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Betrieb einer Photovoltaikanlage aus steuerrechtlicher Sicht

Von zunehmender Bedeutung ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage. Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Sonnenlicht, in elektrische Energie mittels Solarzellen. Immer mehr private Hausbesitzer entscheiden sich für eine solche Anlage auf Ihrem Dach. Auch die Verringerung der Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen mit Wirkung ab 01.04.2012 hat zu keiner Änderung des Trends geführt. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, welche Folgen der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch private Hausbesitzer aus steuerrechtlicher Sicht hat.


Grund­sät­zlich liegt durch den Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage eine unternehmerische Tätigkeit vor, da der erzeugte Strom in das Netz einge­speist und an den jew­eili­gen Net­z­be­treiber verkauft wird. Bei den meis­ten Pho­to­voltaikan­la­gen han­delt es sich um net­zgekop­pelte Pho­to­voltaikan­la­gen, bei denen der durch einen pho­toelek­trischen Effekt aus der ein­fal­l­en­den Son­nen­strahlung erzeugte Gle­ich­strom in Wech­sel­strom umge­wan­delt und über einen Zäh­ler ins öffentliche Strom­netz einge­speist wird. Die Auf­nahme der unternehmerischen Tätigkeit ist dem zuständi­gen Finan­zamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck stellt das Finan­zamt dem Unternehmer einen Frage­bo­gen zur steuer­lichen Erfas­sung zur Verfügung.

Unab­hängig von der steuer­lichen Erfas­sung stellt sich die Frage, ob eine Gewer­bean­mel­dung erforder­lich ist. In diesem Zusam­men­hang ist nicht die Leis­tungs­fähigkeit, also die Größe der Pho­to­voltaikan­lage, für eine Gewer­bean­mel­dung als Kri­teri­um her­anzuziehen. Entschei­dend ist vielmehr, ob der Betrieb der Anlage dem für ein Gewerbe typ­is­chen nach­halti­gen Gewinnstreben dient. Der Betrieb ein­er Pho­to­voltaikan­lage auf dem Dach eines selb­st genutzten Gebäudes stellt dabei grund­sät­zlich keine gewer­berechtlich rel­e­vante Tätigkeit dar, da es ins­beson­dere an ein­er gewis­sen Inten­sität des Gewinnstrebens fehlt.

Pho­to­voltaikan­lage und Umsatzs­teuer. Die Ein­nah­men aus der Pho­to­voltaikan­lage unter­liegen grund­sät­zlich der Umsatzs­teuer. Dies gilt jedoch nicht für soge­nan­nte Klei­n­un­ternehmer. Ein Klei­n­un­ternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland ansäs­sig ist und dessen Gesam­tum­satz im Grün­dungs­jahr (zei­tan­teilig) bzw. vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr 17.500 Euro nicht über­stiegen hat und dessen Umsatz zuzüglich Steuer im laufend­en Kalen­der­jahr voraus­sichtlich 50.000 Euro nicht über­steigen wird.

Auf die Klei­n­un­ternehmer­regelung kann jedoch auch verzichtet wer­den. Der Verzicht wird in vie­len Fällen auch wahrgenom­men. Der pri­vate Pho­to­voltaikan­la­gen­be­treiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entschei­det, steuer­lich wie jed­er andere Unternehmer behan­delt. Er muss dem Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen Umsatzs­teuer in Höhe von 19 % berech­nen und diese an das Finan­zamt abführen. Im Gegen­zug bekommt der Betreiber der Pho­to­voltaikan­lage, sofern er die geset­zlichen Voraus‑
set­zun­gen erfüllt, die von ihm gezahlte Umsatzs­teuer (beispiel­sweise für die Anschaf­fung, Instal­la­tion oder spätere Wartung der Pho­to­voltaikan­lage) als Vors­teuer zurück­er­stat­tet beziehungsweise verrechnet.

Soweit durch Pho­to­voltaikan­la­gen selb­st erzeugter Strom dezen­tral ver­braucht wird und der Anla­gen­be­treiber hier­für eine ver­ringerte Vergü­tung nach § 33 Abs. 2 EEG erhält, wird dieser Strom umsatzs­teuer­rechtlich an den Net­z­be­treiber geliefert und von diesem wiederum (zurück)geliefert. Die Verzicht­serk­lärung ist ohne beson­dere Form gegenüber dem Finan­zamt abzugeben und bindet für fünf Kalenderjahre.

Umsatzs­teuer-Voran­mel­dun­gen. Unternehmer müssen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung beim Finan­zamt abgeben. Der Rhyth­mus richtet sich nach der Zahllast. Bei ein­er Zahllast über 7.500 Euro ist eine monatliche Voran­mel­dung der Umsatzs­teuer erforder­lich. Bei ein­er Zahllast bis 1.000 Euro ist eine Jahre­sum­satzs­teuer­erk­lärung aus­re­ichend. Beträgt die Zahllast mehr als 1.000 Euro, aber weniger als 7.500 Euro, dann erfol­gt die Voran­mel­dung vierteljährlich. Im Jahr der Exis­ten­z­grün­dung und im Fol­ge­jahr ist die Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung jedoch immer monatlich einzure­ichen, unab­hängig von der Zahllast.

Die Umsatzs­teuer-Voran­mel­dun­gen sind regelmäßig auf elek­tro­n­is­chem Wege beim Finan­zamt einzure­ichen. Sie ist immer bis zum 10. Tag nach Ende jedes Erfas­sungszeitraums (z. B. bis 10. März für Feb­ru­ar) abzugeben. In Betra­cht kommt ein Antrag auf Dauer­fristver­längerung, sodass die Voran­mel­dung einen Monat später zu über­mit­teln ist. In der Umsatzs­teuer-Voran­mel­dung wer­den die erziel­ten Umsätze angegeben und daraus wird die Umsatzs­teuer errech­net. Von der ermit­tel­ten Umsatzs­teuer kön­nen als Vors­teuer jene Umsatzs­teuer­be­träge abge­zo­gen wer­den, die im Zusam­men­hang mit der Pho­to­voltaikan­lage in Rech­nung gestellt wor­den sind.

Umsatzs­teuer­erk­lärung. Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusam­men­fassende) Umsatzs­teuer­jahre­serk­lärung abzugeben.

Pho­to­voltaikan­la­gen und Einkom­men­steuer. Die Einkün­fte, die mit der Pho­to­voltaikan­lage erzielt wer­den, müssen in der Anlage G zur Einkom­men­steuer­erk­lärung deklar­i­ert wer­den. Es han­delt sich um Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb. In der Regel kann der Gewinn oder Ver­lust durch Gegenüber­stel­lung der Betrieb­sein­nah­men und Betrieb­saus­gaben ermit­telt wer­den. Die Anschaf­fungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungs­dauer zu verteilen und als Abset­zun­gen für Abnutzung (AfA) zu berück­sichti­gen. Wer Ein­nah­men von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erre­icht (brut­to), muss die amtlich vorgegebene Anlage EÜR dafür verwenden.

Ergeben sich aus der Pho­to­voltaikan­lage in den Anfangs­jahren Ver­luste, so kön­nen diese steuer­lich berück­sichtigt wer­den, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungs­dauer von 20 Jahren gerech­net, voraus­sichtlich ein (Total-)Gewinn erwirtschaftet wird.

Pho­to­voltaikan­la­gen und Gewerbesteuer. Die aus dem Verkauf des Stroms erziel­ten Ein­nah­men zählen zu den Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb und sind daher grund­sät­zlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt allerd­ings erst an, wenn der Gewer­beer­trag (Gewinn aus Gewer­be­be­trieb unter Berück­sich­ti­gung der gewerbesteuer­lichen Hinzurech­nun­gen und Kürzun­gen) den Frei­be­trag von 24.500 Euro überschreitet.

Elek­tro­n­is­che Übersendung der Erk­lärung. Begin­nend mit der Steuer­erk­lärung 2011 sind Unternehmer verpflichtet, ihre Jahress­teuer­erk­lärun­gen auf elek­tro­n­is­chem Weg an das Finan­zamt zu übermitteln.

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