­sen viele Unternehmer gar nicht mehr, worum sie sich zuerst küm­mern sollen – um die Buch­führung (GoBD) oder doch eher die Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO)? Dabei hat natür­lich nie­mand die Wahl: Alle geset­zlichen Vor-gaben sind im laufend­en Geschäfts­be­trieb zu beacht­en. Wie über­fordert manche Fir­menchefs sich fühlen, zeigen Not­fal­lan­fra­gen in Unternehmer­grup­pen und Foren der diversen Selb­st­ständi­gen – auch wegen zum Teil drastisch gestiegen­er Bußgelder. Nicht aus den Augen ver­lieren soll­ten sie aber, dass manche ältere und ver­meintlich unschein­bare Neuerung eben­falls große Risiken birgt. Zum Beispiel die bere­its ver­gan­ge­nes Jahr einge­führte Kassen­nach­schau, die – im Ver­gle­ich zu den derzeit aktuellen The­men – erstaunlich wenig Beach­tung find­et. Das kön­nte sich noch rächen: Für all jene Unternehmer, bei denen der Betrieb­sprüfer – wie vom Geset­zge­ber gewollt – unangekündigt zu ein­er Kassen­nach­schau erscheint und dabei auf völ­lig unvor­bere­it­ete Unternehmer oder auch Mitar­beit­er trifft.

Unternehmer verkennen Gefahr der Kassennachschau

Kassen­nach­schau. Stimmt, da war was. Die Kasse muss bere­its seit Anfang 2017 nicht mehr nur lück­en­los geführt, son­dern auch jed­erzeit kassen­sturzfähig und mit manip­u­la­tion­ssicher­er Soft­ware aus­ges­tat­tet sein. Den Grund trägt das „Gesetz gegen Steuer­hin­terziehung durch elek­tro­n­is­che Ladenkassen“ bere­its im Namen. Anders als die reg­uläre Betrieb­sprü­fung, die der Fiskus ankündigt, ist die Nach­schau unangekündigt. Dazu gehört schon lange die gefürchtete Umsatzs­teuer­nach­schau, seit 2015 zusät­zlich die Lohn­s­teuer­nach­schau – und seit Jahres­be­ginn eben auch die Kassen­nach­schau. Nur: Davon liest und hört man in den Unternehmer­foren und ‑grup­pen wenig. Unangemessen wenig.

Risiko einer Betriebsprüfung nimmt weiter zu

Denn es ist so: Bei der Kassen­nach­schau müssen Unternehmer dem Prüfer auf Ver­lan­gen „Aufze­ich­nun­gen, Büch­er sowie die für die Kassen­führung erhe­blichen son­sti­gen Organ­i­sa­tion­sun­ter­la­gen“ vor­legen und ihm Auskün­fte erteilen. Da sollte jed­er Z‑Bon stim­men und auch nicht die Frage aufkom­men, was ein erneutes Öff­nen und Schließen getätigter Transak­tio­nen bedeutet. Auch manch­es mehr soll­ten Unternehmer pein­lich genau beacht­en – am besten lassen sie sich das vom Steuer­ber­ater erk­lären. Das ist wichtig, denn bei der Kassen­nach­schau beste­ht das Risiko, dass die Betrieb­sprüfer zur reg­ulären Außen­prü­fung überge­hen. Das müssen sie dann zwar schriftlich mit­teilen, aber abwen­den lässt sie sich nicht. Die Wahrschein­lichkeit steigt, wenn schon die Nach­schau Zweifel an den Abläufen aufkom­men lässt. Auch das Risiko ein­er hohen Nachzahlung dürfte ohne gute Vor­bere­itung deut­lich erhöht sein. Ein guter Grund also, am besten gle­ich den Steuer­ber­ater anzu­rufen, um sich das nötige Brief­ing abzu­holen – falls noch nicht geschehen.

Dringend Verhaltensregeln mit dem Steuerberater erarbeiten

Neben der stets astrein ord­nungs­gemäßen Kasse und Buch­führung gilt es auch noch ein paar andere Vorkehrun­gen zu tre­f­fen, ger­ade weil die Kassen­nach­schau während des laufend­en Betriebs unangekündigt stat­tfind­et. Für den Fall, dass der Chef nicht im Laden ist und wom­öglich ger­ade nicht erre­ich­bar – im Fun­kloch, auf dem OP-Tisch oder wo auch immer –, sollte die Tele­fon­num­mer vom Steuer­ber­ater und am besten gle­ich dazu noch ein unbe­nutzter USB-Stick für den vom Betrieb­sprüfer ver­langten Daten­ex­port in der Schublade liegen. Das kön­nen und soll­ten Unternehmen spätestens heute besor­gen. Auch schadet eine Check­liste nicht, was Mitar­beit­er im Fall ein­er der – eben auch zunehmend wahrschein­lichen – Nach­schauen beacht­en müssen. Das ist dann ein Fall für das Gespräch mit dem Steuer­ber­ater, das Unternehmer spätestens heute vere­in­baren soll­ten, falls noch nicht geschehen. Grund­sät­zlich ist klar: Die Mitar­beit­er soll­ten sich in jedem Fall koop­er­a­tiv zeigen, aber keine Auskün­fte geben, bevor nicht der Steuer­ber­ater seine Zus­tim­mung erteilt hat.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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