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Anpassung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern. 


Anhebung der Übungsleit­er­pauschale. Im Rah­men dieser Ent­bürokratisierung und Flex­i­bil­isierung der rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen soll eine Anhebung der soge­nan­nten Übungsleit­er­pauschale von 2.100 auf 2.400 Euro jährlich erfolgen.

Umfasst sind Ein­nah­men aus neben­beru­flichen Tätigkeit­en als Übungsleit­er, Aus­bilder, Erzieher, Betreuer oder ver­gle­ich­baren neben­beru­flichen Tätigkeit­en, aus neben­beru­flichen kün­st­lerischen Tätigkeit­en oder der neben­beru­flichen Pflege alter, kranker oder behin­dert­er Men­schen. Die Tätigkeit muss im Auf­trag oder Dienst der öffentlichen Hand oder zu gemein­nützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­lichen Zweck­en erfolgen.

Die den Frei­be­trag über­steigen­den Ein­nah­men sind in der Regel als Einkün­fte aus selb­ständi­ger Tätigkeit oder nicht selb­st­ständi­ger Arbeit zu ver­s­teuern. Betrieb­saus­gaben und Wer­bungskosten wer­den nur berück­sichtigt, wenn sie den Frei­be­trag übersteigen.

Gesetz zur Ent­bürokratisierung des Gemein­nützigkeit­srechts. Der Entwurf eines Geset­zes zur Ent­bürokratisierung des Gemein­nützigkeit­srechts stand am 08.11.2012 auf der Tage­sor­d­nung des Deutschen Bun­destages. Zugle­ich sollen bürokratis­che Hemm­nisse abge­baut wer­den, da die Ein­nah­men wed­er der Steuer noch der Sozialver­sicherungspflicht unterliegen.

Anhebung der Ehre­namtspauschale. Auch die Ehre­namtspauschale soll von 500 auf 720 Euro (60 Euro monatlich) ange­hoben wer­den. Diese Ein­nah­men unter­liegen eben­falls wed­er der Steuer- noch der Sozialver­sicherungspflicht. Mit der Ehre­namtspauschale wer­den Ein­nah­men aus neben­beru­flichen gemein­nützi­gen Tätigkeit­en für steuer­begün­stigte Kör­per­schaften beim Empfänger bis zu diesem Betrag steuer­frei gestellt.

Begün­stigt durch die Ehre­namtspauschale sind sämtliche Tätigkeit­en im gemein­nützi­gen, mildtäti­gen und kirch­lichen Bere­ich. Eine Begren­zung auf bes­timmte Tätigkeit­en (zum Beispiel auf übungslei­t­ende, aus­bildende, erzieherische, betreuende oder kün­st­lerische Tätigkeit­en oder die Pflege alter, kranker oder behin­dert­er Men­schen – Abgren­zung zur Übungsleit­er­pauschale) sieht die Ehre­namtspauschale nicht vor. Begün­stigt sind dem­nach zum Beispiel die
Tätigkeit­en der Vor­standsmit­glieder, des Kassier­ers, der Bürokräfte, des Reini­gungsper­son­als, des Platzwarts, des Auf­sichtsper­son­als, der Betreuer und Assis­tenz­be­treuer im Sinne des Betreuungsrechts.

Weit­ere Geset­ze­san­pas­sun­gen. Der Geset­zen­twurf sieht weit­ere Anpas­sun­gen vor. So sollen die Gewinne aus sportlichen Ver­anstal­tun­gen steuer­frei bleiben, solange die Ein­nah­men ein­schließlich der Umsatzs­teuer die Gren­ze von 45.000 Euro nicht über­schre­it­en. Diese Gren­ze beträgt bish­er 35.000 Euro.
Geän­dert wer­den eben­falls die Haf­tungsregeln für Ehre­namtliche. Wer für einen Vere­in oder eine Stiftung ehre­namtlich tätig ist, soll in Zukun­ft bei ein­er zweck­widri­gen Ver­wen­dung von Spenden­geldern nur noch bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit haften. Bish­er set­zte die Haf­tung bere­its bei leicht­en Nach­läs­sigkeit­en ein.

Außer­dem sollen Vere­ine in Zukun­ft leichter Geld ans­paren kön­nen. Bish­er müssen von einem Vere­in einge­wor­bene Gelder bis zum Ende des näch­sten Jahres ver­wen­det wer­den. Diese geset­zliche Frist zur Mit­telver­wen­dung wird um ein Jahr verlängert.

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