
Haftungsbeschränkung: ausgeklügelte Konstruktion
Viele Unternehmer nutzen die GmbH, damit sie wirtschaftlich freier agieren können. Um ihr Privatvermögen so vor betrieblichen Risiken zu schützen, müssen sie jedoch ihre Rechte als Geschäftsführer genau kennen und akribisch ihre Pflichten beachten.
Text: Harald Klein
Für Manfred Kerker ist die Rechtsform kein Thema. Natürlich führte er die vom Vater gegründete Jakob Kerker GmbH in Schwabmünchen bei Augsburg nach seinem Einstieg unverändert weiter. Bewusst hatte der Senior bei dem Betrieb für Haustechniksysteme, der jährlich 7,5 Millionen Euro umsetzt und 70 Mitarbeiter beschäftigt, die Konstruktion der GmbH gewählt. „Dafür hat sich mein Vater entschieden, um sein Privatvermögen, etwa eine Gewerbehalle, zu schützen“, so Kerker. Die strikte Trennung zwischen Unternehmen und Privat leuchtet dem Geschäftsführer ein und sie ist für ihn im Tagesgeschäft präsent. Sein Geschäftsführervertrag mit Gehalt, prozentual festgelegter Gewinnbeteiligung, Urlaubstagen, Dienstwagen und Altersvorsorge regelt die Details.
GmbH schützt Privatvermögen
Die Konstellation ist nicht ungewöhnlich. Rund 660.000 deutsche Unternehmen firmieren als GmbH oder Aktiengesellschaft, um unter anderem die Vorteile der Haftungsbeschränkung zu nutzen. Das sind 18 Prozent aller Betriebe. Bei der juristischen Person GmbH agieren die Chefs mal als Gesellschafter-Geschäftsführer, mal nur als Angestellte der GmbH. Immer aber gilt: Der Geschäftsführer muss penibel seine Pflichten beachten, um das „mbH“, also die Haftungsbeschränkung, zu bewahren. Denn geraten Betriebe in Schwierigkeiten, versuchen Gläubiger verstärkt, den Schutz des Privatvermögens über den Insolvenzverwalter auszuhebeln. „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch der Land- und Oberlandesgerichte ist zulasten der Geschäftsführer deutlich strenger geworden“, so Randolf Mohr, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Die Verträge sollten also von einem Gesellschaftsrechtler wasserdicht formuliert und vom Geschäftsführer stets genau beachtet werden. Seine Rechte und Pflichten folgen aus allgemeinen Gesetzen sowie dem Geschäftsführervertrag mit der GmbH, den die Gesellschafterversammlung beschließt. Oft unterschreibt ein frisch bestellter Geschäftsführer diesen Vertrag doppelt – einmal für die Firma als Organ der GmbH, dann für sich als Angestellter der GmbH. Das BGB untersagt Verträge zwischen ein und derselben natürlichen Person, aber dieses Verbot heben Verträge mit GmbH-Geschäftsführern standardmäßig auf. Sie regeln umfassend das Innenverhältnis zwischen Firma und Führungskraft. Dazu zählen Aufgabenbereich, Pflichten, Befugnisse, zustimmungsbedürftige Geschäfte,
Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbote, Bezüge, Extras und die Kündigung. Wichtig für Mitarbeiter, die zum Geschäftsführer bestellt werden: Sie verlieren so mit ihrem Status als Arbeitnehmer den Kündigungsschutz. „Im Extremfall versuchen GmbHs, unliebsame Mitarbeiter per Beförderung loszuwerden“, berichtet Experte Randolf Mohr. Geschäftsführer dürfen ohne Kündigungsgrund entlassen werden.
Viele Details sind zu beachten
Zu den wichtigsten Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers gehört die Vermögensbetreuung. Er verwaltet, selbst wenn er alle Anteile der Firma hält, fremdes Geld, das dem Gläubigerschutz dient. Daran knüpfen sich Bedingungen, die er bereits beachten muss, wenn die GmbH an den Start geht. Erst wenn die Gründung notariell beurkundet, die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro – also 12.500 Euro – einbezahlt und das Unternehmen beim Handelsregister eingetragen ist, gilt die beschränkte Haftung. Auch später muss der Geschäftsführer darauf achten, dass der Betrag des im Handelsregister angegebenen Stammkapitals nicht unterschritten wird. Beim Verlust von 50 Prozent des Stammkapitals ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Kaum Spielraum bei Chefgehalt
Außerdem muss der Geschäftsführer den Gesellschaftern, dem obersten Willensorgan der Firma, Auskunft über laufende Geschäfte geben – auch, wenn er selbst Gesellschafter ist. In der mindestens einmal jährlich anzusetzenden Gesellschafterversammlung, die der Geschäftsführer einberuft und organisiert, informiert er umfassend über den Erfolg der GmbH und seine Leistung. Und schließlich, gleichgültig ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellter Geschäftsführer ohne Firmenanteil, hat er eine umfassende Organisations- und Sorgfaltspflicht. Er muss den Betrieb so leiten, dass alles möglichst störungsfrei abläuft und weder der GmbH noch Mitarbeitern, Geschäftskunden oder Gesellschaftern Schaden zugefügt wird.
„Besonders wichtig ist, dass GmbH-Geschäftsführer die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen sorgfältig und vor allem rechtzeitig abgeben“, betont Thomas Küffner, Professor für Steuerrecht an der Technischen Hochschule Deggendorf. Zudem brauchen Geschäftsführer viel Fingerspitzengefühl bei Verträgen mit sich selbst oder Zahlungen auf das eigene Konto. „Sie sollten sich bei jeder Überweisung der GmbH immer vor Augen führen, dass dem eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt.“ Bei Gehalt, Altersvorsorge, Tantieme und steuerlichen Extras, etwa einem Dienstwagen, regelt das bereits der Geschäftsführervertrag. „Hier muss immer der Fremdvergleich mit anderen Geschäftsführern gewährleistet sein“, so Küffner. „Diese Zahlungen sollten daher mit dem Steuerberater besprochen werden.“ Unbegründete, überhöhte und falsch abgerechnete Überweisungen stuft das Finanzamt in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung ein, was bei der GmbH und beim Gesellschafter zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.
Risiko Insolvenzverschleppung
Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers zählt auch, die Entwicklung der GmbH im Blick zu behalten. Am besten tut er das mithilfe des Steuerberaters über die aus der Finanzbuchführung gewonnenen Kennzahlen, so wie Torsten Utz und Jörg Janaszak, Geschäftsführer der Utz GmbH in Norderstedt bei Hamburg. Mit 25 Beschäftigten macht die Firma einen Umsatz von 1,7 Millionen Euro. 90 Prozent der Aufträge, meist im maßgefertigten Holzinnenausbau, kommen von Privatkunden im Raum Hamburg und Berlin. „Einmal im Monat schauen wir uns die Zahlen der betriebswirtschaftlichen Auswertung genau an“, so Utz, „auch um im drohenden Insolvenzfall rasch handeln zu können.“
Denn dazu ist der Geschäftsführer verpflichtet: Mit Überschuldung der GmbH muss er beim Amtsgericht den Antrag auf Insolvenz stellen. „Überschuldet ist sie, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als ihr Vermögen“, sagt Experte Mohr. Was so einfach klingt, ist es in der Praxis oft nicht: „Entscheidend sind nicht die Bilanzwerte, sondern das Vermögen, das dahintersteckt.“ Dem Geschäftsführer bleiben ab Insolvenzreife maximal drei Wochen, um die Zahlungsprobleme zu beseitigen. Verschleppt er die Insolvenz, macht er sich strafbar und haftet persönlich. Gleiches gilt, wenn er Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung und Steuern nicht abführt. Daher rät Mohr dringend dazu, in solchen Fällen sofort mit dem Rechtsanwalt oder Steuerberater zu sprechen.
Vorteile bei der Nachfolge
Dieser hilft natürlich auch, wenn sich Unternehmer und Geschäftsführer überlegen sollten, die Rechtsform zu wechseln. Für Manfred Kerker war das aber kein Thema. „Unser Steuerberater hat in den ersten Jahren immer wieder einen Vergleich zwischen Einzelfirma und GmbH gemacht, der bei mir stets zugunsten der GmbH ausgefallen ist“, so der Chef der Jakob Kerker GmbH. Zudem hat die Rechtsform GmbH aus seiner Sicht einen weiteren großen Vorteil: „Sie erleichtert eines Tages auch die Übergabe an meinen Sohn.“ Dann wird Sebastian Kerker die GmbH in dritter Generation weiterführen.
D&O‑VERSICHERUNG
Schutz für Geschäftsführer
D&O‑POLICE: Zur klassischen Risikovorsorge für die Firma zählen unter anderem Betriebshaftpflicht‑, Gebäude- und Ertragsausfallversicherung. Die GmbH kann auch den Geschäftsführer schützen. Eine D&O‑Police (Directors-and-Officers-Versicherung) trägt den fahrlässig vom Geschäftsführer verursachten Schaden.
TYPISCHE SCHADENSFÄLLE: Der Geschäftsführer hat die Bonität eines Kunden, dessen Forderung ausfällt, vorher nicht geprüft. Oder Fördermittel für die GmbH zu spät beantragt. Oder einen fälligen Insolvenzantrag zu spät gestellt. Für die daraus entstehenden Schäden müsste er jeweils persönlich haften.
VERSICHERUNGSNEHMER: Abgeschlossen wird die Police von der GmbH. Konditionen und Prämienhöhe ermitteln Versicherer aus wirtschaftlicher Lage, Größe und Geschäftsfeld des Unternehmens. Weitere Auskünfte kann der Steuerberater geben.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 03/2015