Handel mit (Gebraucht-) Waren ohne Vorsteuerabzug beim Einkauf
Unternehmer, die gewerbsmäßig mit gebrauchten Waren handeln wie z.B. PKWs oder Antiquitäten und diese von Privatleuten ankaufen, müssen grundsätzlich ihre Verkäufe der Umsatzsteuer unterwerfen. Da sie allerdings naturgemäß von den Privatleuten keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten, können sie auch keine Vorsteuer abziehen. Im Ergebnis wird also nicht die Gewinnmarge der Unternehmer mit Umsatzsteuer belegt, wie dies im Mehrwertsteuersystem sein sollte, sondern der komplette Verkaufspreis. Gegenüber Unternehmern, die bei ihrem Ankauf Vorsteuer geltend machen können und so nur ihre Marge der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, liegt eine eminente Benchteiligung vor. Daher wurde das Konzept der Differenzbesteuerung ins Umsatzsteuergesetz implementiert.
Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wird grundsätzlich die Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Somit wird nicht der gesamte Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen und der Unternehmer im Vergleich zu Einkäufern mit Vorsteuerabzug nicht schlechter gestellt.
Die Voraussetzungen. Der Unternehmer muss ein Wiederverkäufer sein, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche im eigenen Namen öffentlich versteigert. Der An- und Verkauf von Waren kann hierbei auch ein Neben- oder Teilbereich des Unternehmens sein. Des Weiteren müssen die Gegenstände, die der Unternehmer einkauft, an ihn im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft geliefert worden sein und hierfür die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben werden. Der Einkauf von einem die Differenzbesteuerung anwendenden Unternehmer stellt keinen Ausschlussgrund dar. Der Ankauf von Edelsteinen oder Edelmetallen kann dagegen grundsätzlich nicht in die Differenzbesteuerung einbezogen werden. Weiterhin darf der eingekaufte Gegenstand nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei sein und es darf sich nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs handeln.
Die Besteuerung. Bei der Differenzbesteuerung wird grundsätzlich der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % angewendet, auch für Umsätze, die normalerweise ermäßigt besteuert werden würden. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis; die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Kauft z.B. ein Händler ein KFZ von einem Privatmann für 10.000 EUR ein und verkauft es für 11.190 EUR so beträgt die Bemessungsgrundlage 1.190 EUR abzgl. 190 EUR USt folglich 1.000 EUR. Grundsätzlich ist jeder Umsatz einzeln zu betrachten. Liegt der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis, so dass ein Minusgeschäft entsteht, ist die Bemessungsgrundlage null. Ein negativer Betrag findet bei der Einzeldifferenzbetrachtung folglich keine Berücksichtigung. Für Waren, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann der Unternehmer auch die Bemessungsgrundlage für alle innerhalb eines Besteuerungszeitraumes ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise übersteigt. Allerdings muss er dieses Verfahren auch für alle Waren unter diesem Limit anwenden. Ein eventueller negativer Betrag kann weder mit den Einzeldifferenzen für Waren mit Einkaufspreis über 500 EUR verrechnet werden noch in spätere Besteuerungszeiträume vorgetragen werden. Der Unternehmer kann grundsätzlich für jeden Umsatz einzeln und unabhängig entscheiden, ob er die Differenzbesteuerung anwendet, soweit er nicht die Gesamtdifferenzbetrachtung gewählt hat.
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Für den Wiederverkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten existiert eine Sonderregelung. Hiernach ist u.U. auch eine Anwendung der Differenzbesteuerung bei einer eigenen Einfuhr durch den Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten aus dem Nicht-EG-Gebiet erlaubt. Außerdem wird das Anwendungsgebiet auf den umsatzsteuerpflichtigen Einkauf von Kunstgegenständen erweitert, die allerdings nicht von einem Wiederverkäufer erworben wurden. Für die Anwendung der Sonderregelung ist allerdings eine entsprechende Erklärung zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt notwendig, die den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre bindet.