
Unternehmer müssen auf Sturm und Schnee vorbereitet sein
Wenn jemand auf dem Firmengelände ausrutscht oder von herumfliegenden Gegenständen getroffen wird, ist der Unternehmer verantwortlich. Er muss dort unter allen Umständen die Sicherheit gewährleisten.
Text: Frank Wiercks
Das Urteil passt zur Jahreszeit. Kurz bevor mit „Sebastian“ der erste schwere Herbststurm über Deutschland hinwegfegte, veröffentlichte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine Entscheidung in Sachen „Zoran“, einem Sturmtief von 2015. Danach haftet ein Arbeitgeber dafür, dass der auf dem Firmengelände parkende Wagen eines Mitarbeiters zerstört wurde. Nach Meinung der Richter hat der Betrieb seine Verantwortung in Sachen Verkehrssicherungspflicht verletzt – es sei nur zum wirtschaftlichen Totalschaden gekommen, weil ein Großmüllbehälter auf dem Hof nicht richtig gesichert gewesen sei und deshalb vom Wind mit Wucht gegen das Auto geschoben werden konnte. Nach der Sturmwarnung vor „Zoran“ habe die Verpflichtung bestanden, das Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Dass die Feststellbremse des Großmüllbehälters bei der letzten Leerung angezogen worden war, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus.
Unternehmer müssen Verkehrssicherungspflicht erfüllen
Ich verstehe jeden Firmenchef, auf den das Thema wirkt wie ein rotes Tuch – selbst die Eigentümergemeinschaft meiner Wohnanlage hat damit schon ihre liebe Mühe. Sie hat im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht mit der regelmäßigen Baumkontrolle sowie dem Winterdienst einen Gartenbaubetrieb beziehungsweise einen Hausmeisterservice beauftragt. Das ging aber nicht ohne ausführliche Konsultation eines Rechtsanwalts. Er musste klären, ob sich die Dienstleister in ihren AGB eventuell ein Schlupfloch gelassen haben, um die Haftung nach einem Unfall dann doch auf die Eigentümergemeinschaft abzuwälzen. Wie viel intensiver müssen sich Unternehmer dann mit dem Thema beschäftigen, wo ihre Verantwortung doch lange nicht bei geräumten Gehwegen oder, wie das aktuelle Urteil zeigt, einem wetterfest gemachten Betriebsgelände endet?
Warnhinweise und Absperrungen für Kunden helfen
Aber Lamentieren hilft nichts. Jeder Firmenchef weiß, dass er von Gesetzes wegen für die Verkehrssicherungspflicht im Betrieb oder am Einsatzort der Mitarbeiter verantwortlich ist. Der Umfang dabei ist in jedem Fall gut zu prüfen. Relativ klar ist es beim Winterdienst, hier gibt es viele Urteile. Nicht vergessen werden darf aber, dass Kunden sich manchmal außerhalb der Geschäftszeit oder abseits der für sie vorgesehenen Räume im Betrieb bewegen. Dann geben Richter dem Geschädigten eventuell eine Mitschuld an Verletzungen, aber selten ist der Unternehmer ganz aus dem Schneider. Um Unfälle zu vermeiden – oder zumindest zu dokumentieren, dass man alles dafür getan hat – und die Kunden auf Gefahren hinzuweisen, sollten überall, wo es nötig ist, deutliche Warnhinweise angebracht werden: selbst bei einer Drehtür, damit niemand gegen den Rahmen läuft. Das mit der Kennzeichnung fällt mir etwa beim Reifenwechsel immer auf, wo mich große Schilder davon abhalten sollen, in den Arbeitsbereich unter die Hebebühnen zu gehen – was ich eigentlich ganz gerne tue, um mein Auto mal von unten zu sehen.
Regelmäßig neue Gefahrenquellen aufspüren
Was sollten Unternehmer also machen, um sich keine Blöße bei der Verkehrssicherungspflicht zu geben? Am besten ist es, regelmäßig den Betrieb zu begehen und zu klären, ob alle Gefahrenquellen gekennzeichnet oder neue Gefahrenquellen hinzugekommen sind. Dabei sollte ruhig der Rat von Experten eingeholt werden, zum Beispiel von der Berufsgenossenschaft. Es schadet auch nicht, sich regelmäßig mit dem Anwalt zu diesem Thema auszutauschen und ihn eventuell bestimmte Gefahrenquellen direkt beurteilen zu lassen – er kennt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung und kann Tipps geben, wo deshalb besondere Sorgfalt erforderlich ist.
Sinnvoll ist auch eine Checkliste oder ein Plan zur strukturierten Vorgehensweise in besonderen Situationen – hätte das Unternehmen vor „Zoran“ nach so einer Checkliste geprüft, ob alle Gegenstände auf dem Betriebsgelände sturmfest sind, wäre der Großmüllbehälter vermutlich nicht auf den Wagen des Mitarbeiters geknallt.
Unternehmer müssen ans Wohl ihrer Mitarbeiter denken
Und denken Sie, über die reine Verkehrssicherungspflicht hinaus, immer an eins: Sie sind für Ihre Mitarbeiter verantwortlich. Als 2007 der Orkan „Kyrill“ eine Schneise der Verwüstung quer durch Europa zog und 47 Menschen starben, habe ich als Chefredakteur meine Angestellten rechtzeitig heimgeschickt. Ich wollte sie nicht in Gefahr bringen, weder auf dem Arbeitsweg noch in einem Bürogebäude, das direkt neben mehreren großen Bäumen stand. Tatsächlich war der Parkplatz am Tag nach „Kyrill“ von armdicken Ästen übersät – und ich habe meine Entscheidung, auf ein paar Arbeitsstunden zu verzichten, definitiv nicht bereut …
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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg