Videoüberwachung: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Immer mehr kommen Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich erfreut sich die Videoüberwachung immer größerer Beliebtheit. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wann eine Videoüberwachung zulässig ist.
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen
§ 6b BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen, also Videoüberwachungsanlagen. Nicht öffentlichen Stellen wie Unternehmen oder Privatpersonen ist eine Überwachung nur erlaubt
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
Sie muss dabei erforderlich sein und es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen öffentliche Verkehrsflächen, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume, Schalterhallen von Banken und Sparkassen, Tankstellen, Biergärten, öffentliche Parkhäuser, Bahnhofshallen, Gasträume von Gaststätten oder Hotelfoyers. Auch der öffentliche Verkehrsraum in der Umgebung eines privaten Grundstücks gehört zu den öffentlich zugänglichen Räumen.
Meist wird eine Videoüberwachung eingesetzt, um Einbrüche, Diebstähle oder Sachbeschädigungen zu vermeiden bzw. Beweise zu sichern, und dient damit einem festgelegten Zweck. Schwieriger ist die Frage nach der Erforderlichkeit der Videoüberwachung zu beantworten.
Die Videoüberwachung ist nur dann erforderlich, wenn der beabsichtigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen (wirtschaftlich und organisatorisch) zumutbaren, in die Rechte des Betroffenen weniger eingreifenden Mittel erreicht werden kann. Die überwachende Person sollte daher möglichst ein weniger eingreifendes Mittel wie eine Umzäunung, Kontrollgänge oder einbruchshemmende baulichenMaßnahmen verwenden.
Zudem ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen vorzunehmen. Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Überwachung des öffentlichen Straßenraums mit einer Videokamera nicht zulässig.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Hinweisschilder angebracht werden und die Daten der Videoüberwachung unverzüglich gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Damit sind Videoaufzeichnungen in der Regel nach 48 Stunden, maximal 72 Stunden zu löschen. In Einzelfällen ist auch eine Speicherdauer von 10 Tagen denkbar.
Attrappen sind übrigens wie echte Kameras zu behandeln, da ein Überwachungsdruck hervorgerufen werden kann. Auch hier ist die Erforderlichkeit zu prüfen und die Hinweispflichten sind zu beachten.
Achtung Tonaufzeichnungen: Verfügt eine Videoüberwachungskamera über eine Audiofunktion, ist diese unbedingt zu deaktivieren. Andernfalls droht eine Strafbarkeit wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts nach § 201 StGB.
Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen
Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen wie Büros, Produktionsbereiche ohne Publikumsverkehr, die private Wohnung oder Treppenhäuser in einem Wohnhaus (Ausnahme: Gewerbe mit Publikumsverkehr befindet sich in dem Wohnhaus).
Wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird, ist die Videobeobachtung meist zulässig. Die Kenntlichmachung mit Hinweisschildern sollte auch in diesem Fall erfolgen.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Installation der Videoüberwachung ein Überwachungsdruck entstehen kann, der auch ein Verbot der Überwachung rechtfertigen kann, auch wenn die Kameras nicht das fremde Grundstück erfassen. So hat das LG Detmold mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden.
Die Videoüberwachung des Treppenhauses in einem Wohnhaus zählt zu dem nicht öffentlich zugänglichen Bereich, sodass nicht § 6 BDSG anzuwenden ist. Stattdessen greift § 28 BDSG. Auch nach dieser Vorschrift darf maximal der Bereich der eigenen Wohnungstür erfasst werden. Die Überwachung eines Hausflurs in einem Mehrfamilienhaus mittels einer am Türspion angebrachten Videokamera ist also nicht zulässig, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Mieter und Dritter verletzt. Die gezielte Überwachung eines fremden Grundstücks stellt hingegen fast immer die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Nachbarn dar.
Videoüberwachung von Beschäftigten
Bei öffentlich zugänglichen Flächen und Arbeitsplätzen wie Verkaufsräumen im Einzelhandel ist die mit Hinweisschildern kenntlich gemachte Überwachung wie bereits oben dargestellt nur erlaubt, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Hier ist nicht nur die Persönlichkeitssphäre der Kunden betroffen, sondern es kommt auch zu einer Überwachung der Beschäftigten. Da die Wahrscheinlichkeit von Straftaten zu einem geschäftstypischen Risiko gehört und die Erfassung der Beschäftigten lediglich eine Nebenfolge der Überwachung des Publikumsverkehrs darstellt, überwiegt meist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Straftaten vorzubeugen.
Eine verdeckte Videoüberwachung ist hingegen ausschließlich in nicht öffentlich zugänglichen Räumen zulässig und auch nur bei einem aktuellen Verdacht einer Straftat wie Diebstahl. Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu- lasten des Arbeitgebers vorliegen. Zudem müssen weniger einschneidende Mittel ausgeschöpft sein und die Videoüberwachung darf als einziges Mittel verbleiben. Zur Kontrolle der Arbeitsleistung sind Kameras nicht erlaubt.
So musste Mr. Wash in 2014 ein Bußgeld von 54.000 Euro für eine unzulässige Videoüberwachung zahlen. Die Videokameras waren nicht nur auf sicherheitsrelevante Bereiche, wie die Waschstraßenein- und ‑ausfahrt, sondern auch so ausgerichtet, dass die Mitarbeiter selbst im Fokus der Aufnahme standen. Auch die Überwachung in Sozialräumen ist grundsätzlich unzulässig.
Fazit
Die private Videoüberwachung ist nur eingeschränkt zulässig. Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspekten zulässig, können diverse Pflichten für den Betreiber der Anlage wie Kennzeichnungspflicht oder Erstellung einer Verfahrensübersicht entstehen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.