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EU-Fluggastrechte

Wenn ein Flug sich verspätet, gestrichen oder überbucht wird oder das Gepäck nicht ankommt, hat ein Fluggast umfassende Rechte.


Um diese Hil­fe zu gewährleis­ten, haben sich die Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union (EU) auf Bes­tim­mungen über die Rechte der Flug­gäste geeinigt. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die EU-Fluggastrechte.

Gültigkeit

Die Flug­gas­trechte-Verord­nung gilt für Pas­sagiere von Flü­gen, die in der EU starten. Sie gel­ten auch für Flüge, die von ein­er Flugge­sellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Nor­we­gen oder der Schweiz durchge­führt wer­den und in der EU landen.

Anspruchs­geg­n­er der Flug­gas­tansprüche sind Anbi­eter von Lin­ien­flü­gen, Charter­flügen sowie Bil­ligflü­gen. Ver­ant­wortlich ist immer die aus­führende Fluggesellschaft.

Flugverspätung

Pas­sagiere haben einen Anspruch auf eine Entschädi­gung, wenn die Mas­chine min­destens drei Stun­den später als geplant am Ziel ankommt.

Zudem dür­fen keine außergewöhn­lichen Umstände vor­liegen. Als außergewöhn­liche Umstände gel­ten schlechte Wetter­bedingungen, Blitz, Vogelschlag, eine Sper­rung eines Flughafens, Streik, Ter­rorge­fahr oder poli­tis­che Insta­bil­ität, Naturkatas­tro­phen oder Not­landun­gen nach medi­zinis­chen Zwischenfällen.

Fern­er muss der Flug in den let­zten drei Jahren stattge­fun­den haben. Weit­ere Voraus­set­zung für einen Entschädi­gungsanspruch ist, dass die Air­line für die Ver­spä­tung ver­ant­wortlich ist.

Die Höhe des Entschädi­gungsanspruchs ist gestaffelt und richtet sich nach der Flugdis­tanz und der Dauer der Flugver-spätung:

  • bis 1.500 km und über 2 Stun­den: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km und über 3 Stun­den: 400 Euro
  • über 3.500 km außer­halb der EU und über 4 Stun­den: 600 Euro

Sobald Sie länger als 2 Stun­den am Flughafen warten müssen, haben Sie unter Umstän­den Anspruch auf Betreu­ungsleis­tun­gen wie Getränke, Mahlzeit­en, Tele­fonate und E‑Mails.

Anschlussflug verpasst

Ver­spätet sich der Zubringer­flug und der Pas­sagi­er ver­passt dadurch seinen Anschlussflug, hat der Pas­sagi­er einen Anspruch auf Entschädigung.

Voraus­set­zung ist, dass die Pas­sagiere am Endziel mit ein­er Ver­spä­tung von min­destens drei Stun­den ankom­men. Anspruchss­chädlich ist, wenn die Flugver­spä­tung außer­halb der EU durch eine nicht in der EU ansäs­sige Air­line verur­sacht wurde.

Der Entschädi­gungsanspruch beste­ht auch, wenn die Umsteigezeit zwis­chen den Flü­gen infolge der Ver­spä­tung des Zubringer­flugs zu ger­ing war. Wichtig ist, dass Zubringer- und Anschlussflug gemein­sam gebucht wor­den sind. Die Höhe der Entschädi­gung richtet sich nach der Gesamtlänge der Flüge.

Flug gestrichen oder Überbuchung

Wird der Flug gestrichen bzw. annul­liert, haben Pas­sagiere wahlweise Anspruch auf die Erstat­tung des Tick­et­preis­es oder Anspruch auf einen Ersatzflug. Daneben kann Anspruch auf eine kosten­lose Ver­sorgung und gegebe­nen­falls eine Hotelüber­nach­tung bestehen.

Darüber muss die Flugge­sellschaft wie bei ein­er Flugver­spä­tung eine pauschale Entschädi­gung zahlen. Entsprechende Rechte haben Pas­sagiere bei ein­er Über­buchung (Nicht­be­förderung).

Gepäck kommt nicht an

Während sich die Pas­sagiere um das Handgepäck selb­st küm­mern müssen, sind die Flugge­sellschaften auch für das aufgegebene Gepäck ver­ant­wortlich. Nach dem Mon­treal­er Abkom­men kön­nen Pas­sagiere umgerech­net bis zu 1.350 Euro Entschädi­gung erhal­ten. Pas­sagiere müssen nach­weisen, welche Gegen­stände ver­loren gin­gen. Die Flugge­sellschaften erset­zen den Zeitwert.

Fazit

Pas­sagiere haben inner­halb der EU umfassende Flug­gas­trechte. Die meis­ten Pas­sagiere ken­nen ihre Rechte jedoch nicht.

Häu­fig ver­suchen die Flugge­sellschaften, ihre Kun­den mit ein­er unangemesse­nen Bürokratie (For­mu­la­re, Wartezeit­en der Hot­line), Gericht­skosten­risiken, rechtlich falschen Auskün­ften oder Ausre­den (z.B. bezüglich der Wet­terbe­din­gun­gen) abzuschrecken.

Schätzungsweise 95 Prozent der anspruchs­berechtigten Pas­sagiere set­zen wegen Unwis­senheit oder oben beschrieben­er Tricks ihre Ansprüche nicht durch.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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