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Die Reform des Bauvertragsrechts

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 31. März 2017 gebilligt.


Das Gesetz bet­rifft Verträge, die ab 1. Jan­u­ar 2018 geschlossen wer­den, und bein­hal­tet zahlre­iche Änderun­gen, deren Kern­punk­te in diesem Beitrag dargestellt werden.

Neues Bauvertragsrecht

Für Bau­verträge existierten bish­er keine speziellen Vorschriften. Vielmehr wur­den sie rechtlich als Werkverträge behan­delt. Mit dem neuen Bau­ver­tragsrecht wer­den im Bürg­er­lichen Geset­zbuch (BGB) Regelun­gen für den Bau­ver­trag, den Bauträgerver­trag und den Ver­braucherbau­ver­trag eingeführt.

Hierzu zählen die neuen Regelun­gen über nachträgliche Änderun­gen am Auf­trag­sum­fang. Ver­tragsän­derun­gen müssen dem­nach nicht mehr vom übere­in­stim­menden Willen bei­der Parteien getra­gen wer­den, son­dern es wird ein Anord­nungsrecht des Bestellers geben, wenn die Ver­tragsparteien nicht inner­halb von 30 Tagen Ein­vernehmen über die Änderun­gen erzielt haben.

Nach der Neuregelung tritt eine Abnah­me­fik­tion ein, wenn der Besteller sich bin­nen ein­er vom Bau­un­ternehmer geset­zten angemesse­nen Frist nicht zu dem Abnah­mev­er­lan­gen äußert oder er die Abnahme ohne Benen­nung von Män­geln ver­weigert. Der Besteller kann die Fik­tion der Abnahme damit bere­its ver­hin­dern, dass er einen konkreten Man­gel inner­halb der vom Bau­un­ternehmer geset­zten Frist rügt. Zudem wurde das Kündi­gungsrecht „aus wichtigem Grund” geset­zlich normiert. Da­rüber hin­aus ste­ht dem Ver­brauch­er ein Wider­ruf­s­recht mit ein­er Frist von 14 Tagen ab Zugang der Wider­rufs­belehrung zu.

Baubeschreibung bei Verbrauchervertrag

Beim Ver­braucherbau­ver­trag wird der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Besteller eine Baubeschrei­bung zu übergeben. Inhalt dieser Baubeschrei­bung wer­den beispiel­sweise eine all­ge­meine Beschrei­bung des herzustel­len­den Gebäudes, eine Beschrei­bung der Baukon­struk­tion aller wesentlichen Gew­erke, eine Beschrei­bung der San­itärob­jek­te, Arma­turen, Elek­troan­lage, Instal­la­tio­nen, Infor­ma­tion­stech­nolo­gie und Auße­nan­la­gen sowie der Gebäude­dat­en, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansicht­en, Grun­drisse und Schnitte sein.

Neu ist auch die Pflicht des Bau­un­ternehmers zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit.

An den Landgericht­en wer­den zur Beschle­u­ni­gung von Bauprozessen spezielle Baukam­mern eingerichtet.

Abschlagszahlungen

Ver­langt der Bau­un­ternehmer Abschlagszahlun­gen, dür­fen diese 90 % der vere­in­barten Gesamtvergü­tung nicht über­steigen. Zudem darf er neben dem Ver­lan­gen ein­er Abschlagszahlung eine Sicher­heit für seinen Vergü­tungsanspruch nur in Höhe von max­i­mal 20 % der vere­in­barten Vergü­tung bzw. in Höhe der näch­sten Abschlagszahlung vere­in­baren. Mit Aus­nahme der Regelun­gen zu den Abschlagszahlun­gen dür­fen ver­traglich keine abwe­ichen­den Vere­in­barun­gen zulas­ten des Ver­brauch­ers getrof­fen werden.

Fazit

Die Reform des Bau­ver­tragsrechts bringt viele Neuerun­gen für Bau­un­ternehmer mit sich. Ab 1. Jan­u­ar 2018 geschlossene Verträge soll­ten daher an die Änderun­gen des neuen Bau­ver­tragsrechts angepasst werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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