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Wichtiges zur Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­di­ge und Freiberufler

Einkommensteuer für Selbstständige und Frei­be­ruf­ler, das heißt: An Vor­aus­zah­lungs­ter­mi­ne den­ken, Um­satz- und Ge­wer­be­steuer be­rück­sich­ti­gen, Ge­winn er­mit­teln. Hier hilft der Steuer­be­ra­ter. Er un­ter­stützt bei der Pla­nung, schätzt Ri­si­ken ein, kommuniziert mit dem Fiskus.

Text: Frank Wiercks


Einkün­fte unter­liegen der Lohn- und Einkom­men­steuer. Über damit ver­bun­dene Steuerzahlun­gen müssen sich Angestellte während des laufend­en Jahres kaum Gedanken machen. Der Arbeit­ge­ber berech­net den Steuer­an­teil der monatlichen Bezüge und über­weist ihn direkt ans Finan­zamt. Wer Kap­i­talerträge erwartet, kann seinen Frei­be­trag nutzen – um das Ermit­teln der Zin­szahlun­gen und einen möglichen Steuer­abzug küm­mert sich das Geldin­sti­tut. Später lassen sich per Steuer­erk­lärung ver­schiedene Aus­gaben steuer­lich gel­tend machen und außergewöhn­lich hohe Monat­seinkün­fte – etwa Wei­h­nachts­geld – qua­si aufs Jahr verteilen. Daher erhal­ten viele angestellte Steuerpflichtige im Fol­ge­jahr eine Steuer­erstat­tung. So funk­tion­iert das übri­gens auch für zahlre­iche Fir­menin­hab­er, die sich eigentlich immer als Unternehmer beze­ich­nen wür­den: Ist etwa ein Gesellschafter im eige­nen Betrieb als Geschäfts­führer angestellt, gilt er steuertech­nisch als Angestell­ter. Seine Kap­i­talge­sellschaft zahlt Kör­per­schaftss­teuer, er auf sein Gehalt – sowie mögliche zusät­zliche Einkün­fte – seine per­sön­liche Einkom­men­steuer. Etwas anders funk­tion­iert die Einkom­men­steuer für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler: Sie müssen selb­st darauf acht­en, dass der Fiskus den ihm zuste­hen­den Anteil bekommt.

So zahlen Selb­ststän­di­ge und Frei­be­ruf­ler Einkommensteuer

Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler müssen ihre Einkom­men­steuer für das laufende Jahr anmelden beziehungsweise im Voraus entricht­en. Sie übernehmen qua­si für sich selb­st die Auf­gaben jen­er Lohn­buch­hal­tung, die in größeren Unternehmen das Geld rechtzeit­ig ans Finan­zamt weit­er­leit­et. Das begin­nt schon bei der Exis­ten­z­grün­dung. Wer sich beim Finan­zamt anmeldet, erhält ruck­zuck einen Frage­bo­gen für die steuer­liche Erfas­sung zur Prog­nose erwarteter Einkün­fte – Betrieb­sein­nah­men abzüglich ‑aus­gaben. Auf dieser Basis berech­net der Fiskus die ersten Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen. Freiberu­fler und Selb­st­ständi­ge soll­ten ihren Gewinn nicht allzu opti­mistisch anset­zen, son­st müssen sie sofort stat­tliche Sum­men an die Finanzkasse über­weisen. Bess­er ist es nor­maler­weise, wegen unver­hofft gut laufend­er Geschäfte dann Steuern für das erste Jahr der Selb­st­ständigkeit nachzuzahlen. Das bedeutet natür­lich, rechtzeit­ig aus­re­ichende Rück­la­gen zu bilden. Keine Vorauszahlung ste­ht an, wenn unter 400 Euro Einkom­men­steuer im Kalen­der­jahr oder 100 Euro zum Vorauszahlungszeit­punkt fäl­lig sind. Und eben­so, wenn das Einkom­men unter dem Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro (gültig für 2020) liegt.

Finanzamt setzt Ein­kom­men­steuer­vor­aus­zah­lung fest

In den Fol­ge­jahren set­zt das Finan­zamt dann automa­tisch vier quar­tal­sweise zu entrich­t­ende Einkom­men­steuer­vo­rauszahlun­gen fest, basierend auf der jew­eils let­zten Steuer­erk­lärung. Dafür schreibt es Erfahrungswerte der Ver­gan­gen­heit in die Zukun­ft fort, berech­net darauf den per­sön­lichen Steuer­tarif und ver­rech­net bere­its erfol­gte Vorauszahlun­gen. Anschließend verteilt es den Rest­be­trag auf die übri­gen Vorauszahlung­ster­mine. Sollte der Gewinn zwis­chen­zeitlich deut­lich einge­brochen sein, lassen sich auf Antrag mit guter Begrün­dung die Vorauszahlun­gen her­ab­set­zen. Hier hil­ft erfahrungs­gemäß eine Jahre­sprog­nose oder betrieb­swirtschaftliche Auswer­tung des Steuer­ber­aters als Argu­men­ta­tion­shil­fe – oder am besten stellt gle­ich er den Antrag. Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler müssen bei der Einkom­men­steuer auch immer darauf acht­en, dass der geschuldete Betrag pünk­tlich bei der Finanzkasse einge­ht: jew­eils am 10. März, 10. Juni, 10. Sep­tem­ber und 10. Dezem­ber. Üblicher­weise kommt cir­ca drei Wochen vor Fäl­ligkeit eine briefliche Zahlungserin­nerung. Es ist jedoch empfehlenswert, sich die Ter­mine zu notieren und auch ohne Auf­forderung zu über­weisen. Die anste­hen­den Zahlun­gen ste­hen infor­ma­tion­shal­ber im aktuellen Steuerbescheid.

Die Einkommen­steuer­er­klä­rung gilt für alle Einkünfte

Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler zahlen Einkom­men­steuer natür­lich nicht nur auf Einkün­fte aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit, son­dern alle Ein­nah­men. Dazu gehören auch Mieten, Zin­serträge oder Auss­chüt­tun­gen aus Fir­men­beteili­gun­gen. Wer sehr unter­schiedliche Ein­nah­me­quellen hat, sollte mit seinem Steuer­ber­ater klären, welche Art der steuer­lichen Gestal­tung sich hier anbi­etet. Dies gilt auch für den Fall, das mehrere selb­st­ständi­ge Tätigkeit­en par­al­lel laufen. Wichtig ist ins­beson­dere das Gespräch darüber, ob sich etwa über Frei­be­träge, Son­der­aus­gaben oder außergewöhn­liche Belas­tun­gen das zu ver­s­teuernde Einkom­men und damit die Steuer­last senken lassen. Hier haben Selb­st­ständi­ge teils bessere Möglichkeit­en als Fes­tangestellte, über die der Steuer­ber­ater informiert. Aus der Addi­tion ver­schieden­er Einkün­fte und dem Abzug divers­er Posi­tio­nen ergibt sich schließlich die Summe, auf die Einkom­men­steuer berech­net wird. Dabei steigt der Steuer­satz von 14 Prozent ab dem Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro bis 42 Prozent bei Einkom­men ab 57.040 Euro (2020). Beson­ders hohe Einkom­men trifft ein Spitzen­s­teuer­satz von 45 Prozent. Dazu kom­men Sol­i­dar­ität­szuschlag sowie gegebe­nen­falls Kirchensteuer.

EÜR: Basis der Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­dige und Freiberufler

Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler zahlen Einkom­men­steuer, müssen dafür aber zuerst ihren Gewinn ermit­teln. Er find­et als Ein­nahme aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit dann Ein­gang in die Einkom­men­steuer­erk­lärung. Die Buch­führung übern­immt am besten der Steuer­ber­ater – ins­beson­dere, wenn die Pflicht zur dop­pel­ten Buch­führung beziehungsweise Bilanzierung beste­ht. Viele Freiberu­fler entschei­den sich aber für die ein­fachere, ihnen meis­tens aus­re­ichende Gewin­ner­mit­tlung per Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR). Dabei wer­den, vere­in­facht gesagt, von den Gesamtein­nah­men die betrieb­s­be­d­ingten Aus­gaben abge­zo­gen. Auch da sollte der Steuer­ber­ater unter­stützen. Er ken­nt sich nicht nur mit knif­fli­gen steuer­rechtlichen Fra­gen wie dem Investi­tion­s­abzugs­be­trag aus, son­dern weiß auch, was bei Abschrei­bun­gen oder ver­meintlichen Aller­welt­s­the­men wie der Nutzung von Arbeit­sz­im­mer oder Geschäftswa­gen zu beacht­en ist. Sin­nvoll ist die Zusam­me­nar­beit mit dem Steuer­ber­ater außer­dem, weil er laufend betrieb­swirtschaftliche Auswer­tun­gen (BWA) sowie Tipps zur steuer­lichen Gestal­tung liefern kann. Wichtig für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler bei der Einkom­men­steuer: Je mehr Aus­gaben sie in der EÜR unterbringen,
desto weniger Gewinn ist per Einkom­men­steuer­erk­lärung zu versteuern.

Auch an Um­satz­steuer und Ge­wer­be­steuer denken

Die Berech­nung der Einkom­men­steuer für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler basiert auf der Ermit­tlung des Betrieb­s­gewinns. Der ist auch bee­in­flusst durch die erhal­tene und gezahlte Umsatzs­teuer. Wer Ein­nah­men aus unternehmerischen Tätigkeit­en von bis zu 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) pro Jahr hat, kann die Klei­n­un­ternehmer­regelung anwen­den. Er weist in Rech­nun­gen keine Umsatzs­teuer aus, die an den Fiskus abzuführen wäre, und macht seine Ange­bote damit preiswert­er. Allerd­ings lässt sich auch Vors­teuer, die für ihn bei Betrieb­saus­gaben anfällt, nicht mit ein­genommen­er Umsatzs­teuer ver­rech­nen beziehungsweise vom Fiskus erstat­ten. Wer Umsatzs­teuer ausweist, sollte außer­dem beacht­en, dass Net­to­be­träge zur Ermit­tlung des Betrieb­s­gewinns dienen. Ergibt sich bei der Umsatzs­teuer­erk­lärung eine Rück­er­stat­tung, ist diese als Betrieb­sein­nahme zu ver­buchen, sie erhöht also den Gewinn. Dadurch steigen die Ein­nah­men aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit für die Einkom­men­steuer­erk­lärung. Wer mit Umsatzs­teuer arbeit­et, sollte mit dem Steuer­ber­ater klären, wie Investi­tio­nen sich mit­tel­bar über die Umsatzs­teuer auf das Einkom­men auswirken und bess­er pla­nen lassen.

Infektions­ri­si­ko durch Ge­wer­be­ein­nah­men im Blick haben

Auch die Gewerbesteuer kann zur Berech­nung der Einkom­men­steuer für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler rel­e­vant sein. Generell gilt die Gewerbesteuer für alle Per­so­n­en, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, unab­hängig von der Branche oder Tätigkeit. Ausgenom­men sind Freiberu­fler: Für sie greift die Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes fall­en – etwa Ärzte, Architek­ten oder Krankengym­nas­ten. In bes­timmten Einzelfällen wäre das aber zur Vor­sicht mit dem Steuer­ber­ater zu klären. Außer­dem kön­nen Freiberu­fler unter die Gewerbesteuer fall­en, wenn sie neben ihrer Kern­tätigkeit zu hohe Ein­nah­men durch gewerbliche Umsätze haben: etwa der Zah­narzt, der Artikel zur Zah­npflege verkauft und so mehr als drei Prozent vom Gesam­tum­satz oder 24.500 Euro ein­nimmt. Dann färbt die Gewerbesteuer auf alle Ein­nah­men ab, auch die freiberu­flichen. Ent­ge­hen kön­nen Freiberu­fler diesem Infek­tion­srisiko, indem sie für gewerbliche Umsätze ein zweites Unternehmen mit getren­nten Abläufen und Kassen organ­isieren. Das sollte aber mit einem Experten besprochen werden.

Mögliche Gewerbe­steuer mit der Ein­kom­men­steuer verrechnen

Wichtig ist die Gewerbesteuer bei Einkom­men­steuer für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler, weil sie eine Dop­pel­rolle spielt. Sie fällt an auf Ertrag aus einem Gewer­be­be­trieb und wird – ermit­telt aus dem soge­nan­nten Gewerbesteuer­mess­be­trag und dem Gewerbesteuer­hebe­satz der jew­eili­gen Kom­mune – der Kom­mune gezahlt. Gle­ichzeit­ig sind Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb aber – neben Einkün­ften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkün­ften aus selb­st­ständi­ger Arbeit, Einkün­ften aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit, Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, Einkün­ften aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung sowie son­sti­gen Einkün­ften – eine der sieben definierten Einkun­ft­sarten, auf deren Summe Einkom­men­steuer anfällt. Damit sich für Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler bei der Einkom­men­steuer keine dop­pelte Belas­tung ergibt, beste­ht die Möglichkeit zur Anrech­nung der Gewerbesteuer. Anrech­nen lässt sich derzeit das 3,8fache des Gewerbesteuer­mess­be­trags, höch­stens aber die tat­säch­lich gezahlte Gewerbesteuer. So amor­tisiert sich die Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuer­hebe­satz von 390 Prozent voll­ständig. Solche Fein­heit­en gehören ins Gespräch mit dem Steuer­ber­ater und soll­ten auch unbe­d­ingt bei der Umsatz- und Liq­uid­ität­s­pla­nung berück­sichtigt werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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