Automatisiertes Abzugsverfahren für Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer ab 2015
Die Erhebung der Kirchensteuer bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen auf die sogenannte Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute wird neu geregelt.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über das neue Verfahren. Das Wichtigste vorweg: Es wird keine neue Steuer eingeführt, vielmehr wird das bisherige Verfahren durch ein automatisiertes Verfahren abgelöst.
Alte Rechtslage Die Kreditinstitute haben die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge bisher nur einbehalten, wenn sie vom Anleger über dessen Religionszugehörigkeit informiert wurden. Es bestand für den Anleger ein Wahlrecht, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute einbehalten wird, oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren mit Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgte.
Neue Rechtslage Zukünftig wird dieses Verfahren durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt. Ab dem 01.01.2015 müssen Anleger bei ihrer Bank keinen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge mehr stellen, um einen Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle sicherzustellen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass zu diesem Termin ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft tritt, das den persönlichen Antrag entbehrlich macht. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob für einen Kunden tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Datenabruf Künftig sind abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken und Versicherungen einmal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden abzufragen. Jedes Jahr zwischen dem 01.09. und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die Identifikationsnummern und Geburtsdaten der Kunden übersenden.
Im Anschluss an diese Übermittlung erhalten sie die Information, ob am 31.08. des jeweiligen Jahres eine Kirchensteuerpflicht bestand. Diese Information gilt dann für den Steuerabzug des Kalenderjahres, das auf den abgefragten Stichtag folgt.
Neben dieser Abfrage kann die Bank auch eine Anlassanfrage versenden. Diese kommt in Betracht, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen Kunden begründet hat.
Aus den vom BZSt zurückgelieferten Informationen kann das Kreditinstitut dann entnehmen, ob und in welcher Höhe Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abgeführt werden muss. Es wird Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz eines Kunden gegeben.
Widerspruchsrecht Die Kreditinstitute müssen ihre Kunden über eine anstehende Regel- oder Anlassabfrage informieren und sie auf ein bestehendes Widerspruchsrecht hinweisen. Kunden haben die Möglichkeit, dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit gegenüber dem BZSt zu widersprechen.
Für den Widerspruch stellt die Bundesfinanzverwaltung einen amtlichen Vordruck zur Verfügung. Ein solcher Sperrvermerk führt zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das BZSt wird die Wohnsitzfinanzämter über die Abgabepflicht und die Kreditinstitute informieren, die den Sperrvermerk abgerufen haben.
Meldung eines Nullwerts Sofern der Anleger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder er dem Datenabruf widersprochen hat, meldet das BZSt dem abfragenden Kreditinstitut einen neutralen Wert (sog. Nullwert).
Fazit Bis einschließlich 2014 müssen Anleger ihrer Bank entweder die Religionszugehörigkeit mitteilen oder aber nachträglich in ihrer Einkommensteuererklärung den Kirchensteuerabzug auf unbesteuert gebliebene Kapitalerträge beantragen. Hierfür besteht eine Eintragungsmöglichkeit auf der Anlage KAP.
Für nach dem 31.12.2014 zugeflossene Kapitalerträge gilt das automatisierte Abzugsverfahren. Nur wenn der Anleger widerspricht, muss die Kirchensteuer über die Einkommensteuererklärung nachentrichtet werden.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 01/2014