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Wie kann man Verluste steuerlich nutzen?

Verluste zu erleiden ist an sich eine sehr unangenehme Situation. Leider treten sie bei nahezu jedem wirtschaftlichen Sektor irgendwann mal auf. Umso besser ist es dann, wenn man zumindest etwas Vorteilhaftes aus der Verlustsituation ziehen kann, indem man steuerlich die Verluste mit postiven Einkünften verrechnet und so Steuern spart.


All­ge­meines. Grund­sät­zliche Voraus­set­zung für die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten ist, dass sie im Rah­men ein­er steuer­baren Einkun­ft­sart entste­hen. Dies bedeutet in erster Lin­ie, dass sie nicht aus Lieb­haberei ent­standen sind. Bei Lieb­haberei ver­weigert der Fiskus man­gels Einkün­f­teerzielungsab­sicht die Anerken­nung der Ver­luste, so dass sie ungenutzt ver­puffen. Damit dies nicht passiert, muss man dem Finan­zamt im Zweifel nach­weisen, dass man bei der ver­lust­brin­gen­den Einkun­ft­sart mit Einkün­f­teerzielungsab­sicht gehan­delt hat. Hierzu gibt es unzäh­lige Recht­sprechun­gen und zahlre­iche Meth­o­d­en, je nach dem welche Art der Einkün­fte betrof­fen ist. Wichtig ist: Der Steuerpflichtige muss (ggf. nach­weis­lich) beab­sichti­gen entwed­er einen Total­gewinn bei den Gewin­neinkun­ft­sarten oder einen Totalüber­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungskosten bei den Über­schus­seinkun­ft­sarten zu erzie­len. Für die Ver­lust­berück­sich­ti­gung an sich gibt es unter­schiedliche Möglichkeiten.

Der Ver­lus­taus­gle­ich. Beim Ver­lus­taus­gle­ich existiert ein hor­i­zon­taler und ein ver­tikaler Ver­lus­taus­gle­ich. Der hor­i­zon­tale Ver­lus­taus­gle­ich sorgt dafür, dass die Ver­luste mit pos­i­tiv­en Einkün­ften aus der gle­ichen Einkun­ft­sart ver­rech­net wer­den kön­nen. Hat der Steuerpflichtige also Über­schüsse aus einem Ver­mi­etung­sob­jekt aber Ver­luste aus einem anderen, wer­den die bei­den Werte miteinan­der ver­rech­net, so dass es bei gle­ichen Höhen hier­aus zu kein­er Steuerzahlung kommt. Der ver­tikale Ver­lus­taus­gle­ich bein­hal­tet die Ver­rech­nung zwis­chen unter­schiedlichen Einkun­ft­sarten. Hat beispiel­sweise ein Steuerpflichtiger Ver­luste aus einem Einzelun­ternehmen (neg­a­tive Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb) und Über­schüsse aus ein­er Arbeit­nehmertätigkeit (Einkün­fte aus nicht­selb­st­ständi­ger Arbeit), so kön­nen bei­de Beträge gegeneinan­der aufgerech­net wer­den und eben­falls bei gle­ichen Beträ­gen zu ein­er Steuer­last von null führen. Wichtig ist, dass der Ver­lus­taus­gle­ich immer nur inner­halb eines Ver­an­la­gungszeitraumes möglich ist.

Der Ver­lus­trück­trag. Bleiben nach dem Ver­lus­taus­gle­ich Ver­luste übrig, die nicht mit pos­i­tiv­en Einkün­fte aus dem gle­ichen Ver­an­la­gungszeitraum ver­rech­net wer­den kon­nten, gibt es die Möglichkeit die Ver­luste in den vor­ange­gan­gen­den Ver­an­la­gungszeitraum zurück­zu­tra­gen. Dies ist bis zu ein­er Höhe von 511.500 Euro bzw. bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gat­ten bis zu 1.023.000 Euro möglich. Dadurch wird der Gesamt­be­trag der Einkün­fte des Vor­jahres vor­rangig vor Son­der­aus­gaben, außergewöhn­lichen Belas­tun­gen und son­sti­gen Abzugs­be­trä­gen um die Ver­luste ver­ringert und es kommt in der Regel zu ein­er Steuer­rück­zahlung. Der Ver­lus­trück­trag wird durch das Finan­zamt von Amts wegen berück­sichtigt. Soll also der Ver­lus­trück­trag aus Opti­mal­itäts­grün­den nicht in voller Höhe berück­sichtigt wer­den, muss dies beantragt werden.

Der Ver­lustvor­trag. Der Ver­lustvor­trag erfol­gt grund­sät­zlich zeitlich unbe­gren­zt und wird aus­ge­führt, ohne dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Nich­taus­führung wie beim Ver­lus­trück­trag vornehmen kann. Vor­trag heißt hier­bei, dass die Ver­luste mit dem pos­i­tiv­en Gesamt­be­trag der Einkün­fte des oder der fol­gen­den Ver­an­la­gungszeiträume ver­rech­net wer­den und so die Steuer­last sinkt. Dies geschieht, indem bis zu 1 Mil­lion Euro bzw. im Falle zusam­men­ver­an­lagter Ehe­gat­ten bis zu 2 Mil­lio­nen Euro den Gesamt­be­trag der Einkün­fte vor­rangig vor Son­der­aus­gaben, außergewöhn­lichen Belas­tun­gen und son­sti­gen Abzugs­be­trä­gen ver­ringern. Darüber hin­aus wer­den 60 Prozent des 1 bzw. 2 Mil­lio­nen Euro über­steigen­den Gesamt­be­trags der Einkün­fte (eben­falls wieder vor­rangig vor Son­der­aus­gaben, außergewöhn­lichen Belas­tun­gen und son­sti­gen Abzugs­be­trä­gen) mit Ver­lus­ten ver­rech­net. Durch den Ver­lustvor­trag kann es also zu ein­er Steuer­erle­ichterung in den Ver­an­la­gungszeiträu­men kom­men, die auf den oder die Ver­lust­jahre folgen.

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