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Die ertragsteuerliche Organschaft

Viele Unternehmen bzw. Konzerne beinhalten heutzutage längst nicht mehr nur eine Gesellschaft, sondern bestehen aus einem regelrechten Gesellschaftsgebilde. So werden z.B. Geschäftsführungs-GmbH’s gegründet und das eigentlich operative Geschäft in unterschiedliche Gesellschaften aufgeteilt. Meist hat dies steuerliche oder haftungsbedingte Gründe. Doch der Unternehmenskreis schließt sich wieder, indem die Unternehmensgesellschaften zu einer ertragsteuerlichen Organschaft zusammengefasst werden. Dies hat durchaus einige steuerliche Vorteile. Jedoch kann es auch sinnvoll sein, Gesellschaften steuerlich per Organschaft zu verbinden, die an sich nicht zu einem Unternehmenskreis bzw. zu einem Konzern gehören.


Vorteile. Der größte Vorteil ein­er ertrag­s­teuer­lichen Organ­schaft beste­ht darin, dass sich die Gewinne mit etwaigen Ver­luste von Gesellschaften im Organkreis beim Organträger aus­gle­ichen lassen. Anstatt ein­er späteren Nutzung via Ver­lustvor­trag lassen sich die Ver­luste also sofort ver­wen­den und damit Steuerzahlun­gen für gewinnbrin­gende Gesellschaften ver­mei­den. Des Weit­eren ist es aber auch möglich, Gewinne via Gewinnabführungsver­trag an den Organträger weit­erzugeben, ohne dass hier­bei wie bei ein­er Gewin­nauss­chüt­tung Steuern anfallen.

Voraus­set­zun­gen. Die Organgesellschaft(en) müssen sich dazu verpflicht­en, sämtliche Gewinne an ein einziges Unternehmen, den Organträger, abzuführen. Dieser Gewinnabführungsver­trag muss auf min­destens fünf Jahre abgeschlossen und während sein­er gesamten Gel­tungs­dauer durchge­führt wer­den. Des Weit­eren muss dem Organträger die Mehrheit der Stimm­rechte an den Organge­sellschaften zuste­hen. Der Organträger kann grund­sät­zlich eine Kör­per­schaft , eine Per­so­n­enge­sellschaft oder eine natür­liche Per­son sein. Im Falle ein­er natür­lichen Per­son als Organträger, muss diese der unbeschränk­ten Steuerpflicht unter­liegen. Eine Kör­per­schaft wie z.B. eine Aktienge­sellschaft darf nicht steuer­be­fre­it sein und muss ihre Geschäft­sleitung im Inland haben (eine GmbH muss zusät­zlich auch ihren Sitz im Inland haben). Eine Per­so­n­enge­sellschaft muss eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihre Geschäft­sleitung muss eben­falls im Inland liegen. (Bitte beacht­en Sie, dass hier nur die wesentlichen Voraus­set­zun­gen angegeben wer­den kön­nen und vor allem zivil­rechtlich eine Rei­he weit­er­er Voraus­set­zun­gen, beson­ders im Hin­blick auf den Gewinnabführungsver­trag, existieren.)

Fol­gen. Beste­ht eine ertrag­s­teuer­liche Organ­schaft, wer­den die Einkom­men der Organge­sellschaften dem Organträger zugerech­net und dieser hat die entsprechen­den Einkom­men zu ver­s­teuern. Die Organge­sellschaften müssen allerd­ings weit­er­hin ihre eige­nen Jahresab­schlüsse auf­stellen und ihre steuer­rechtlichen Gewinne und Einkom­men ermit­teln. Des Weit­eren sind sie ggf. verpflichtet, Aus­gle­ich­szahlun­gen an außen­ste­hende Anteil­seign­er bzw. Min­der­heits­ge­sellschafter zu leis­ten, die von den Organge­sellschaften selb­st in ein­er bes­timmten Höhe zu ver­s­teuern sind.

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