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Private Dienstwagennutzung muss stets formgerecht sein

Stimmen die Formalien, steht auch Minijobbern ein Firmenwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung zu. Und wer die Ein-Prozent-Methode vermeiden will, muss ein formgerechtes Fahrtenbuch führen.

Text: Frank Wiercks


Welch pfif­fige Idee: Da beschäftigt ein Unternehmer seine Frau in Form eines Mini­jobs als Büro‑, Organ­i­sa­tions- und Kuri­erkraft und zahlt 400 Euro pro Monat. Auf dem Wege der Bar­lohnumwand­lung stellt er ihr einen Dienst­wa­gen, der laut Ein-Prozent-Regelung einen Wert von 385 Euro hat und pri­vat genutzt wer­den darf. Aus­gezahlt wer­den der Frau also nur 15 Euro im Monat, aber dafür hat sie ein Auto, das unbe­gren­zt für pri­vate Fahrten der Fam­i­lie zur Ver­fü­gung ste­ht. Die Fir­ma ihres Mannes set­zt die kom­plet­ten Fahrzeugkosten als Betrieb­saus­gaben an. Und das Finanzgericht Köln gibt der Kon­struk­tion seinen Segen: Die Kosten für ein Fahrzeug seien auch dann abzugs­fähig, wenn es dem Ehe­gat­ten im Rah­men eines ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es über­lassen werde. Diese Gestal­tung sei bei einem Mini­job zwar ungewöhn­lich, aber Inhalt und Durch­führung des Ver­trags entsprächen dem, was mit frem­den Drit­ten vere­in­bart würde. Ins­beson­dere könne nicht fest­gestellt wer­den, dass Dienst­wa­gen mit Erlaub­nis zur pri­vat­en Nutzung nur Vol­lzeitbeschäftigten oder Führungsper­son­al über­lassen wür­den. Das Finan­zamt hat Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof (BFH) eingelegt.

Firmenwagen mit Ein-Prozent-Regelung auch für Minijobber

Selb­st wenn das Urteil nicht vor dem ober­sten Finanzgericht beste­ht – die Begrün­dung der Richter erlaubt einen tiefen Ein­blick in die Kri­te­rien, die generell bei der Bew­er­tung von Dienst­wa­gen zugrunde gelegt wer­den und auch kün­ftig entschei­dend sein dürften. Auf das Ein­hal­ten der entsprechen­den For­malien kommt es an, in diesem Fall also die ver­tragliche Aus­gestal­tung der Ein-Prozent-Regelung. Dass der Arbeit­slohn dann fast nur aus der Fahrzeugnutzung beste­ht, war zumin­d­est für das Finanzgericht Köln kein Argu­ment gegen die Bere­it­stel­lung und Ver­rech­nung eines Fir­men­wa­gens. Ander­er­seits darf dem Begün­stigten kein dop­pel­ter Vorteil entste­hen. Sollte die Ehe­frau beispiel­sweise zusät­zlich ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit nachge­hen, um ihr Mini­job-Einkom­men von 15 Euro aufzubessern, und dafür den Fir­men­wa­gen nutzen, wären die in diesem Zusam­men­hang anfal­l­en­den Kosten nicht vor ihr als Betrieb­saus­gaben abset­zbar – da der Arbeit­ge­ber sämtliche Pkw-Kosten getra­gen hat und die pri­vate Nutzungsüber­las­sung nach der soge­nan­nten Ein-Prozent-Regelung ver­s­teuert wurde. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof in einem anderen Fall so festgelegt.

Bei hohen Steuern formgerechtes Fahrtenbuch führen

Also: Mit dem Fir­men­wa­gen kön­nen Unternehmer wie Angestellte zwar Steuern sparen, doch sie müssen genau wis­sen, was sie tun. Ohne Ver­tragscheck durch den Anwalt und die Berech­nung des Steuer­ber­aters, ob der geld­w­erte Vorteil aus der Fahrzeugnutzung bess­er nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung – eher bei preiswerten Autos und vie­len Pri­vat­fahrten – oder nach der Fahrten­buch-Meth­ode – eher bei teuren Autos und vie­len Dien­streisen – ermit­telt wird, dro­ht ein bös­es Erwachen. In diesem Zusam­men­hang sollte auch noch mal besprochen wer­den, wie ein ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch aussieht, denn Fehler wer­den hier beson­ders teuer. Schmer­zlich erfahren musste das ein Angestell­ter mit Maserati-Dienst­wa­gen. Das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz ver­warf sein Fahrten­buch, da es offenkundig nachträglich erstellt wor­den war – das für die Ein­tra­gun­gen genutzte For­mu­la­rbuch sei erst nach den Stre­it­jahren in den Han­del gekom­men. Daher wurde bei der Steuer­fest­set­zung die Ein-Prozent-Regelung zugrunde gelegt, wom­it sich der Lohn für die umstrit­te­nen Jahre durch den geld­w­erten Vorteil um bis zu fast 10.000 Euro mehr erhöhte als vom Angestell­ten ange­set­zt. Hier noch mal die wichtig­sten Aspek­te kor­rek­ter Fahrten­buch­führung für Unternehmer.

Ein Oldtimer kann ein steuerlich günstiger Dienstwagen sein

Gebraucht wird der Steuer­ber­ater natür­lich auch, um den geld­w­erten Vorteil zu berech­nen, wenn der Begün­stigte etwa Nutzungsent­gelte oder andere Zuzahlun­gen an den Arbeit­ge­ber dafür leis­tet, dass er das Auto außer­di­en­stlich nutzen darf. Das hat der Bun­des­fi­nanzhof in zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für pri­vate Fahrten und für Fahrten zwis­chen Woh­nung und regelmäßiger Arbeitsstätte entsch­ieden und damit seine Recht­sprechung zugun­sten der Steuerpflichti­gen insoweit mod­i­fiziert, als nun­mehr nicht nur ein pauschales Nutzungsent­gelt, son­dern auch einzelne (indi­vidu­elle) Kosten bei Anwen­dung der Ein-Prozent-Regelung steuer­lich zu berück­sichti­gen sind. Und es kann zudem nicht schaden, vor der Anschaf­fung eines teuren Dienst­wa­gens mit dem Steuer­ber­ater über die Frage der Angemessen­heit zu sprechen oder darüber, ob sich ein wertvoller Old­timer als Fir­men­wa­gen anbi­etet. Dann würde der geld­w­erte Vorteil auf Basis des aus heutiger Sicht lächer­lich niedri­gen Brut­tolis­ten­preis­es von vor 40 oder 50 Jahren berech­net, während die Fir­ma kom­plett für den – in der Regel ziem­lich kost­spieli­gen – Unter­halt des Lieb­haber­stücks aufkommt.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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