EU-Fluggastrechte
Wenn ein Flug sich verspätet, gestrichen oder überbucht wird oder das Gepäck nicht ankommt, hat ein Fluggast umfassende Rechte.
Um diese Hilfe zu gewährleisten, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf Bestimmungen über die Rechte der Fluggäste geeinigt. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die EU-Fluggastrechte.
Gültigkeit
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Passagiere von Flügen, die in der EU starten. Sie gelten auch für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt werden und in der EU landen.
Anspruchsgegner der Fluggastansprüche sind Anbieter von Linienflügen, Charterflügen sowie Billigflügen. Verantwortlich ist immer die ausführende Fluggesellschaft.
Flugverspätung
Passagiere haben einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Maschine mindestens drei Stunden später als geplant am Ziel ankommt.
Zudem dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Als außergewöhnliche Umstände gelten schlechte Wetterbedingungen, Blitz, Vogelschlag, eine Sperrung eines Flughafens, Streik, Terrorgefahr oder politische Instabilität, Naturkatastrophen oder Notlandungen nach medizinischen Zwischenfällen.
Ferner muss der Flug in den letzten drei Jahren stattgefunden haben. Weitere Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, dass die Airline für die Verspätung verantwortlich ist.
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist gestaffelt und richtet sich nach der Flugdistanz und der Dauer der Flugver-spätung:
- bis 1.500 km und über 2 Stunden: 250 Euro
- 1.500 bis 3.500 km und über 3 Stunden: 400 Euro
- über 3.500 km außerhalb der EU und über 4 Stunden: 600 Euro
Sobald Sie länger als 2 Stunden am Flughafen warten müssen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Getränke, Mahlzeiten, Telefonate und E‑Mails.
Anschlussflug verpasst
Verspätet sich der Zubringerflug und der Passagier verpasst dadurch seinen Anschlussflug, hat der Passagier einen Anspruch auf Entschädigung.
Voraussetzung ist, dass die Passagiere am Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden ankommen. Anspruchsschädlich ist, wenn die Flugverspätung außerhalb der EU durch eine nicht in der EU ansässige Airline verursacht wurde.
Der Entschädigungsanspruch besteht auch, wenn die Umsteigezeit zwischen den Flügen infolge der Verspätung des Zubringerflugs zu gering war. Wichtig ist, dass Zubringer- und Anschlussflug gemeinsam gebucht worden sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Gesamtlänge der Flüge.
Flug gestrichen oder Überbuchung
Wird der Flug gestrichen bzw. annulliert, haben Passagiere wahlweise Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises oder Anspruch auf einen Ersatzflug. Daneben kann Anspruch auf eine kostenlose Versorgung und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bestehen.
Darüber muss die Fluggesellschaft wie bei einer Flugverspätung eine pauschale Entschädigung zahlen. Entsprechende Rechte haben Passagiere bei einer Überbuchung (Nichtbeförderung).
Gepäck kommt nicht an
Während sich die Passagiere um das Handgepäck selbst kümmern müssen, sind die Fluggesellschaften auch für das aufgegebene Gepäck verantwortlich. Nach dem Montrealer Abkommen können Passagiere umgerechnet bis zu 1.350 Euro Entschädigung erhalten. Passagiere müssen nachweisen, welche Gegenstände verloren gingen. Die Fluggesellschaften ersetzen den Zeitwert.
Fazit
Passagiere haben innerhalb der EU umfassende Fluggastrechte. Die meisten Passagiere kennen ihre Rechte jedoch nicht.
Häufig versuchen die Fluggesellschaften, ihre Kunden mit einer unangemessenen Bürokratie (Formulare, Wartezeiten der Hotline), Gerichtskostenrisiken, rechtlich falschen Auskünften oder Ausreden (z.B. bezüglich der Wetterbedingungen) abzuschrecken.
Schätzungsweise 95 Prozent der anspruchsberechtigten Passagiere setzen wegen Unwissenheit oder oben beschriebener Tricks ihre Ansprüche nicht durch.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.