Wie kann man Verluste steuerlich nutzen?
Verluste zu erleiden ist an sich eine sehr unangenehme Situation. Leider treten sie bei nahezu jedem wirtschaftlichen Sektor irgendwann mal auf. Umso besser ist es dann, wenn man zumindest etwas Vorteilhaftes aus der Verlustsituation ziehen kann, indem man steuerlich die Verluste mit postiven Einkünften verrechnet und so Steuern spart.
Allgemeines. Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten ist, dass sie im Rahmen einer steuerbaren Einkunftsart entstehen. Dies bedeutet in erster Linie, dass sie nicht aus Liebhaberei entstanden sind. Bei Liebhaberei verweigert der Fiskus mangels Einkünfteerzielungsabsicht die Anerkennung der Verluste, so dass sie ungenutzt verpuffen. Damit dies nicht passiert, muss man dem Finanzamt im Zweifel nachweisen, dass man bei der verlustbringenden Einkunftsart mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Hierzu gibt es unzählige Rechtsprechungen und zahlreiche Methoden, je nach dem welche Art der Einkünfte betroffen ist. Wichtig ist: Der Steuerpflichtige muss (ggf. nachweislich) beabsichtigen entweder einen Totalgewinn bei den Gewinneinkunftsarten oder einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten zu erzielen. Für die Verlustberücksichtigung an sich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Der Verlustausgleich. Beim Verlustausgleich existiert ein horizontaler und ein vertikaler Verlustausgleich. Der horizontale Verlustausgleich sorgt dafür, dass die Verluste mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden können. Hat der Steuerpflichtige also Überschüsse aus einem Vermietungsobjekt aber Verluste aus einem anderen, werden die beiden Werte miteinander verrechnet, so dass es bei gleichen Höhen hieraus zu keiner Steuerzahlung kommt. Der vertikale Verlustausgleich beinhaltet die Verrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten. Hat beispielsweise ein Steuerpflichtiger Verluste aus einem Einzelunternehmen (negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und Überschüsse aus einer Arbeitnehmertätigkeit (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), so können beide Beträge gegeneinander aufgerechnet werden und ebenfalls bei gleichen Beträgen zu einer Steuerlast von null führen. Wichtig ist, dass der Verlustausgleich immer nur innerhalb eines Veranlagungszeitraumes möglich ist.
Der Verlustrücktrag. Bleiben nach dem Verlustausgleich Verluste übrig, die nicht mit positiven Einkünfte aus dem gleichen Veranlagungszeitraum verrechnet werden konnten, gibt es die Möglichkeit die Verluste in den vorangegangenden Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Dies ist bis zu einer Höhe von 511.500 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1.023.000 Euro möglich. Dadurch wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen um die Verluste verringert und es kommt in der Regel zu einer Steuerrückzahlung. Der Verlustrücktrag wird durch das Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt. Soll also der Verlustrücktrag aus Optimalitätsgründen nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, muss dies beantragt werden.
Der Verlustvortrag. Der Verlustvortrag erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und wird ausgeführt, ohne dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Nichtausführung wie beim Verlustrücktrag vornehmen kann. Vortrag heißt hierbei, dass die Verluste mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des oder der folgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden und so die Steuerlast sinkt. Dies geschieht, indem bis zu 1 Million Euro bzw. im Falle zusammenveranlagter Ehegatten bis zu 2 Millionen Euro den Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen verringern. Darüber hinaus werden 60 Prozent des 1 bzw. 2 Millionen Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (ebenfalls wieder vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen) mit Verlusten verrechnet. Durch den Verlustvortrag kann es also zu einer Steuererleichterung in den Veranlagungszeiträumen kommen, die auf den oder die Verlustjahre folgen.