Auswirkungen der privaten Nutzung eines Firmen-PKW’s auf die Kleinunternehmereigenschaft
Fällt man als Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung, wird für die Ausgangsumsätze die Umsatzsteuer nicht erhoben. Auf der Eingangsseite kann dann allerdings auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ob man als Kleinunternehmer eingestuft wird, hängt maßgeblich vom Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen ab.
Allgemeines. Die Gesamtumsatzgrenzen für die Kleinunternehmereinstufung betragen 17.500 Euro für das vorangegangene Jahr als Ist-Wert und 50.000 Euro für das aktuelle Jahr als voraussichtliche Größe; jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Die Folge ist, dass für die entsprechenden Umsätze des Kleinunternehmers die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erhoben wird und dafür der Vorsteueranspruch für die Eingangsumsätze entfällt. Die auf den ersten Blick relativ eindeutige Regelung wirft aber insbesondere bei der Frage welche Umsätze genau in die Berechnung der Grenzwerte miteinzubeziehen sind einige Unsicherheiten auf.
Private Nutzung eines Firmen-PKW’s ist umsatzsteuerpflichtig. Die Verwendung eines Gegenstands des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens wie z.B. für private Zwecke, unterliegt grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, wenn der Erwerb des Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigte. Dies gilt auch für die Benutzung eines Firmenwagens. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Privatnutzung kommen die Fahrtenbuchmethode als auch die Pauschale-Prozent-Methode in Betracht.
Einbezug der privaten PKW-Nutzung in Gesamtumsatzgrenze? Fraglich war bisher, ob sich die private PKW-Nutzung eines Dienstwagens auf die Gesamtumsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung auswirkt und mit einbezogen werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (V R 12/11, vom 15.09.2011) entschieden, dass dies jedenfalls dann nicht geschieht, wenn der Unternehmer bereits bei Ankauf des Fahrzeugs Kleinunternehmer war und entsprechend hierfür keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. In diesem Fall unterliegt die private Nutzung des Firmen-Fahrzeugs folglich nicht der Umsatzsteuer und wird auch nicht bei Berechnung der Gesamtumsatzgrenzen berücksichtigt.
Achtung! Eine andere Beurteilung dürfte sich ergeben, wenn der entsprechende Unternehmer bei Ankauf des Fahrzeugs als regelbesteuernder Unternehmer und nicht als Kleinunternehmer eingestuft wurde und folglich zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des PKW’s berechtigt war. Findet anschließend ein Wechsel der Besteuerungsform zur Kleinunternehmerbesteuerung statt, liegt bei nichtunternehmerischer Nutzung des Dienstwagens aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird zwar bei Kleinunternehmern grundsätzlich nicht erhoben, der Umsatz an sich ist jedoch bei der Berechnung der Gesamtumsatzgrenzen sehr wohl zu berücksichtigen.