
Mindestlohn: massiver Umbau erforderlich
Haftungsrisiken für Unternehmer, hoher Verwaltungsaufwand, zahllose offene Fragen: Firmenchefs schimpfen über das Mindestlohngesetz, Steuerberater verlangen Rechtssicherheit vom Gesetzgeber. Das Bürokratiemonster sollte schnell gebändigt werden.
Text: Franka Bräuchle
Für Wolfgang Heim geht der Streit über eine politisch vorgegebene Lohnuntergrenze an der Realität in seinem Unternehmen vorbei. „Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns interessiert uns nicht“, so der Prokurist der KA Metallbau GmbH in Bamberg. „Bei uns gibt es sogar mehr als den Branchenmindestlohn.“ Der 35-Mann-Betrieb plant und errichtet Stahl- und Aluminiumbauten, Hallen, Treppen sowie Überdachungen und sorgt für den Brandschutz am Bau. Mal bindet die Baufirma als Generalunternehmer andere Betriebe ein, um Projekte zu stemmen, mal wird sie selbst als Subunternehmer tätig.
Ärger über massive Bürokratie
Umso mehr ärgert Heim, dass der Mindestlohn selbst gut zahlenden Firmen mehr Bürokratie aufzwingt: „Ich bin gesetzlich verpflichtet, zu kontrollieren, und hafte dafür, dass meine Subunternehmer ihren Mitarbeitern den Mindestlohn zahlen und pünktlich überweisen.“ Zwar lässt sich der Prokurist schriftlich bestätigen, dass seine Geschäftspartner den Branchenmindestlohn zahlen: „Ob sie das tun, kann ich aber nicht kontrollieren, denn ich habe keine Einsicht in Lohn- und Gehaltsunterlagen.“ Um das Risiko zu minimieren, verlangt er von Subunternehmern eine Auflistung der Arbeitszeiten. Die gleiche Auflage bekommt er von Auftraggebern: „Ich muss alle Arbeitsstunden – vom Werkstattmitarbeiter bis hin zur Sekretärin – aufschreiben und den Projekten zuordnen.“ Derzeit ist eine Kraft damit ausgelastet, auftragsbezogen Arbeitszeiten zu erfassen. „Ein Irrsinn“, schimpft Heim.
Trotz des Aufwands kommt das Bauunternehmen nicht aus der Haftungsfalle. Jedes Unternehmen, das eine eigene vertragliche Verpflichtung an einen Auftragnehmer weiterreicht, steht dafür gerade, dass dieser den Mindestlohn zahlt. Tut er es nicht, können betroffene Mitarbeiter auch den Generalunternehmer auf Zahlung verklagen, so steht es im Arbeitnehmerentsendegesetz, auf das sich das Mindestlohngesetz (MiLoG) bezieht. Bei Verstößen drohen den Betrieben hohe Strafen: „Wer einen Subunternehmer – auch aus dem europäischen Ausland – einsetzt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen“, betont Claudia Frank, Präsidentin des Verbands Freier Berufe Berlin. „Zudem droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.“ Der Generalunternehmer haftet selbst dann, wenn ein Subunternehmer den Auftrag seinerseits fremdvergibt.
Die Umsetzung des MiLoG bereitet den Betrieben große Probleme. Vieles ist nicht klar geregelt und lässt sich unterschiedlich auslegen. Das merken gerade Steuerberater als erster Ansprechpartner in Sachen Lohn- und Gehaltsabrechnung. „Wir brauchen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung verlässliche Grundlagen“, sagt Detlef Loczenski, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Berlin. So war etwa lange unklar, ob monatsgenau auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden muss oder (bei der 40-Stunden-Woche) der Durchschnittswert von 173,3 Stunden im Monat zugrunde gelegt werden darf – dies entspricht einem Bruttomindestlohn von 1.473 Euro.
Wer den Betrag zahlt, könnte trotzdem gegen das Gesetz verstoßen, weil in Monaten mit vielen Werktagen die Mindestvergütung höher ausfallen müsste (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 8,50 Euro = 1.564 Euro). Erst auf wiederholte Nachfrage von Experten stellte das Bundesarbeitsministerium klar: 1.473 Euro monatlich entsprechen dem Mindestlohn, falls der Mitarbeiter das ganze Jahr im Betrieb tätig ist. Scheidet er vorzeitig aus, sind monatsgenau alle Stunden abzurechnen und gegebenenfalls Lohn und Sozialabgaben nachzuzahlen. Viele Steuerberater stecken in dem Dilemma, dass sie keine Rechtsberatung leisten dürfen, das MiLoG aber wichtige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen offenlässt. „Die Mandanten erwarten schnelle Antworten und haben wenig Verständnis, wenn wir sie zu einem Anwalt für Arbeitsrecht schicken“, sagt Loczenski. Mit Blick auf hohe Bußgelder von bis zu 30.000 Euro rät er Unternehmern, die Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter ernst zu nehmen.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft, ob der Mindestlohn gezahlt wird. Sie kennt alle Tricks, ihn zu unterlaufen, von unbezahlten Überstunden über die Beschäftigung vorher fest Angestellter als Scheinselbstständige bis zu Teilzeitjobs, die in Wirklichkeit Vollzeitstellen sind. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festhalten muss jeder, bei dem Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte tätig sind. Außerdem gilt dies für alle, die zu einer der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen gehören, also etwa Bau, Gebäudereinigung, Hotel- und Gaststätten sowie Speditionen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für Beschäftigte mit weniger als 2.958 Euro brutto im Monat und trifft Gehaltsgruppen, die klar über dem Mindestlohn liegen. Laut Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles reichen handschriftlich ausgefüllte Stundenzettel. Auch Schichtpläne will sie als Nachweis akzeptieren, sofern Änderungen dokumentiert werden.
BERECHNUNG
Diese Feinheiten müssen Sie beachten
Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto ist für alle geleisteten Arbeitsstunden und Bereitschaftszeiten zu zahlen. Er vergütet die „Normalleistung“ und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Der Mindestlohn wird als Geldbetrag geschuldet. Was zum Mindestlohn zählt und was nicht, dürfte in den kommenden Monaten teilweise in Klagen vor Gericht geklärt werden. Darum sollte regelmäßig mit dem Steuerberater über die aktuelle Entwicklung geredet werden.
ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN
- Sachleistungen, etwa Verpflegung und Unterkunft oder Tankgutscheine
- Jährliche Einmalzahlungen wie Boni, 13. Gehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld
werden nur im Monat der Auszahlung angerechnet - Zulagen für Mehrarbeit oder ‑leistung, zum Beispiel Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑, Nacht- oder Schichtarbeit, Überstunden, Schmutz- und Gefahrenzulagen
- Leistungsabhängige Boni und Prämien, etwa Akkord- oder Qualitätsprämien
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen,
Aufwandsentschädigungen, Spesen, Trinkgelder
ZÄHLT NICHT ZUM MINDESTLOHN
- Kost und Logis bei Saisonarbeitern (bis zur Pfändungsgrenze)
- Sonderzahlungen bei vertraglich vereinbarter anteiliger, monatlicher, unwiderruflicher Auszahlung, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- Zulagen für vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, beispielsweise die Bauzulage
- Zulagen und Zuschläge, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berühren, etwa für Betriebstreue oder Kinder
Gratwanderung bei Minijobbern
Bei Minijobbern, die bis zu 450 Euro steuerfrei verdienen dürfen, sollten Arbeitgeber penibel darauf achten, dass sie nicht über 52,9 Stunden im Monat arbeiten, sonst wird der Mindestlohn unterschritten. Die Prüfer gehen bei der Berechnung vom Anspruch des Beschäftigten auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro aus und stufen, sobald dadurch die 450-Euro-Grenze überschritten wird, das Arbeitsverhältnis nicht mehr als Minijob ein. „Unternehmer müssen dann den Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – nachzahlen“, warnt Arbeitsrechtlerin Frank.
Aufzeichnungen lange behalten
Die Prüfung der Rentenversicherer erstreckt sich auf einen Zeitraum von vier Jahren. „Wer stressfrei durchkommen will, sollte Stundenzettel nicht nur, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, zwei Jahre aufbewahren, sondern vier“, deckt Loczenski eine weitere Ungereimtheit auf. Außerdem können die Beschäftigten drei Jahre lang Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns gerichtlich geltend machen. Bilden Stundennachweise die Grundlage zur Lohnabrechnung, müsste laut Abgabenordnung sogar eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gelten. Loczenski fordert deshalb auch hier eine schnelle Klärung und Nachbesserungen durch den Gesetzgeber.
Ob oder wie weit sich die Bundesregierung noch auf Nachbesserungen vor allem bei besonders umstrittenen Punkten wie Umfang der Aufzeichnungspflichten und Höhe der Gehaltsobergrenze verständigen wird, ist nach wiederholten Koalitionsrunden weiterhin unklar.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 03/2015