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Haftungsausschlüsse auf Webseiten und in E‑Mails

Haftungsausschlüsse, sogenannte Disclaimer, sind beliebt. Auf unzähligen Webseiten und in E‑Mails finden sich Disclaimer in verschiedensten Varianten wieder. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Wirksamkeit unter­schiedlicher Disclaimer und stellt dar, wie sinnvoll der Einsatz eines Disclaimers ist.


Linkdisclaimer

Dis­claimer für Hyper­links sind sehr ver­bre­it­et. Beson­ders beliebt ist der Hin­weis zu einem Urteil des Landgerichts Ham­burg: Mit dem Urteil vom 12. Sep­tem­ber 1998 – 312 O 58/98 – hat das Landgericht Ham­burg entsch­ieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelink­ten Seit­en ggf. mit zu ver­ant­worten hat. Dies kann nur dadurch ver­hin­dert wer­den, dass man sich aus­drück­lich von deren Inhalt dis­tanziert: „Für alle Links auf dieser Home­page gilt: Ich dis­tanziere mich hier­mit aus­drück­lich von allen Inhal­ten aller ver­link­ten Seit­e­nadressen auf mein­er Home­page und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.“

Solche pauschalen Dis­claimer sind jedoch über­flüs­sig, da sie nicht wie beab­sichtigt eine Haf­tung auss­chließen kön­nen. Entschei­dend ist vielmehr, dass sich der Set­zer eines Links durch die Gestal­tung des Links bzw. der Art der Ver­linkung von den Inhal­ten der ver­link­ten Seite dis­tanziert. Stattdessen soll­ten externe Links klar und mit einem Datum gekennze­ich­net sowie in einem neuen Brows­er-Fen­ster geöffnet werden.

Online-Shop

Dis­claimer in Online-Shops kön­nen auch wet­tbe­werb­swidrige All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sein. So hat zumin­d­est das Landgericht entsch­ieden (Urteil vom 3. Sep­tem­ber 2015 – I‑8 O 63/15). In diesem Fall hat­te ein Online-Shop fol­gen­den Dis­claimer verwendet:

„Inhalt des Onlin­eange­bots: Der Autor übern­immt kein­er­lei Gewähr für die Aktu­al­ität, Kor­rek­theit, Voll­ständigkeit oder Qual­ität der bere­it­gestell­ten Informationen.“

Das Landgericht Arns­berg war der Ansicht, dass diese Klausel wet­tbe­werb­srechtlich unzuläs­sig sei. Schließlich kön­nte hier­durch in unzuläs­siger Weise von Garantien oder Beschaf­fen­heitsvere­in­barun­gen abgewichen wer­den. Zudem sei die Klausel unklar und mehrdeutig und ver­stoße gegen das Transparenzgebot.

E‑Mail-Disclaimer

E‑Mails enthal­ten häu­fig Dis­claimer, die beispiel­sweise fol­gen­den Inhalt haben: „Diese E‑Mail und alle ihr beige­fügten Dateien sind ver­traulich und nur für den Adres­sat­en bes­timmt. Sie enthält rechtlich geschützte Infor­ma­tio­nen. Per­so­n­en, für die diese Nachricht nicht bes­timmt ist, ist es nicht ges­tat­tet, diese zu lesen, erneut zu über­tra­gen, zu ver­bre­it­en oder ander­weit­ig zu ver­wen­den. Falls Sie diese Nachricht irrtüm­lich erhal­ten haben, bit­ten wir um unverzügliche Benachrich­ti­gung. Fern­er haben Sie diese Nachricht sofort von Ihrem Sys­tem zu löschen.“

Lei­der sind solche Hin­weise rechtlich nicht wirk­sam, son­dern haben als ein­seit­ige Auf­forderung lediglich eine Abschreck­ungswirkung. Sie ent­fal­ten hinge­gen keine rechtliche Wirkung für den Empfänger.

Wenn Absender und Empfänger jedoch in ein­er ver­traglichen Beziehung zueinan­der ste­hen, kann die Nutzung und Weit­er­leitung fälschlicher­weise erhal­tener Infor­ma­tio­nen durch den Empfänger Unter­las­sungs- und Schadenser­satzpflicht­en aus­lösen. Dies gilt jedoch unab­hängig von einem solchen Disclaimer.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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