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Die neuen Pflichten

E‑Lohnsteuerkarte, härtere Betriebsprüfungen und Unsicherheit
über die Höhe der Erbschaftsteuer dürften das Steuerjahr 2013 prägen.
Dies sind die wesentlichen Neuerungen.

Autor: Mar­co Düte


E-Lohn­s­teuerkarte: Seit Jan­u­ar 2013 kön­nen, ab Dezem­ber 2013 müssen die ELStAM erst­mals abgerufen wer­den. Spätestens im Juni 2014 müssen sie zur Anwen­dung kom­men. Das Kürzel ste­ht für Elek­tro­n­is­che Lohn­s­teuer­abzugsmerk­male. Der Betrieb meldet sich unter www.elster.de zum Ver­fahren an und erhält ein „Organ­i­sa­tion­sz­er­ti­fikat“. Für die Anmel­dung von Mitar­beit­ern gibt er deren Namen, Geburts­da­tum und steuer­liche Iden­ti­fika­tion­snum­mer an. Die bish­er gewährten Frei­be­träge müssen die Beschäftigten neu beantra­gen. Der Arbeit­ge­ber muss zu jed­er Abrech­nung prüfen, ob aktu­al­isierte ELStAM vor­liegen. Nach der Anmel­dung wer­den nur noch die Änderun­gen bere­it­gestellt. Wer die Lohnabrech­nung von DATEV und Steuer­ber­ater erledi­gen lässt, braucht sich um Anmel­dung und Abruf nicht selb­st zu kümmern.

Lohn­s­teuer­nach­schau: Wie bei der Umsatzs­teuer soll es bei der Lohn­s­teuer unan‑
gemeldete Betrieb­sprü­fun­gen geben, die „Nach­schau“. Ist sie beschlossen, kön­nten die Beamten Betrieb­sstät­ten zu den Geschäft­szeit­en betreten, Unter­la­gen sicht­en sowie Auskün­fte ver­lan­gen. Ent­deck­en sie Fehler, kön­nte das Ver­fahren naht­los in eine reg­uläre Lohn­s­teuer­be­trieb­sprü­fung überge­hen. Durch dieses Ver­fahren kön­nten Prüfer die Razz­ien der Finanzkon­trolle Schwarzarbeit begleit­en und für die Lohn­s­teuer auswerten. Unab­hängig davon kön­nte es jedoch jeden Betrieb treffen.

Steuer­ber­ater­vergü­tung: Die neue Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung (StBVV) regelt neben der Erhe­bung der Gebühren nun auch die Erstat­tung von Aus­la­gen. 14 Jahre nach der let­zten Gebühren­re­form gibt es nun eine lin­eare Erhöhung der Tabellen A bis E sowie eine Anhebung der Zeit­ge­bühr und die Erhöhung einiger Gegenstandswerte.

Pauschal­s­teuer PCs: Schon bish­er kön­nen Fir­menchefs ihren Mitar­beit­ern auch für den pri­vat­en Gebrauch einen PC über­lassen und die Inter­net-Kosten tra­gen. Für den geld­w­erten Vorteil zahlt der Betrieb 25 Prozent pauschale Lohn­s­teuer ans Finan­zamt. Kün­ftig soll statt „Per­son­al Com­put­er“ der umfassendere Begriff „Daten­ver­ar­beitungs­geräte“ gel­ten, wom­it beispiel­sweise auch Tablets ein­deutig unter diese Regelung fall­en würden.

Betrieb­snach­fol­ger: Kindern oder anderen Nach­fol­gern, die den Betrieb unent­geltlich übernehmen, dro­ht eine deut­lich höhere Schenkung­s­teuer. Der Bun­des­fi­nanzhof hat ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegen die weitre­ichen­den Steuer­vorteile für Betrieb­snach­fol­gen mit bis zu 2,8 Mil­lio­nen Euro steuer­freiem Ver­mö­gen­süber­gang (Az.: II R 9/11). Jet­zt prüft das Bun­desver­fas­sungs­gericht. Die Finanzämter erlassen Steuerbeschei­de nur noch vor­läu­fig und ändern sie nach dem Urteil aus Karl­sruhe (Län­der­erlass vom 14.11.2012). Quelle: BMF 2011/BMF 2011/Statistisches Bun­de­samt 2011


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 02/2013

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