Erste Praxiserfahrungen mit dem Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gegen den Arbeitgeber. In den Medien ist der Mindestlohn ein beherrschendes Thema. Unklare Regeln und Bürokratie zählen zu den häufigsten Kritikpunkten. Dieser Artikel stellt die ersten Praxiserfahrungen mit dem Mindestlohn dar, insbesondere zu den aufgetretenen Schwierigkeiten.
Mindestlohn und Monatsvergütung Die Höhe des Mindestlohns beträgt nach dem Mindestlohngesetz ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bei pauschalierten Monatsentgelten sind die geleisteten Zeitstunden maßgeblich für die Frage, ob die monatliche Vergütung den Anforderungen durch das Mindestlohngesetz entspricht. Auch die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen ist unproblematisch, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.
Rufbereitschaft Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitgeber nur die abgerufene Arbeitszeit mit dem Mindestlohn vergüten.
Praktikanten Es gilt der Grundsatz, dass Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben. Der Mindestlohn gilt jedoch beispielsweise nicht für Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul‑, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden, oder für Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt hingegen für alle freiwilligen Praktika, die nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung geleistet werden.
Ergebnisbeteiligungen Ergebnisbeteiligungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen auf den Mindestlohn anrechenbar: Zum einen muss der Betrag anteilig und regelmäßig (also bei einer Jahresprämie monatlich zu je einem Zwölftel) jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden. Anderenfalls, das heißt insbesondere bei einer jährlichen Zahlungsweise, käme eine Berücksichtigung von vornherein allenfalls in dem Monat der Auszahlung in Betracht. Die Zahlung darf außerdem nicht widerrufbar sein. Zum anderen darf die Auszahlung nicht von weiteren Voraussetzungen oder Faktoren abhängen. Insbesondere darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden, wenn der für die Prämie vorausgesetzte Erfolg oder Umsatz nicht erreicht wurde.
Anrechnung von Zuschlägen und Leistungen auf den Mindestlohn Zulagen, die für Sonderleistungen des Arbeitnehmers bezahlt werden, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern müssen extra gezahlt werden. Hierzu zählen Sonntags‑, Nacht- oder Schichtzuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen oder Trinkgelder. Unklar ist die Rechtslage bei Überstundenzuschlägen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Minijob Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Mit steigendem Mindestlohn verringert sich bei Konstanz der 450-Euro-Grenze somit die mögliche Arbeitszeit. Mit dem Überschreiten der Verdienstgrenze liegt andernfalls keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Aufzeichnungspflichten Für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen (§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) ist es Pflicht, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.