Die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung im gegenüber den Gläubigern in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
Was ist aber mit der Haftung des Geschäftsführers? In der Regel haftet dieser nicht persönlich. Es gibt jedoch verschiedene Konstellationen einer Haftung, die zu beachten sind. Insbesondere bei pflichtwidrigem Verhalten des Geschäftsführers oder Gesellschafters einer GmbH ist die Haftung nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern reicht auch in das Privatvermögen
Haftung in der Gründungsphase Bereits in der Gründungsphase einer GmbH bestehen für den Geschäftsführer Haftungsrisiken: So haftet er gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern für falsche Angaben zur tatsächlichen Kapitalsituation während der Eintragungsphase.
Hat die Gesellschaft schon vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages ihre Geschäfte aufgenommen, dann haften die Beteiligten unbeschränkt für die Unternehmensverbindlichkeiten.
Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern Handelt der Geschäftsführer pflichtwidrig, kommt eine Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern in Betracht. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist z. B. anzunehmen, wenn der Geschäftsführer nicht prüft, ob Forderungen berechtigt sind.
Das Gesetz sieht insbesondere dann eine Ersatzpflicht der Geschäftsführer vor, wenn die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter grundsätzlich nicht ausgezahlt werden.
Haftung gegenüber Dritten Von großer praktischer Bedeutung ist die Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Hier gilt zunächst zu beachten, dass sich der Geschäftsführer nicht mit dem Hinweis entziehen kann, die Ursachen für den Haftungsbestand liegen nicht in seinem Geschäftsbereich.
Zunächst ist an eine vertragliche Haftung zu denken. Eine solche greift z. B., wenn der Rechtformzusatz „GmbH“ im Rahmen eines Kaufs oder einer Bestellung nicht verwendet wird. Der Vertragspartner kann davon ausgehen, dass eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Weiter kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht. Aus der Rechtsprechung bekannte typische Beispiele sind die Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten sowie nicht rechtzeitige Rückrufe wegen fehlerhafter Produkte.
Der Geschäftsführer haftet auch gegenüber den Finanzbehörden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wurden. Die gilt auch, soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.
Von großer praktischer Relevanz ist die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern: Der Geschäftsführer hat Sorge zu tragen, dass die GmbH ihren Pflichten nachkommt. So sind alle beschäftigten Arbeitnehmer bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die Beiträge durch die GmbH einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge.
Haftung in der Insolvenz Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für Schäden, die Gläubigern der Gesellschaft durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag entstanden sind.
Der Geschäftsführer kann zudem Vertragspartnern schadensersatzpflichtig sein, wenn er in der Kenntnis ein Geschäft eingeht, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist oder dass die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist.