Ist eine Schönheitsoperation als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei?
Das Umsatzsteuergesetz sieht für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin grundsätzlich eine Steuerbefreiung vor. Doch fallen unter diese Steuerbefreiung auch Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind? Sind andere Leistungen von Ärzten oder deren Hilfspersonal ebenfalls umsatzsteuerfrei?
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nur Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind die enstprechenden Umsatzsteuer befreienden Vorschriften § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865). Auch eine anästhesistische Leistung wird nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie in Zusammenhang mit einer Behandlung erfolgt, die den Schutz der Gesundheit als Hauptziel verfolgt.
Schönheitsoperationen. Bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen, die nicht der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, sind die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung folglich grundsätzlich nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.2.2008, V B 35/06). Auch die hierbei notwendige anästhesistische Leistung wird nicht in Zusammenhang mit einer Behandlung erbracht, die als Hauptziel dem Schutz der Gesundheit dient. Entsprechend kann auch für sie keine Umsatzsteuerbefreiung erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2011, V B 64/11). Ein Indiz für eine nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperation kann sein, dass die Krankenversicherung die Kosten hiefür nicht übernimmt.
Weitere nicht umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Beispiel der Schönheitsoperationen zeigt, dass längst nicht alle Leistungen der Ärzte oder deren Hilfspersonal als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen einzustufen sind. Hier ein Auszug aus nicht umsatzsteuerbefreiten Leistungen des Humanmedizinsektors:
- die Lieferung von Hilfsmitteln wie z.B. Zahnprothesen, Kontaktlinsen oder Schuheinlagen,
- die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, selbst wenn es sich um Artikel oder Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt,
- Vorträge, auch wenn diese im Rahmen einer Fortbildung vor Ärzten erfolgen, sowie Lehrtätigkeiten und
- die Erstellung von Gutachten und/oder Zeugnissen über die Berufstauglichkeit oder das Sehvermögen.