Anpassung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern.
Anhebung der Übungsleiterpauschale. Im Rahmen dieser Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen soll eine Anhebung der sogenannten Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 Euro jährlich erfolgen.
Umfasst sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Tätigkeit muss im Auftrag oder Dienst der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgen.
Die den Freibetrag übersteigenden Einnahmen sind in der Regel als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsausgaben und Werbungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag übersteigen.
Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts stand am 08.11.2012 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Zugleich sollen bürokratische Hemmnisse abgebaut werden, da die Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Anhebung der Ehrenamtspauschale. Auch die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720 Euro (60 Euro monatlich) angehoben werden. Diese Einnahmen unterliegen ebenfalls weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Mit der Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu diesem Betrag steuerfrei gestellt.
Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die
Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts.
Weitere Gesetzesanpassungen. Der Gesetzentwurf sieht weitere Anpassungen vor. So sollen die Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen steuerfrei bleiben, solange die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Grenze von 45.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze beträgt bisher 35.000 Euro.
Geändert werden ebenfalls die Haftungsregeln für Ehrenamtliche. Wer für einen Verein oder eine Stiftung ehrenamtlich tätig ist, soll in Zukunft bei einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Bisher setzte die Haftung bereits bei leichten Nachlässigkeiten ein.
Außerdem sollen Vereine in Zukunft leichter Geld ansparen können. Bisher müssen von einem Verein eingeworbene Gelder bis zum Ende des nächsten Jahres verwendet werden. Diese gesetzliche Frist zur Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert.