Wann gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen?
Die ertragsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftgütern zum Betriebsvermögen hat erhebliche Konsequenzen für die Besteuerung. Diese reichen von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von anfallenden Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen bis hin zur Besteuerung von Entnahmen oder privaten Nutzungen.
Grundsätzlich gibt es drei Kategorien für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Diese sind das notwendige und das gewillkürte Betriebsvermögen sowie das notwendige Privatvermögen. Während das notwendige Privatvermögen grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der steuerlichen Gewinnermittlung findet, mindern beim gewillkürten und notwendigen Betriebsvermögen anfallende Aufwendungen wie z.B. Abschreibungen in Form von Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn oder erhöhen diesen im Rahmen von privaten Nutzungen oder Entnahmen wie z.B. bei einem Firmenwagen.
Das notwendige Betriebsvermögen. Werden die Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt bzw. sind sie hierfür vorgesehen, gehören sie zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Maschine für das Unternehmen angeschafft wird, deren Verwendung sich nur auf den Betrieb erstreckt. Vereinfachend wird sogar davon ausgegangen, dass (mit Ausnahme von Grundstücken) bei einer eigenbetrieblichen Nutzung von mehr als 50% das Wirtschaftsgut in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Das gewillkürte Betriebsvermögen. Stehen die Wirtschaftsgüter in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und sind sie zu seiner Förderung bestimmt und geeignet, können sie als gewillkürtes Betriebsvermögen eingeordnet werden. Dies ist z.B. bei einem Firmen-PKW der Fall, der auch privat genutzt wird, aber mit dem Betrieb im Zusammenhang steht und ihn auch fördert. Wird das Wirtschatsgut zu mindestens 10% bis maximal 50% betrieblich genutzt, so ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich.
Das notwendige Privatvermögen. Werden Wirtschaftsgüter zu mehr als 90% privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter stehen in keinem Zusammenhang zum Betrieb oder ihre betriebliche Nutzung ist von untergeordneter Bedeutung. Eine Geltendmachung der damit verbundenen Aufwendungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist hierfür im Rahmen des Betriebs grundsätzlich nicht möglich. Dafür wird die private Nutzung natürlich auch nicht besteuert.
Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Das ertragsteuerliche Betriebsvermögen ist nicht identisch mit dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. So kann z.B. ein Gegenstand zum Unternehmensvermögen gehören und somit zum Vorsteuerabzg berechtigen aber aufgrund mangelnder Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht ertragsteuerliches Betriebsvermögen darstellen.
Hinweis: Bei Grundstücken und Gebäuden gelten grundsätzlich Besonderheiten, so dass die o.g. Grundsätze nicht unmittelbar übertragen werden können.