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Ist eine Schönheitsoperation als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei?

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin grundsätzlich eine Steuerbefreiung vor. Doch fallen unter diese Steuerbefreiung auch Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind? Sind andere Leistungen von Ärzten oder deren Hilfspersonal ebenfalls umsatzsteuerfrei?


Umsatzs­teuer­freie Heil­be­hand­lun­gen. Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) sind nur Tätigkeit­en umsatzs­teuer­frei, die zum Zweck der Vor­beu­gung, der Diag­nose, der Behand­lung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheit­en oder Gesund­heitsstörun­gen für bes­timmte Patien­ten aus­ge­führt wer­den (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Wird eine ärztliche Leis­tung in einem Zusam­men­hang erbracht, der die Fest­stel­lung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesund­heit ist, sind die enst­prechen­den Umsatzs­teuer befreien­den Vorschriften § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sech­sten Richtlin­ie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Har­mon­isierung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über die Umsatzs­teuern 77/388/EWG auf diese Leis­tung nicht anzuwen­den (vgl. zulet­zt BFH-Urteil vom 7. Okto­ber 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865). Auch eine anäs­the­sis­tis­che Leis­tung wird nur dann von der Umsatzs­teuer befre­it, wenn sie in Zusam­men­hang mit ein­er Behand­lung erfol­gt, die den Schutz der Gesund­heit als Hauptziel verfolgt.

Schön­heit­sop­er­a­tio­nen. Bei medi­zinisch nicht indizierten Schön­heit­sop­er­a­tio­nen, die nicht der Heilung von Krankheit­en oder Gesund­heitsstörun­gen dienen, sind die Voraus­set­zun­gen für eine Umsatzs­teuer­be­freiung fol­glich grund­sät­zlich nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.2.2008, V B 35/06). Auch die hier­bei notwendi­ge anäs­the­sis­tis­che Leis­tung wird nicht in Zusam­men­hang mit ein­er Behand­lung erbracht, die als Hauptziel dem Schutz der Gesund­heit dient. Entsprechend kann auch für sie keine Umsatzs­teuer­be­freiung erfol­gen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Ein Indiz für eine nicht medi­zinisch indizierte Schön­heit­sop­er­a­tion kann sein, dass die Kranken­ver­sicherung die Kosten hiefür nicht übernimmt.

Weit­ere nicht umsatzs­teuer­freie Leis­tun­gen. Das Beispiel der Schön­heit­sop­er­a­tio­nen zeigt, dass längst nicht alle Leis­tun­gen der Ärzte oder deren Hil­f­sper­son­al als umsatzs­teuer­freie Heil­be­hand­lungsleis­tun­gen einzustufen sind. Hier ein Auszug aus nicht umsatzs­teuer­be­fre­it­en Leis­tun­gen des Humanmedizinsektors:

  • die Liefer­ung von Hil­f­s­mit­teln wie z.B. Zah­n­prothe­sen, Kon­tak­tlin­sen oder Schuheinlagen,
  • die schrift­stel­lerische oder wis­senschaftliche Tätigkeit, selb­st wenn es sich um Artikel oder Berichte in ein­er ärztlichen Fachzeitschrift handelt,
  • Vorträge, auch wenn diese im Rah­men ein­er Fort­bil­dung vor Ärzten erfol­gen, sowie Lehrtätigkeit­en und
  • die Erstel­lung von Gutacht­en und/oder Zeug­nis­sen über die Beruf­s­tauglichkeit oder das Sehvermögen.

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