Fachartikel & News

Verkäufe über Amazon – steuerliche Risiken

Der Internethandel ermöglicht Unternehmen, ihre Waren weltweit anzubieten. Ein besonders geeignetes Modell stellt der Verkauf der Ware als Marketplace-Händler bei Amazon dar.


Viele Händler entschei­den sich dabei für einen Ver­sand durch Ama­zon (Ama­zon-FBA). In diesem Fall senden die Händler ihre Pro­duk­te an Ama­zon Logis­tik­-zen­tren. Ama­zon übern­immt anschließend die weit­eren Ser­vices wie Lagerung, Ver­sand, Bestel­lungsver­fol­gung, Kun­denser­vice und Rück­sendun­gen in ganz Europa.

Zudem kann sich der Unternehmer für den „Paneu­ropäis­chen Ver­sand durch Ama­zon“ entschei­den. Damit kann er in ganz Europa verkaufen, indem der Lagerbe­stand automa­tisch unter Berück­sich­ti­gung der voraus­sichtlichen Nach­frage auf Logis­tikzen­tren in ganz Europa verteilt wird.

Diese The­menkom­plexe haben umsatzs­teuer­rechtliche Beson­der­heit­en, die in diesem Artikel beleuchtet werden.

Umsatzsteuerpflicht in Deutschland und Verkauf in der EU

Unternehmen in Deutsch­land sind steuerpflichtig, wenn sie ihre Ware an Kun­den in Deutsch­land verkaufen und ihr Umsatz die Schwelle von 17.500 Euro überschreitet.

Verkaufen Unternehmen ihre Waren in Län­dern der Europäis­chen Union, müssen sie sich unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen in jedem Land, in dem sie verkaufen, für die Umsatzs­teuer reg­istri­eren. Die Reg­istrierung ist erforder­lich, wenn die Liefer­menge in ein Land die Liefer­schwelle über­schre­it­et. Die Liefer­schwellen betra­gen zwis­chen 35.000 (z. B. Öster­re­ich) und 100.000 Euro (z. B. Niederlande).

Grund­sät­zlich ist Umsatzs­teuer für Liefer­un­gen an das zuständi­ge Finan­zamt im Inland abzuführen (Ursprungs­land der Liefer­ung). Dieser Grund­satz gilt bei gren­züber­schre­i­t­en­den Waren­liefer­un­gen an Pri­vatkun­den in der EU jedoch nur beschränkt. Über­schre­it­en nach der „Ver­sand­han­del­sregelung“ die Umsätze einen bes­timmten Schwellen­wert (Liefer­schwelle), ver­lagert sich der Ort der Liefer­ung in das Land, in dem der Kunde sitzt (Bes­tim­mungs­land). Der Umsatz, mit dem die Liefer­schwelle über­schrit­ten wird, sowie alle fol­gen­den Umsätze wer­den im Bes­tim­mungs­land besteuert.

Paneuropäischer Versand durch Amazon

Hat sich ein Unternehmer für den paneu­ropäis­chen Ver­sand durch Ama­zon entsch­ieden, kommt es durch die Umlagerung von Ware in ein EU-Aus­land zur Registrie­rungspflicht im Lager­land. Ama­zon nutzt Lager in Polen, Tschechien, Frankre­ich, Spanien, Ital­ien und Großbritannien.

Die Umlagerung ist als innerge­mein­schaftlich­es Ver­brin­gen im Abgangs- und Emp­fangs­land in der „Zusam­men­fassenden Mel­dung“ zu erk­lären. Die Bewe­gung der Ware in das aus­ländis­che Ama­zon-Lager aus Deutsch­land ohne eine aus­ländis­che Umsatzs­teuer-Iden­ti­fika­tion­snum­mer löst andern­falls deutsche Umsatzs­teuer aus.

Umsatzsteuer bei Lieferung aus dem Amazon-Lager im Ausland an den privaten Endkunden

Nach dem europaweit har­mon­isierten Umsatzs­teuer­sys­tem kommt es darauf an, von welchem Ort aus die Ware an den Kun­den ver­sandt wird. Die Umsatzs­teuer ist bei Ver­sand­händlern in dem Land zu zahlen, wo die Ware lagert. Folge der Lagerung der Pro­duk­te im Aus­land ist mithin eine Umsatzs­teuer­reg­istrierung nach örtlichem Recht. Zudem unter­liegt der Verkauf dieser Pro­duk­te dem im Lager­land gel­tenden Steuerrecht.

Versendet Ama­zon die Ware z. B. aus dem Lager in Polen, unter­liegt diese Liefer­ung grund­sät­zlich – zumin­d­est bis zum Über­schre­it­en der deutschen Liefer­schwelle – der pol­nis­chen Umsatzs­teuer (23 %). Hier beste­ht jedoch die Möglichkeit, auf die Anwen­dung der Liefer­schwelle zu verzicht­en. Der Händler unter­wirft sich damit frei­willig der Umsatzs­teuer des Lan­des, in welch­es er liefert.

Fazit

Der Inter­nethandel bietet vie­len Unternehmen riesige Märk­te. Steuer­lichen Stolper­steinen sollte jedoch unbe­d­ingt aus­ge-wichen werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!