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Handel mit (Gebraucht-) Waren ohne Vorsteuerabzug beim Einkauf

Unternehmer, die gewerbsmäßig mit gebrauchten Waren handeln wie z.B. PKWs oder Antiquitäten und diese von Privatleuten ankaufen, müssen grundsätzlich ihre Verkäufe der Umsatzsteuer unterwerfen. Da sie allerdings naturgemäß von den Privatleuten keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten, können sie auch keine Vorsteuer abziehen. Im Ergebnis wird also nicht die Gewinnmarge der Unternehmer mit Umsatzsteuer belegt, wie dies im Mehrwertsteuersystem sein sollte, sondern der komplette Verkaufspreis. Gegenüber Unternehmern, die bei ihrem Ankauf Vorsteuer geltend machen können und so nur ihre Marge der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, liegt eine eminente Benchteiligung vor. Daher wurde das Konzept der Differenzbesteuerung ins Umsatzsteuergesetz implementiert. 


Bei der Dif­ferenzbesteuerung nach § 25a UStG wird grund­sät­zlich die Umsatzs­teuer nach dem Betrag bemessen, um den der Verkauf­spreis den Einkauf­spreis über­steigt. Somit wird nicht der gesamte Verkauf­spreis der Umsatzs­teuer unter­wor­fen und der Unternehmer im Ver­gle­ich zu Einkäufern mit Vors­teuer­abzug nicht schlechter gestellt.

Die Voraus­set­zun­gen. Der Unternehmer muss ein Wiederverkäufer sein, der gewerb­smäßig mit beweglichen kör­per­lichen Gegen­stän­den han­delt oder solche im eige­nen Namen öffentlich ver­steigert. Der An- und Verkauf von Waren kann hier­bei auch ein Neben- oder Teil­bere­ich des Unternehmens sein. Des Weit­eren müssen die Gegen­stände, die der Unternehmer einkauft, an ihn im Gebi­et der Europäis­chen Gemein­schaft geliefert wor­den sein und hier­für die Umsatzs­teuer nicht geschuldet oder im Rah­men der Klei­n­un­ternehmer­regelung nicht erhoben wer­den. Der Einkauf von einem die Dif­ferenzbesteuerung anwen­den­den Unternehmer stellt keinen Auss­chlussgrund dar. Der Ankauf von Edel­steinen oder Edel­met­allen kann dage­gen grund­sät­zlich nicht in die Dif­ferenzbesteuerung ein­be­zo­gen wer­den. Weit­er­hin darf der eingekaufte Gegen­stand nicht im Rah­men ein­er innerge­mein­schaftlichen Liefer­ung steuer­frei sein und es darf sich nicht um eine innerge­mein­schaftliche Liefer­ung eines neuen Fahrzeugs handeln.

Die Besteuerung. Bei der Dif­ferenzbesteuerung wird grund­sät­zlich der Regel­s­teuer­satz in Höhe von 19 % angewen­det, auch für Umsätze, die nor­maler­weise ermäßigt besteuert wer­den wür­den. Die Bemes­sungs­grund­lage ermit­telt sich aus der Dif­ferenz zwis­chen dem Verkaufs- und Einkauf­spreis; die Umsatzs­teuer gehört nicht zur Bemes­sungs­grund­lage. Kauft z.B. ein Händler ein KFZ von einem Pri­vat­mann für 10.000 EUR ein und verkauft es für 11.190 EUR so beträgt die Bemes­sungs­grund­lage 1.190 EUR abzgl. 190 EUR USt fol­glich 1.000 EUR. Grund­sät­zlich ist jed­er Umsatz einzeln zu betra­cht­en. Liegt der Verkaufs- unter dem Einkauf­spreis, so dass ein Minus­geschäft entste­ht, ist die Bemes­sungs­grund­lage null. Ein neg­a­tiv­er Betrag find­et bei der Einzeld­if­ferenz­be­tra­ch­tung fol­glich keine Berück­sich­ti­gung. Für Waren, deren Einkauf­spreis 500 EUR nicht über­steigt, kann der Unternehmer auch die Bemes­sungs­grund­lage für alle inner­halb eines Besteuerungszeitraumes aus­ge­führten Umsätze nach dem Gesamt­be­trag bemessen, um den die Summe der Verkauf­spreise die Summe der Einkauf­spreise über­steigt. Allerd­ings muss er dieses Ver­fahren auch für alle Waren unter diesem Lim­it anwen­den. Ein eventueller neg­a­tiv­er Betrag kann wed­er mit den Einzeld­if­feren­zen für Waren mit Einkauf­spreis über 500 EUR ver­rech­net wer­den noch in spätere Besteuerungszeiträume vor­ge­tra­gen wer­den. Der Unternehmer kann grund­sät­zlich für jeden Umsatz einzeln und unab­hängig entschei­den, ob er die Dif­ferenzbesteuerung anwen­det, soweit er nicht die Gesamt­d­if­ferenz­be­tra­ch­tung gewählt hat.

Kun­st­ge­gen­stände, Samm­lungsstücke und Antiq­ui­täten. Für den Wiederverkauf von Kun­st­ge­gen­stän­den, Samm­lungsstück­en oder Antiq­ui­täten existiert eine Son­der­regelung. Hier­nach ist u.U. auch eine Anwen­dung der Dif­ferenzbesteuerung bei ein­er eige­nen Ein­fuhr durch den Wiederverkäufer von Kun­st­ge­gen­stän­den, Samm­lungsstück­en oder Antiq­ui­täten aus dem Nicht-EG-Gebi­et erlaubt. Außer­dem wird das Anwen­dungs­ge­bi­et auf den umsatzs­teuerpflichti­gen Einkauf von Kun­st­ge­gen­stän­den erweit­ert, die allerd­ings nicht von einem Wiederverkäufer erwor­ben wur­den. Für die Anwen­dung der Son­der­regelung ist allerd­ings eine entsprechende Erk­lärung zu Beginn des jew­eili­gen Kalen­der­jahres gegenüber dem Finan­zamt notwendig, die den Unternehmer für min­destens zwei Kalen­der­jahre bindet.

 

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