Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder fallen in jedem Unternehmen bedauerlicherweise an. Sie können steuerrechtlich jedoch grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Dies gilt für sämtliche derartige Gelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden. Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen hingegen nicht unter das Abzugsverbot. Ein Streitpunkt ist häufig die Frage, wie die Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zu bewerten ist: Handelt es sich um eine Betriebsausgabe des Arbeitgebers oder um Arbeitslohn des Arbeitnehmers?
Bisherige Rechtsprechung
Die bisherige Rechtsprechung war recht steuerfreundlich. Demnach konnten Arbeitgeber Bußgelder von ihren angestellten Fahrern übernehmen und als Betriebsausgabe abziehen. Es musste lediglich ein für den Verkehrsverstoß eigenbetriebliches Interesse vorliegen.
Diese Rechtsprechung basierte auf dem Fall eines Paketdienstes, der Bußgelder seiner Zusteller übernommen hatte, die aufgrund der Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren. Folge war, dass wegen des eigenbetrieblichen Interesses eine Betriebsausgabe vorlag, die keinen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellte.
Neue Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat nun seine Rechtsprechung zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geändert. Demnach liegt kein eigenbetriebliches Interesse mehr vor, wenn ein Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernimmt. In dem neuen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder übernommen, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Die Spedition hatte ihre Fahrer sogar angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt.
Folge der neuen Rechtsprechung
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit ihrer Verfügung vom 28. Juli 2015 auf die neue Rechtsprechung Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass übernommene Bußgelder nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Vielmehr begründet eine Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
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