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Das Wichtigste rund um das Thema Minijobs

In vielen Firmen und privaten Haushalten sind Minijobber beschäftigt. Eine Tätigkeit innerhalb eines Minijobs ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber recht unkompliziert darzustellen.


Aktuell sind etwa 32 Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt. 7,5 Mil­lio­nen Men­schen sind ger­ingfügig ent­lohnt Beschäftigte. Davon sind etwa 2,7 Mil­lio­nen Men­schen im Neben­job und 4,8 Mil­lio­nen Men­schen auss­chließlich ger­ingfügig ent­lohnt Beschäftigte. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtig­sten Fra­gen zu Minijobs.

Definition des Minijobs

Ein Mini­job wird als eine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung definiert. Dabei bedeutet „ger­ingfügig“, dass bes­timmte Gren­zen einzuhal­ten sind. Zum einen kann ein Mini­job auf eine Ver­di­en­st­gren­ze von derzeit 450 Euro begren­zt sein. Zum anderen sind kurzfristige Mini­jobs auf bes­timmte Zeit­gren­zen fest­gelegt. In diesem Fall darf der Mini­job­ber im Laufe eines Kalen­der­jahres nicht mehr als drei Monate oder ins­ge­samt 70 Arbeit­stage arbeit­en. Ein Mini­job­ber kann dabei mehrere 450-Euro-Mini­jobs nebeneinan­der aus­führen, wenn er ins­ge­samt nicht mehr als 450 Euro monatlich ver­di­ent. Voraus­set­zung ist, dass der Mini­job­ber kein­er ver­sicherungspflichti­gen Hauptbeschäf­ti­gung nachge­ht. Andern­falls darf er nur einen 450-Euro-Mini­job ausüben.

Folgen bei Überschreiten der Grenzen

Ver­di­ent ein Arbeit­nehmer regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat und arbeit­et länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeit­stage (ab 2019 50 Arbeit­stage), gilt er nicht mehr als Mini­job­ber, son­dern ist sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt.Dies hat zur Folge, dass Beiträge an die Kranken‑, Renten- und Pflegev­er­sicherung sowie an die Arbeit­slosen­ver­sicherung zu zahlen sind.

Ver­di­ent ein Arbeit­nehmer regelmäßig 450,01 bis 850 Euro monatlich, befind­et er sich in der soge­nan­nten Gleit­zone. Die Beschäf­ti­gung wird in dieser Gleit­zone als Midi­job beze­ich­net. Ein Midi­job­ber muss nicht die vollen Sozialver­sicherungs­beiträge zahlen, ist aber den­noch umfassend in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung abgesichert. Sein Beitragsan­teil richtet sich inner­halb der Gleit­zone nach einem fik­tiv­en Wert, der über eine Formel ermit­telt wird.

Rechte des Minijobbers

Arbeit­srechtlich sind Mini­job­ber den Vol­lzeitbeschäftigten gle­ichgestellt. Sie haben einen Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall oder Urlaub. Zudem sind Sie im Fall eines Arbeit­sun­falls oder Wege­un­falls über die geset­zliche Unfal­lver­sicherung abgesichert. Für Mini­job­ber gilt selb­stver­ständlich auch der Min­dest­lohn von derzeit min­destens 8,84 Euro brut­to pro Stunde.

Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt

Ein Mini­job­ber kann im gewerblichen Bere­ich oder im Pri­vathaushalt beschäftigt sein. In bei­den Fällen tra­gen die Arbeit­ge­ber den Großteil der Abgaben für 450-Euro-Mini­jobs. Hierzu zählen die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Renten­ver­sicherung, zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung sowie Umla­gen und Steuern. Mini­job­ber zahlen meist nur Renten­ver­sicherungs­beiträge, die der Arbeit­ge­ber zusam­men mit seinen Abgaben an die Mini­job-Zen­trale abführt.

Die Unter­schei­dung zwis­chen der Beschäf­ti­gung im gewerblichen Bere­ich und im Pri­vathaushalt ist wegen der unter­schiedlich hohen Abgaben den­noch wichtig.

Beschäftigung im gewerblichen Bereich

Alle Mini­job­ber unter­liegen seit dem 1. Jan­u­ar 2013 der Ver­sicherungspflicht in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung. Da der Arbeit­ge­ber für eine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung bere­its den Pauschal­beitrag zur Renten­ver­sicherung in Höhe von 15 % des Ent­gelts zahlt, müssen Mini­job­ber nur die Dif­ferenz zum all­ge­meinen Beitragssatz von 18,7 % selb­st tra­gen, also 3,7 %. Zur Kranken­ver­sicherung zahlen gewerbliche Arbeit­ge­ber einen Pauschal­beitrag von 13 %. Beiträge zur Pflege- und Arbeit­slosen­ver­sicherung fall­en nicht an. In der Unfal­lver­sicherung betra­gen die Beiträge etwa 1,3 %.

Arbeit­ge­ber kön­nen zudem die Art der Besteuerung von 450-Euro-Mini­jobs bes­tim­men. Zum einen kann der Mini­job pauschal mit zwei Prozent ver­s­teuert wer­den. Der Arbeit­slohn wird bei der Einkom­men­steuerver­an­la­gung des Mini­job­bers nicht berück­sichtigt. Dieser kann daher keine Aufwen­dun­gen als Wer­bungskosten abziehen, die bei dem pauschalver­s­teuerten Mini­job anfallen.

Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber den Arbeit­slohn indi­vidu­ell nach der Lohn­s­teuerk­lasse des Mini­job­bers ver­s­teuern. Kommt die Pauschs­teuer nicht in Betra­cht, weil keine Pauschal­beiträge zur Renten­ver­sicherung zu entricht­en sind (absoluter Son­der­fall), kann der Arbeit­ge­ber die Steuer mit 20 % pauschal ver­s­teuern. Sol­i­dar­ität­szuschlag und Kirchen­s­teuer kom­men hinzu.

Kurzfristige Mini­jobs kön­nen auf zwei Arten besteuert wer­den: indi­vidu­ell nach der Steuerk­lasse des Mini­job­bers oder mit ein­er pauschalen Lohn­s­teuer in Höhe von 25 %. Bei den Aufwen­dun­gen han­delt es sich um Betrieb­saus­gaben des Arbeitgebers.

Beschäftigung im Privathaushalt

Pri­vate Arbeit­ge­ber kön­nen die Mini­job­ber mit dem Haushaltss­check zur Sozialver­sicherung melden.

450-Euro-Mini­job­ber sind seit dem 1. Jan­u­ar 2013 renten­ver­sicherungspflichtig und zahlen neben dem Arbeit­ge­ber­beitrag einen Eigenan­teil. Diese Mini­job­ber kön­nen sich jed­erzeit von dieser Ver­sicherungspflicht und der Zahlung des Eigenan­teils befreien lassen. Für Arbeit­ge­ber beträgt der Anteil zur Renten­ver­sicherung 5 %. Ver­sicherungspflichtige Mini­job­ber leis­ten einen Eigenan­teil von 13,7 %. Für kurzfristige Mini­jobs fall­en keine Beiträge zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung an.

Bei 450-Euro-Mini­jobs zahlen Arbeit­ge­ber im Pri­vathaushalt einen Pauschal­beitrag von 5 % zur Kranken­ver­sicherung. Zur Arbeit­slosen- und Pflegev­er­sicherung fall­en auch hier keine Beiträge an. Kurzfristige Mini­jobs sind in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung ver­sicherungs- und beitrags­frei. Der Beitrag zur Unfal­lver­sicherung beträgt für alle Mini­jobs im Pri­vathaushalt ein­heitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts.

Auch im Pri­vathaushalt kann der 450-Euro-Mini­job pauschal mit zwei Prozent oder indi­vidu­ell nach der Lohn­s­teuerk­lasse des Mini­job­bers ver­s­teuert wer­den. Kurzfristige Mini­jobs wer­den indi­vidu­ell nach der Steuerk­lasse des Mini­job­bers oder unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen pauschal in Höhe von 25 % ver­s­teuert. Für den Arbeit­ge­ber ermäßigt sich die Einkom­men­steuer um 20 % der Aufwen­dun­gen, max­i­mal 510 Euro im Jahr.

Fazit

Mini­jobs sind eine gute Möglichkeit für einen Neben­ver­di­enst. Ins­beson­dere bieten sie auch einen hohen Schutz des Arbeit­ge­bers und des Minijobbers.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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