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Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

In einer Reihe von vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des geldwerten Vorteils bei einer privaten Nutzung eines Firmenwagens Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. 


Bish­erige Recht­sprechung Bish­er wurde die tat­säch­liche pri­vate Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeit­nehmer ver­mutet und damit ein steuerpflichtiger Vorteil angenom­men. Der Steuerpflichtige kon­nte die Ver­mu­tung jedoch unter engen Voraus­set­zun­gen wider­legen. Diese Möglichkeit ist nun durch die neue Recht­sprechung des BFH entfallen.

Neue Recht­sprechung des BFH Nach den BFH-Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12) und vom 18. April 2013 (VI R 23/12) stellt die unent­geltliche oder ver­bil­ligte Zurver­fü­gung­stel­lung eines Fahrzeugs zur pri­vat­en Nutzung durch den Arbeit­ge­ber beim Arbeit­nehmer immer einen steuerpflichti­gen Vorteil dar. Dies gilt auch dann, wenn dieser das Fahrzeug tat­säch­lich nicht pri­vat nutzt.Der Vorteil ist, wenn ein ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch nicht geführt wor­den ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten.

Die Urteile im Einzel­nen Im Stre­it­fall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft, ihrem Geschäfts­führer einen Dienst­wa­gen zur Ver­fü­gung. Nach dem Anstel­lungsver­trag durfte er den Dienst­wa­gen auch für Pri­vat­fahrten nutzen.

Bei der Lohn­s­teuer set­zte die Klägerin für die pri­vate Nutzung lediglich eine Kosten­pauschale an, denn eine pri­vate Nutzung des Dienst­wa­gens habe nicht stattge­fun­den. Im Anschluss an eine Lohn­s­teuer­außen­prü­fung erließ das Finan­zamt einen Lohn­s­teuer­haf­tungs­bescheid. Ein­spruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Konkrete Möglichkeit zur pri­vat­en Nutzung aus­re­ichend Der BFH hat die Entschei­dung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeit­ge­ber gewährte Möglichkeit, den Dienst­wa­gen auch pri­vat nutzen zu dür­fen, führt beim Arbeit­nehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu ver­s­teuern ist.

Ob der Arbeit­nehmer von der Möglichkeit der pri­vat­en Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür uner­he­blich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Pri­vat­fahrten nutzen zu dür­fen, ist dem Arbeit­nehmer bere­its mit der Über­las­sung des Fahrzeugs zuge­flossen. Deshalb hat­te das Finanzgericht den geld­w­erten Vorteil aus der Über­las­sung des Dienst­wa­gens zur pri­vat­en Nutzung zu Recht (auch ohne weit­ere Fest­stel­lun­gen zum Sachver­halt) als Arbeit­slohn angesehen.

Bew­er­tung nach der 1%-Regelung Der BFH bestätigte auch die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bew­erten sei. Die Vorschriften des Einkom­men­steuerge­set­zes set­zen keine tat­säch­liche Nutzung voraus, son­dern ver­weisen nur auf die 1%-Regelung.

Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Ein­nahme anzuset­zen ist, sollen sämtliche geld­w­erten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur pri­vat­en Nutzung des Dienst­wa­gens ergeben – unab­hängig von Nutzungsart und ‑umfang – pauschal abge­golten wer­den. Diese Typ­isierung hat der BFH wieder­holt als ver­fas­sungs­gemäß erachtet. Da im Stre­it­fall ein ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch nicht geführt wor­den war, kam eine andere Entschei­dung nicht in Betracht.

In zwei weit­eren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeut­licht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwen­dung kommt, wenn fest­ste­ht, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer tat­säch­lich einen Dienst­wa­gen zur pri­vat­en Nutzung arbeitsver­traglich oder doch zumin­d­est auf Grund­lage ein­er kon­klu­dent getrof­fe­nen Nutzungsvere­in­barung über­lassen hat.

So hat der BFH entsch­ieden, dass bei fehlen­der Fest­stel­lung, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer einen Dienst­wa­gen zur pri­vat­en Nutzung über­lassen hat, auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Fest­stel­lung nicht erset­zen kann. Dies gilt auch bei angestell­ten Gesellschafter-Geschäfts­führern ein­er GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein all­ge­mein­er Erfahrungssatz des Inhalts fest­stellen, dass ein Pri­vat­nutzungsver­bot nur zum Schein aus­ge­sprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Pri­vat­nutzungsver­bot generell mis­sachtet. Nutzt der Gesellschafter-Geschäfts­führer den betrieblichen Pkw allerd­ings unbefugt pri­vat, liegt kein Arbeit­slohn, son­dern eine verdeck­te Gewin­nauss­chüt­tung vor.

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