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Steueränderungen 2012

Während im Steuerjahr 2011 verhältnismäßig wenige steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten sind, werden im Jahr 2012 wieder deutlich mehr Änderungen von Bedeutung sein. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Steueränderungen. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.

Die vorgestellten Änderungen beruhen im Wesentlichen auf dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG).


Abgel­tungss­teuer. Abgel­tend besteuerte Kap­i­taleinkün­fte wer­den bei der Ermit­tlung der zumut­baren Eigen­be­las­tung, beim Aus­bil­dungs­frei­be­trag und bei der Ermit­tlung des Spenden­abzugsvol­u­mens nicht mehr berück­sichtigt. Insoweit ent­fällt kün­ftig die Notwendigkeit, abgel­tend besteuerte Kap­i­talerträge nur für diese Zwecke in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben. Im Rah­men der Unter­halt­sleis­tun­gen wer­den Kap­i­talerträge den son­sti­gen Bezü­gen zugeordnet.

Aus­bil­dungs­frei­be­trag.Der Frei­be­trag zur Abgel­tung des Son­derbe­darfs eines sich in Beruf­saus­bil­dung befind­en­den, auswär­tig unterge­bracht­en Kindes wird angepasst. Eigene Einkün­fte und Bezüge des Kindes wer­den beim Aus­bil­dungs­frei­be­trag nicht mehr in Abzug gebracht. Beruf­saus­bil­dungskosten. Der Geset­zge­ber hebelt die Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs zu den Aufwen­dun­gen für die erst­ma­lige Beruf­saus­bil­dung oder ein Erst­studi­um aus, indem er „klarstellt“, dass diese Aufwen­dun­gen keine Wer­bungskosten oder Betrieb­saus­gaben sind. Als Trostpflaster wird der als Son­der­aus­gaben zu berück­sichti­gende Betrag um 2.000,00 Euro auf nun­mehr 6.000,00 Euro erhöht.

E‑Bilanz. Erst­mals verpflich­t­end anzuwen­den ist die Neuregelung für Wirtschaft­s­jahre, die nach dem 31.12.2011 begin­nen, also im Regelfall für das Wirtschaft­s­jahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) und im Fall des abwe­ichen­den Wirtschaft­s­jahres für 2012/2013 (z. B. 01.04.2012 bis 31.03.2013). Im Erst­jahr wird allerd­ings nicht bean­standet, wenn die Über­mit­tlung noch nicht in elek­tro­n­is­ch­er Form erfolgt.

Einkün­fte und Bezüge des volljähri­gen Kindes.Nach der bish­eri­gen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Frei­be­träge für Kinder bei volljähri­gen Kindern neben den sach­lichen Voraus­set­zun­gen (wie z. B. Studi­um) auch davon abhängig, dass die eige­nen Einkün­fte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht über­steigen. Nach der ab 2012 gel­tenden Neu­fas­sung wird ein volljähriges Kind zwis­chen 18 und 25 Jahren unab­hängig von seinen eige­nen Einkün­ften und Bezü­gen berück­sichtigt. Nach Abschluss ein­er erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung oder eines Erst­studi­ums allerd­ings nur, wenn es kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­ht, die seine Zeit und Arbeit­skraft über­wiegend in Anspruch nehmen.

Erstat­tungsüber­hänge bei den Son­der­aus­gaben.Die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von erstat­teten Basiskranken- und geset­zlichen Pflegev­er­sicherungs­beiträ­gen oder Kirchen­s­teuern wird ab dem Jahr 2012 vere­in­facht. Erfol­gen der­ar­tige Erstat­tun­gen, ist der Erstat­tungs­be­trag mit den im Ver­an­la­gungszeitraum getätigten gle­ichar­ti­gen Aufwen­dun­gen zu ver­rech­nen. Der Dif­ferenz­be­trag ist dann als Son­der­aus­gabe zu berück­sichti­gen. Sind die Erstat­tun­gen höher als die Aufwen­dun­gen, ergibt sich ein sog. Erstat­tungsüber­hang. Dieser wird bis­lang im Jahr der ursprünglichen Zahlung dergestalt berück­sichtigt, dass das Einkom­men des Steuerpflichti­gen entsprechend erhöht wird. Hierzu muss der alte bere­its bestand­skräftige Steuerbescheid geän­dert wer­den. Die Neuregelung ver­mei­det dieses „Wieder­aufrol­len“ der Steuer­fest­set­zun­gen aus den Vor­jahren und vere­in­facht somit die Steuer­prax­is für Bürg­er und Finan­zamt erheblich.

Grun­der­werb­s­teuer.Die Grun­der­werb­s­teuer ste­ht in Abhängigkeit von der Gegen­leis­tung (Kauf­preis). Die Grun­der­werb­s­teuer ist in Schleswig-Hol­stein zum 1. Jan­u­ar auf fünf Prozent sowie in Rhein­land-Pfalz zum 1. März 2012 um anderthalb Punk­te auf dann eben­falls fünf Prozent gestiegen.

Kinder­be­treu­ungskosten. Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Jan­u­ar 2012 deut­liche Erle­ichterun­gen bei der steuer­lichen Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die per­sön­lichen Anspruchsvo­raus­set­zun­gen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerb­stätigkeit, Aus­bil­dung, Krankheit, Behinderung.

Wer Kinder­be­treu­ungskosten hat, kann diese kün­ftig steuer­lich gel­tend machen. Nur die Aufwen­dun­gen an sich müssen – wie bish­er – belegt wer­den kön­nen. Im Rah­men des bish­eri­gen Abzugshöch­st­be­trags von 2/3 der Aufwen­dun­gen, höch­stens 4.000,00 Euro pro Jahr und Kind wer­den Kinder­be­treu­ungskosten nun­mehr ein­heitlich als Son­der­aus­gaben berücksichtigt.

Kinder­frei­be­träge. Nach bish­eriger Recht­slage kann bei geschiede­nen oder getren­nt leben­den Eltern der Kinder­frei­be­trag auf einen Eltern­teil über­tra­gen wer­den, wenn der andere Eltern­teil sein­er Unter­halt­spflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinder­frei­be­trag des anderen Eltern­teils über­tra­gen zu lassen, wird nun­mehr um die Fälle erweit­ert, in denen der andere Eltern­teil man­gels Leis­tungs­fähigkeit nicht unter­halt­spflichtig ist. Die Erweiterung der Über­tra­gungsmöglichkeit des Kinder­frei­be­trages wirkt sich auch auf die Über­tra­gung des Behin­derten- Pausch­be­trages aus. Kün­ftig kann sich der Eltern­teil, der ein behin­dertes Kind betreut und für dessen Unter­halt über­wiegend allein aufkommt, neben dem Kinder­frei­be­trag auch den Behin­derten-Pausch­be­trag des Kindes in voller Höhe über­tra­gen lassen. Neu ist auch, dass kün­ftig der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Über­tra­gung des Frei­be­trages für den Betreu­ungs- und Erziehungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf des Kindes auf den anderen Eltern­teil ver­hin­dern kann, wenn er Kinder­be­treu­ungskosten trägt oder eige­nen Betreu­ungsaufwand hat.

Krankheit­skosten.Krankheit­skosten wer­den nur bei Nach­weis der Zwangsläu­figkeit als außergewöhn­liche Belas­tung berück­sichtigt. Dabei gibt es 3 Arten des Nach­weis­es von Aufwen­dun­gen im Krankheits­fall, die vor Beginn der Heil­maß­nahme oder dem Kauf medi­zinis­ch­er Hil­f­s­mit­tel aus­gestellt sein muss:

Grun­dregel: Verord­nung eines Arztes oder Heil­prak­tik­ers.

Beson­dere Maß­nah­men, amt­särztlich­es Gutacht­en oder ärztliche Bescheini­gung eines Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung, etwa bei Kuren, psy­chother­a­peutis­che Behand­lun­gen, medi­zinis­che Hil­f­s­mit­tel, die als Gebrauchs­ge­gen­stände anzuse­hen sind oder wis­senschaftlich nicht anerkan­nte Behandlungsmethoden.

Krankenbe­suche: Bei Besuchs­fahrten zu einem für län­gere Zeit in einem Kranken­haus liegen­den Ehe­gat­ten oder Kind Bescheini­gung des behan­del­nden Kranken­hausarztes. Pendler­pauschale. Die Ver­gle­ich­srech­nung zwis­chen der Pendler­pauschale und den tat­säch­lich ent­stande­nen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit­teln ist nicht mehr tageweise, son­dern jahres­be­zo­gen vorzunehmen. Bei Nutzung ver­schieden­er Verkehrsmit­tel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmit­tel daher nicht mehr für jeden einzel­nen Tag belegt wer­den. Nur, wenn diese höher sind als die Ent­fer­nungspauschale für das gesamte Kalen­der­jahr, ist ein Nach­weis erforderlich.

Riester-Verträge. Um Rück­forderun­gen von Zula­gen bei der Riester-Förderung wegen ein­er schle­ichen­den Änderung der Zulage­berech­ti­gung weit­ge­hend zu ver­mei­den, ist bei mit­tel­bar Zulage­berechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Min­dest­beitrags von 60 Euro vorge­se­hen. Die Riester-Förder­berechtigten wer­den von den Anbi­etern von Altersvor­sorgev­erträ­gen in Kürze über die Neuregelung informiert.

Ver­bil­ligte Ver­mi­etung. Mit der Vere­in­heitlichung der Prozent­gren­zen bei ver­bil­ligter Wohn­raumüber­las­sung auf 66 Prozent wird die Ermit­tlung der Einkün­fte aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung vere­in­facht. Beträgt die ort­sübliche Miete bei auf Dauer angelegter Ver­mi­etung nicht weniger als 66 Prozent, wird grund­sät­zlich ohne Totalüber­schussprog­nose die Einkün­f­teerzielungsab­sicht unter­stellt und die Ver­mi­etung ein­er Woh­nung als vol­lent­geltlich ange­se­hen. Stre­it­igkeit­en hin­sichtlich der bis­lang nach der Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs und Auf­fas­sung der Finanzver­wal­tung bei einem Miet­zins zwis­chen 56 Prozent und 75 Prozent der ort­süblichen Miete vorzunehmenden Totalüber­schussprog­nose wer­den hier­durch vermieden.

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