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Videoüberwachung: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Immer mehr kommen Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich erfreut sich die Video­überwachung immer größerer Beliebtheit. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wann eine Videoüberwachung zulässig ist.


Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen

§ 6b BDSG regelt die Beobach­tung öffentlich zugänglich­er Räume mit optisch-elek­tro­n­is­chen Ein­rich­tun­gen, also Videoüberwachungsan­la­gen. Nicht öffentlichen Stellen wie Unternehmen oder Pri­vat­per­so­n­en ist eine Überwachung nur erlaubt

  • zur Wahrnehmung des Haus­rechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Inter­essen für konkret fest­gelegte Zwecke.

Sie muss dabei erforder­lich sein und es dür­fen keine Anhalt­spunk­te beste­hen, dass schutzwürdi­ge Inter­essen der Betrof­fe­nen überwiegen.

Zu den öffentlich zugänglichen Räu­men zählen öffentliche Verkehrs­flächen, Ausstel­lungsräume eines Muse­ums, Verkauf­s­räume, Schal­ter­hallen von Banken und Sparkassen, Tankstellen, Biergärten, öffentliche Parkhäuser, Bahn­hof­shallen, Gas­träume von Gast­stät­ten oder Hotelfoy­ers. Auch der öffentliche Verkehrsraum in der Umge­bung eines pri­vat­en Grund­stücks gehört zu den öffentlich zugänglichen Räumen.

Meist wird eine Videoüberwachung einge­set­zt, um Ein­brüche, Dieb­stäh­le oder Sachbeschädi­gun­gen zu ver­mei­den bzw. Beweise zu sich­ern, und dient damit einem fest­gelegten Zweck. Schwieriger ist die Frage nach der Erforder­lichkeit der Videoüberwachung zu beantworten.

Die Videoüberwachung ist nur dann erforder­lich, wenn der beab­sichtigte Zweck nicht genau­so gut mit einem anderen (wirtschaftlich und organ­isatorisch) zumut­baren, in die Rechte des Betrof­fe­nen weniger ein­greifend­en Mit­tel erre­icht wer­den kann. Die überwachende Per­son sollte daher möglichst ein weniger ein­greifend­es Mit­tel wie eine Umzäu­nung, Kon­troll­gänge oder ein­bruchshem­mende baulichen­Maß­nah­men verwenden.

Zudem ist eine Abwä­gung zwis­chen den berechtigten Inter­essen des Überwachen­den und dem von der Überwachung Betrof­fe­nen vorzunehmen. Maßstab der Bew­er­tung ist das infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mungsrecht als beson­dere Aus­prä­gung des Per­sön­lichkeit­srechts auf der einen und der Schutz des Eigen­tums oder der kör­per­lichen Unversehrtheit auf der anderen Seite.
Unter diesen Voraus­set­zun­gen ist die Überwachung des öffentlichen Straßen­raums mit ein­er Videokam­era nicht zulässig.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Hin­weiss­childer ange­bracht wer­den und die Dat­en der Videoüberwachung unverzüglich gelöscht wer­den, wenn sie zur Erre­ichung des Zwecks nicht mehr erforder­lich sind oder schutzwürdi­ge Inter­essen der Betrof­fe­nen ein­er weit­eren Spe­icherung ent­ge­gen­ste­hen. Damit sind Videoaufze­ich­nun­gen in der Regel nach 48 Stun­den, max­i­mal 72 Stun­den zu löschen. In Einzelfällen ist auch eine Spe­icher­dauer von 10 Tagen denkbar.
Attrap­pen sind übri­gens wie echte Kam­eras zu behan­deln, da ein Überwachungs­druck her­vorgerufen wer­den kann. Auch hier ist die Erforder­lichkeit zu prüfen und die Hin­weispflicht­en sind zu beachten.

Achtung Tonaufze­ich­nun­gen: Ver­fügt eine Videoüberwachungskam­era über eine Audio­funk­tion, ist diese unbe­d­ingt zu deak­tivieren. Andern­falls dro­ht eine Straf­barkeit wegen der Ver­let­zung der Ver­traulichkeit des Worts nach § 201 StGB.

Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen

Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die nur von einem bes­timmten und abschließend definierten Per­so­n­enkreis betreten wer­den kön­nen oder dür­fen wie Büros, Pro­duk­tions­bere­iche ohne Pub­likumsverkehr, die pri­vate Woh­nung oder Trep­pen­häuser in einem Wohn­haus (Aus­nahme: Gewerbe mit Pub­likumsverkehr befind­et sich in dem Wohnhaus).

Wenn auss­chließlich das eigene Grund­stück beobachtet wird, ist die Videobeobach­tung meist zuläs­sig. Die Ken­ntlich­machung mit Hin­weiss­childern sollte auch in diesem Fall erfolgen.
Hier ist jedoch zu berück­sichti­gen, dass durch die Instal­la­tion der Videoüberwachung ein Überwachungs­druck entste­hen kann, der auch ein Ver­bot der Überwachung recht­fer­ti­gen kann, auch wenn die Kam­eras nicht das fremde Grund­stück erfassen. So hat das LG Det­mold mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden.

Die Videoüberwachung des Trep­pen­haus­es in einem Wohn­haus zählt zu dem nicht öffentlich zugänglichen Bere­ich, sodass nicht § 6 BDSG anzuwen­den ist. Stattdessen greift § 28 BDSG. Auch nach dieser Vorschrift darf max­i­mal der Bere­ich der eige­nen Woh­nungstür erfasst wer­den. Die Überwachung eines Haus­flurs in einem Mehrfam­i­lien­haus mit­tels ein­er am Türs­pi­on ange­bracht­en Videokam­era ist also nicht zuläs­sig, da sie das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht der anderen Mieter und Drit­ter ver­let­zt. Die gezielte Überwachung eines frem­den Grund­stücks stellt hinge­gen fast immer die Ver­let­zung des all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srechts des Nach­barn dar.

Videoüberwachung von Beschäftigten

Bei öffentlich zugänglichen Flächen und Arbeit­splätzen wie Verkauf­s­räu­men im Einzel­han­del ist die mit Hin­weiss­childern ken­ntlich gemachte Überwachung wie bere­its oben dargestellt nur erlaubt, soweit sie zur Wahrnehmung des Haus­rechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Inter­essen für konkret fest­gelegte Zwecke erforder­lich ist und keine Anhalt­spunk­te beste­hen, dass schutzwürdi­ge Inter­essen der Betrof­fe­nen über­wiegen. Hier ist nicht nur die Per­sön­lichkeitssphäre der Kun­den betrof­fen, son­dern es kommt auch zu ein­er Überwachung der Beschäftigten. Da die Wahrschein­lichkeit von Straftat­en zu einem geschäft­styp­is­chen Risiko gehört und die Erfas­sung der Beschäftigten lediglich eine Neben­folge der Überwachung des Pub­likumsverkehrs darstellt, über­wiegt meist das berechtigte Inter­esse des Arbeit­ge­bers, Straftat­en vorzubeugen.

Eine verdeck­te Videoüberwachung ist hinge­gen auss­chließlich in nicht öffentlich zugänglichen Räu­men zuläs­sig und auch nur bei einem aktuellen Ver­dacht ein­er Straftat wie Dieb­stahl. Es muss ein konkreter Ver­dacht ein­er straf­baren Hand­lung oder ein­er anderen schw­eren Ver­fehlung zu- las­ten des Arbeit­ge­bers vor­liegen. Zudem müssen weniger ein­schnei­dende Mit­tel aus­geschöpft sein und die Videoüberwachung darf als einziges Mit­tel verbleiben. Zur Kon­trolle der Arbeit­sleis­tung sind Kam­eras nicht erlaubt.

So musste Mr. Wash in 2014 ein Bußgeld von 54.000 Euro für eine unzuläs­sige Videoüberwachung zahlen. Die Video­kameras waren nicht nur auf sicher­heit­srel­e­vante Bere­iche, wie die Waschstraßenein- und ‑aus­fahrt, son­dern auch so aus­gerichtet, dass die Mitar­beit­er selb­st im Fokus der Auf­nahme standen. Auch die Überwachung in Sozial­räu­men ist grund­sät­zlich unzulässig.

Fazit

Die pri­vate Videoüberwachung ist nur eingeschränkt zuläs­sig. Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspek­ten zuläs­sig, kön­nen diverse Pflicht­en für den Betreiber der Anlage wie Kennze­ich­nungspflicht oder Erstel­lung ein­er Ver­fahren­süber­sicht entstehen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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