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Mindestlohn: massiver Umbau erforderlich

Haftungsrisiken für Unternehmer, hoher Verwaltungsaufwand, zahllose offene Fragen: Firmenchefs schimpfen über das Mindestlohngesetz, Steuerberater verlangen Rechtssicherheit vom Gesetzgeber. Das Bürokratiemonster sollte schnell gebändigt werden.

Text: Fran­ka Bräuchle


Für Wolf­gang Heim geht der Stre­it über eine poli­tisch vorgegebene Loh­nun­ter­gren­ze an der Real­ität in seinem Unternehmen vor­bei. „Die Höhe des geset­zlichen Min­dest­lohns inter­essiert uns nicht“, so der Prokurist der KA Met­all­bau GmbH in Bam­berg. „Bei uns gibt es sog­ar mehr als den Branchen­min­dest­lohn.“ Der 35-Mann-Betrieb plant und errichtet Stahl- und Alu­mini­um­baut­en, Hallen, Trep­pen sowie Über­dachun­gen und sorgt für den Brand­schutz am Bau. Mal bindet die Bau­fir­ma als Gen­er­alun­ternehmer andere Betriebe ein, um Pro­jek­te zu stem­men, mal wird sie selb­st als Sub­un­ternehmer tätig.

Ärger über massive Bürokratie

Umso mehr ärg­ert Heim, dass der Min­dest­lohn selb­st gut zahlen­den Fir­men mehr Bürokratie aufzwingt: „Ich bin geset­zlich verpflichtet, zu kon­trol­lieren, und hafte dafür, dass meine Sub­un­ternehmer ihren Mitar­beit­ern den Min­dest­lohn zahlen und pünk­tlich über­weisen.“ Zwar lässt sich der Prokurist schriftlich bestäti­gen, dass seine Geschäftspart­ner den Branchen­min­dest­lohn zahlen: „Ob sie das tun, kann ich aber nicht kon­trol­lieren, denn ich habe keine Ein­sicht in Lohn- und Gehalt­sun­ter­la­gen.“ Um das Risiko zu min­imieren, ver­langt er von Sub­un­ternehmern eine Auflis­tung der Arbeit­szeit­en. Die gle­iche Auflage bekommt er von Auf­tragge­bern: „Ich muss alle Arbeitsstun­den – vom Werk­stattmi­tar­beit­er bis hin zur Sekretärin – auf­schreiben und den Pro­jek­ten zuord­nen.“ Derzeit ist eine Kraft damit aus­ge­lastet, auf­trags­be­zo­gen Arbeit­szeit­en zu erfassen. „Ein Irrsinn“, schimpft Heim.

Trotz des Aufwands kommt das Bau­un­ternehmen nicht aus der Haf­tungs­falle. Jedes Unternehmen, das eine eigene ver­tragliche Verpflich­tung an einen Auf­trag­nehmer weit­er­re­icht, ste­ht dafür ger­ade, dass dieser den Min­dest­lohn zahlt. Tut er es nicht, kön­nen betrof­fene Mitar­beit­er auch den Gen­er­alun­ternehmer auf Zahlung verk­la­gen, so ste­ht es im Arbeit­nehmer­entsendege­setz, auf das sich das Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) bezieht. Bei Ver­stößen dro­hen den Betrieben hohe Strafen: „Wer einen Sub­un­ternehmer – auch aus dem europäis­chen Aus­land – ein­set­zt und weiß oder fahrläs­sig nicht weiß, dass dieser den Min­dest­lohn nicht oder nicht rechtzeit­ig zahlt, muss mit ein­er Geld­buße von bis zu 500.000 Euro rech­nen“, betont Clau­dia Frank, Präsi­dentin des Ver­bands Freier Berufe Berlin. „Zudem dro­ht der Auss­chluss von öffentlichen Aufträ­gen.“ Der Gen­er­alun­ternehmer haftet selb­st dann, wenn ein Sub­un­ternehmer den Auf­trag sein­er­seits fremdvergibt.

Die Umset­zung des MiLoG bere­it­et den Betrieben große Prob­leme. Vieles ist nicht klar geregelt und lässt sich unter­schiedlich ausle­gen. Das merken ger­ade Steuer­ber­ater als erster Ansprech­part­ner in Sachen Lohn- und Gehaltsabrech­nung. „Wir brauchen im Bere­ich Lohn­s­teuer und Sozialver­sicherung ver­lässliche Grund­la­gen“, sagt Detlef Loczen­s­ki, Vizepräsi­dent der Steuer­ber­aterkam­mer Berlin. So war etwa lange unklar, ob monats­ge­nau auf Stun­den­lohn­ba­sis abgerech­net wer­den muss oder (bei der 40-Stun­den-Woche) der Durch­schnittswert von 173,3 Stun­den im Monat zugrunde gelegt wer­den darf – dies entspricht einem Brut­to­min­dest­lohn von 1.473 Euro.

Wer den Betrag zahlt, kön­nte trotz­dem gegen das Gesetz ver­stoßen, weil in Monat­en mit vie­len Werk­ta­gen die Min­destvergü­tung höher aus­fall­en müsste (23 Arbeit­stage x 8 Stun­den x 8,50 Euro = 1.564 Euro). Erst auf wieder­holte Nach­frage von Experten stellte das Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um klar: 1.473 Euro monatlich entsprechen dem Min­dest­lohn, falls der Mitar­beit­er das ganze Jahr im Betrieb tätig ist. Schei­det er vorzeit­ig aus, sind monats­ge­nau alle Stun­den abzurech­nen und gegebe­nen­falls Lohn und Sozial­ab­gaben nachzuzahlen. Viele Steuer­ber­ater steck­en in dem Dilem­ma, dass sie keine Rechts­ber­atung leis­ten dür­fen, das MiLoG aber wichtige arbeits- und sozialver­sicherungsrechtliche Fra­gen offen­lässt. „Die Man­dan­ten erwarten schnelle Antworten und haben wenig Ver­ständ­nis, wenn wir sie zu einem Anwalt für Arbeit­srecht schick­en“, sagt Loczen­s­ki. Mit Blick auf hohe Bußgelder von bis zu 30.000 Euro rät er Unternehmern, die Aufze­ich­nungspflicht­en über die Arbeit­szeit­en ihrer Mitar­beit­er ernst zu nehmen.

Die Finanzkon­trolle Schwarzarbeit des Zolls prüft, ob der Min­dest­lohn gezahlt wird. Sie ken­nt alle Tricks, ihn zu unter­laufen, von unbezahlten Über­stun­den über die Beschäf­ti­gung vorher fest Angestell­ter als Schein­selb­st­ständi­ge bis zu Teilzeitjobs, die in Wirk­lichkeit Vol­lzeit­stellen sind. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit fes­thal­ten muss jed­er, bei dem Mini­job­ber oder kurzfristig Beschäftigte tätig sind. Außer­dem gilt dies für alle, die zu ein­er der im Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz genan­nten Branchen gehören, also etwa Bau, Gebäud­ere­ini­gung, Hotel- und Gast­stät­ten sowie Spedi­tio­nen. Die Aufze­ich­nungspflicht gilt für Beschäftigte mit weniger als 2.958 Euro brut­to im Monat und trifft Gehalts­grup­pen, die klar über dem Min­dest­lohn liegen. Laut Bun­de­sar­beitsmin­is­terin Andrea Nahles reichen hand­schriftlich aus­ge­füllte Stun­den­zettel. Auch Schicht­pläne will sie als Nach­weis akzep­tieren, sofern Änderun­gen doku­men­tiert werden.

BERECHNUNG

Diese Fein­heit­en müssen Sie beachten

Der geset­zliche Min­dest­lohn von 8,50 Euro brut­to ist für alle geleis­teten Arbeitsstun­den und Bere­itschaft­szeit­en zu zahlen. Er vergütet die „Nor­malleis­tung“ und darf nicht an Bedin­gun­gen geknüpft sein. Der Min­dest­lohn wird als Geld­be­trag geschuldet. Was zum Min­dest­lohn zählt und was nicht, dürfte in den kom­menden Monat­en teil­weise in Kla­gen vor Gericht gek­lärt wer­den. Darum sollte regelmäßig mit dem Steuer­ber­ater über die aktuelle Entwick­lung gere­det werden.

ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN

  • Sach­leis­tun­gen, etwa Verpfle­gung und Unterkun­ft oder Tankgutscheine
  • Jährliche Ein­malzahlun­gen wie Boni, 13. Gehalt, Wei­h­nachts- oder Urlaubsgeld
    wer­den nur im Monat der Auszahlung angerechnet
  • Zula­gen für Mehrar­beit oder ‑leis­tung, zum Beispiel Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht- oder Schichtar­beit, Über­stun­den, Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Leis­tungsab­hängige Boni und Prämien, etwa Akko­rd- oder Qualitätsprämien
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvor­sorge, ver­mö­genswirk­same Leistungen,
    Aufwand­sentschädi­gun­gen, Spe­sen, Trinkgelder

ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN

  • Kost und Logis bei Saisonar­beit­ern (bis zur Pfändungsgrenze)
  • Son­derzahlun­gen bei ver­traglich vere­in­barter anteiliger, monatlich­er, unwider­ru­flich­er Auszahlung, etwa Wei­h­nachts- oder Urlaubsgeld
  • Zula­gen für ver­traglich geschuldete Arbeit­sleis­tung, beispiel­sweise die Bauzulage
  • Zula­gen und Zuschläge, die das Ver­hält­nis von Leis­tung und Gegen­leis­tung nicht berühren, etwa für Betrieb­streue oder Kinder

Gratwanderung bei Minijobbern

Bei Mini­job­bern, die bis zu 450 Euro steuer­frei ver­di­enen dür­fen, soll­ten Arbeit­ge­ber peni­bel darauf acht­en, dass sie nicht über 52,9 Stun­den im Monat arbeit­en, son­st wird der Min­dest­lohn unter­schrit­ten. Die Prüfer gehen bei der Berech­nung vom Anspruch des Beschäftigten auf einen Stun­den­lohn von 8,50 Euro aus und stufen, sobald dadurch die 450-Euro-Gren­ze über­schrit­ten wird, das Arbeitsver­hält­nis nicht mehr als Mini­job ein. „Unternehmer müssen dann den Lohn und die Sozialversicherungs­beiträge – Arbeit­ge­ber- und Arbeitnehmer­anteil – nachzahlen“, warnt Arbeitsrecht­lerin Frank.

Aufzeichnungen lange behalten

Die Prü­fung der Renten­ver­sicher­er erstreckt sich auf einen Zeitraum von vier Jahren. „Wer stress­frei durchkom­men will, sollte Stun­den­zettel nicht nur, wie vom Geset­zge­ber vorgeschrieben, zwei Jahre auf­be­wahren, son­dern vier“, deckt Loczen­s­ki eine weit­ere Ungereimtheit auf. Außer­dem kön­nen die Beschäftigten drei Jahre lang Ansprüche auf Zahlung des Min­dest­lohns gerichtlich gel­tend machen. Bilden Stun­den­nach­weise die Grund­lage zur Lohnabrech­nung, müsste laut Abgabenord­nung sog­ar eine Auf­be­wahrungspflicht von zehn Jahren gel­ten. Loczen­s­ki fordert deshalb auch hier eine schnelle Klärung und Nachbesserun­gen durch den Gesetzgeber.

Ob oder wie weit sich die Bun­desregierung noch auf Nachbesserun­gen vor allem bei beson­ders umstrit­te­nen Punk­ten wie Umfang der Aufze­ich­nungspflicht­en und Höhe der Gehalt­sober­gren­ze ver­ständi­gen wird, ist nach wieder­holten Koali­tion­srun­den weit­er­hin unklar.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 03/2015

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