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Beitragsbemessungsgrenzen: eine allgemeine Definition und die Werte 2013

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttolohnbetrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht.


Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze ist dabei nicht mit der Ver­sicherungspflicht­gren­ze zu ver­wech­seln. Ab dieser Gren­ze ent­fällt die Ver­sicherungspflicht zur geset­zlichen Kranken­ver­sicherung. Bis 2002 waren die Werte von Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze und Ver­sicherungspflicht­gren­ze gleich.

Änderung der Beitrags­be­mes­sungs­gren­zen. Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales veröf­fentlicht die jew­eils aktuellen Bezugs- und Rechen­größen zur Sozialver­sicherung immer zum Ende eines jeden Jahres im Bun­des­ge­set­zblatt. Bevor die Beitrags­be­mes­sungs- und Jahre­sent­gelt­gren­zen endgültig veröf­fentlicht wer­den kön­nen, muss der Bun­desrat zus­tim­men. Mit Änderun­gen ist hier aber meist nicht zu rechnen.

Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung ist der Höch­st­be­trag, bis zu dem Arbeit­sent­gelt und Arbeit­seinkom­men bei der Berech­nung des Ver­sicherungs­beitrags berück­sichtigt wer­den. Für darüber hin­aus­ge­hen­des Einkom­men sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung wird im Sech­sten Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 fest­gelegt. Sie steigt in 2013 in den alten Bun­deslän­dern auf 5.800 Euro/Monat (2012: 5.600 Euro/Monat) und in den neuen Bun­deslän­dern auf 4.900 Euro/Monat (2012: 4.800 Euro/Monat).

Der Bun­destag hat die Absenkung des Renten­beitragssatzes von 19,60 auf 18,90 % beschlossen. Der Bun­desrat muss das Gesetz noch bil­li­gen. Der Beitrag wird von den Arbeit­nehmern und Arbeit­ge­bern je zur Hälfte getragen.

Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung. Die Deutsche Renten­ver­sicherung Knapp­schaft-Bahn-See ist für Beschäftigte zuständig, die in einem knapp­schaftlichen Betrieb beschäftigt sind, auss­chließlich oder über­wiegend knapp­schaftliche Arbeit­en ver­richt­en oder bei Arbeit­nehmeror­gan­i­sa­tio­nen oder Arbeit­ge­beror­gan­i­sa­tio­nen, die beruf­sständis­che Inter­essen des Berg­baus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Ober­bergämtern oder bergmän­nis­chen Prüf­stellen, Forschungsstellen oder Ret­tungsstellen beschäftigt sind und für die vor Auf­nahme dieser Beschäf­ti­gung für fünf Jahre Beiträge zur knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung gezahlt wor­den sind.

Knapp­schaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Min­er­alien oder ähn­liche Stoffe bergmän­nisch gewon­nen wer­den, Betriebe der Indus­trie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie über­wiegend unterirdisch betrieben wer­den. Als knapp­schaftliche Betriebe gel­ten auch Ver­suchs­gruben des Berg­baus. Knapp­schaftliche Arbeit­en umfassen Arbeit­en, wenn sie räum­lich und betrieblich mit einem Berg­w­erks­be­trieb zusam­men­hän­gen, aber von einem anderen Unternehmer aus­ge­führt wer­den, z. B. alle Arbeit­en unter Tage mit Aus­nahme von vorüberge­hen­den Mon­tagear­beit­en. Eine genaue Def­i­n­i­tion ergibt sich aus § 134 SGB VI.

In der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung gel­ten fol­gende Beträge: Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze (West): 7.100 Euro/Monat, (Ost): 6.050 Euro/Monat. Der Beitragssatz in der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung soll von derzeit 26,0 % (2012) auf 25,1 % im Jahr 2013 gesenkt wer­den. Die Arbeit­nehmer zahlen den gle­ichen Prozentsatz wie in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung (9,45 %). Die Arbeit­ge­ber müssen den Rest bezahlen.

Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Arbeit­slosen­ver­sicherung. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­zen in der Arbeit­slosen­ver­sicherung entsprechen denen in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung. Die Beiträge wer­den nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage erhoben. Der Beitragssatz beträgt derzeit 3,0 Prozent und wird hälftig vom Arbeit­nehmer und ‑geber getragen.

Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Kranken- und Pflegev­er­sicherung. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze für die geset­zliche und pri­vate Kranken­ver­sicherung wird im SGB V in den §§ 226 bis 240 fest­gelegt. Auf dieser Basis wer­den die Beiträge zur geset­zlichen Kranken­ver­sicherung unter Zugrun­dele­gung des Beitragssatzes (§§ 241–248 SGB V) errechnet.

Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze beträgt für das Jahr 2013 für alle Ver­sicherten in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung 47.250 Euro jährlich (2012: 45.900 Euro) bzw. 3.937,50 Euro monatlich (2012: 3.825 Euro). Eine Unter­schei­dung West/Ost erfol­gt nicht. Liegt das Einkom­men eines Arbeit­nehmers über diesem Betrag, wird der Krankenkassen­beitrag also wieder prozen­tu­al von der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze errech­net und nicht vom tat­säch­lichen Einkommen.

Der all­ge­meine Beitragssatz in der Kranken­ver­sicherung wird 15,50 % betra­gen. Hier­von tra­gen die Arbeit­nehmer einen Anteil in Höhe von 8,20 %. Der Arbeit­ge­ber­an­teil beträgt dem­nach 7,30 %.

Der Beitragssatz in der Pflegev­er­sicherung steigt zum 1. Jan­u­ar 2013 von 1,95 auf 2,05 %. In Sach­sen beste­hen in der Pflegev­er­sicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer Unter­schiede zu den anderen Bun­deslän­dern. Die Arbeit­nehmer zahlen in Sach­sen einen höheren Anteil als die Arbeit­ge­ber, während in den neuen Bun­deslän­dern Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber jew­eils die Hälfte tra­gen. Kinder­los Ver­sicherte, die das 23. Leben­s­jahr vol­len­det haben, zahlen in der Pflegev­er­sicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %.

Bezugs­größe in der Sozialver­sicherung. Die Bezugs­größe hat für viele Werte in der Sozialver­sicherung Bedeu­tung. In der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ist sie z. B. die Grund­lage für die Fest­set­zung der Min­dest­beitrags­be­mes­sungs­grund­lage für frei­willige Mit­glieder und für das Min­destar­beit­sent­gelt. In der geset­zlichen Renten­ver­sicherung stellt die Bezugs­größe die Grund­lage für die Beitrags­berech­nung ver­sicherungspflichtiger Selb­st­ständi­ger oder Pflegeper­so­n­en dar.

Die Bezugs­größe wird zudem z. B. bei der Berech­nung der Belas­tungs­gren­ze für Zuzahlun­gen der geset­zlichen Krankenver‑
sicherung und für die Berech­nung des rente­nun­schädlichen Hinzu­ver­di­en­stes bei Alter­srenten vor Vol­len­dung des 65. Leben­s­jahres herangezogen.

Die Bezugs­größe (West) erhöht sich auf 2.695 Euro/Monat (2012: 2.625 Euro/Monat). Die Bezugs­größe (Ost) steigt auf 2.275 Euro/Monat (2012: 2.240 Euro/Monat).

Vor­läu­figes Durch­schnittsent­gelt Renten­ver­sicherung. Das Durch­schnittsent­gelt ist ein bedeu­ten­der Fak­tor bei der Renten­berech­nung. Die Ent­gelt­punk­te für Beitragszeit­en wer­den dadurch bes­timmt, dass das indi­vidu­ell erzielte beitragspflichtige Ent­gelt durch das Durch­schnittsent­gelt aller Ver­sicherten divi­diert wird. Ste­ht das endgültige Durch­schnittsent­gelt für ein Kalen­der­jahr noch nicht fest, ist dieses jedoch für die Renten­berech­nung erforder­lich, wird ein vor­läu­figer Wert bes­timmt. Dies ist immer für das laufende und das vor­ange­gan­gene Kalen­der­jahr der Fall, da hier noch keine sta­tis­tis­chen Dat­en vor­liegen. Das vor­läu­fige Durch­schnittsent­gelt wird durch Rechtsverord­nung festgelegt.

Das vor­läu­fige Durch­schnittsent­gelt in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung entspricht dem durch­schnit­tlichen Brut­tolohn eines Arbeit­nehmers. Für 2013 wird der Wert ermit­telt, indem das Durch­schnittsent­gelt 2011 um das Dop­pelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den sich das Durch­schnittsent­gelt 2010 zum Durch­schnitts­jahre­sent­gelt 2011 erhöht hat. Das vor­läu­fige Durch­schnittsent­gelt in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung wird für das Jahr 2013 bun­de­sein­heitlich auf 34.071 Euro/jährlich festgesetzt.

Ver­sicherungspflicht­gren­ze geset­zliche Kranken­ver­sicherung. Die Ver­sicherungspflicht­gren­ze in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung (GKV) ist bun­de­sein­heitlich fest­ge­set­zt. Sie erhöht sich gegenüber 2012 (50.850 Euro) auf 52.200 Euro (4.350 Euro/Monat). Wer über die Ver­sicherungspflicht­gren­ze hin­aus ver­di­ent, kann sich auch bei ein­er pri­vat­en Kranken­ver­sicherung ver­sich­ern. Die Ver­sicherungspflicht­gren­ze in der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung ist zugle­ich die Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze. Die Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze ist gle­ichzeit­ig die Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage in der geset­zlichen Krankenversicherung.

Unfal­lver­sicherung, Insol­ven­zgel­dum­lage und U1 und U2. Nach­fol­gende Werte wer­den der Voll­ständigkeit hal­ber aufgeführt.
Die Beiträge zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung hat der Arbeit­ge­ber allein aufzubrin­gen und an die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft abzuführen. Die Beiträge sind abhängig von Gefahrk­lassen, die für den Betrieb gelten.

Bei Zahlung­sun­fähigkeit des Arbeit­ge­bers hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeit­slohns, den ihm der Arbeit­ge­ber für die let­zten 3 Monate vor Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens noch nicht gezahlt hat (§165 SGB III). Die notwendi­gen Mit­tel wer­den durch die Insol­ven­zgel­dum­lage erbracht. Insol­ven­zgel­dum­lagepflichtig sind grund­sät­zlich alle Arbeit­ge­ber. Die Umlage wird prozen­tu­al vom umlagepflichti­gen Arbeit­sent­gelt erhoben. Der Umlage­satz soll ab 2013 0,15% betragen.

Für alle Betriebe beste­ht die Pflicht zur Teil­nahme am Umlagev­er­fahren U2 (Mut­ter­schaft­saufwen­dun­gen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeit­nehmern gibt es zusät­zlich die Pflicht zur Teil­nahme am Umlagev­er­fahren U1 (Lohn­fortzahlung im Krankheits­fall). Die Beiträge wer­den jew­eils in einem Prozentsatz des renten­ver­sicherungspflichti­gen Ent­gelts (Umlage­satz) fest­ge­set­zt und sind vom Arbeit­ge­ber alleine zu tra­gen. Die Höhe der Umlagesätze wird von den Krankenkassen in ihren Satzun­gen festgelegt.

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