
Gegenseitige Ansprüche bei Schwarzarbeit
Schwarzarbeit hat viele Gesichter: der Chef, der seine Arbeiter nicht bei der Sozialversicherung anmeldet, die Reinigungshilfe, die ohne Steuerkarte arbeitet, der Mitarbeiter, der ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung tätig ist, oder die Arbeitslose, die in zu hohem Maße „nebenbei“ jobbt.
Nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei wurden in den letzten Jahren jährlich Schäden durch Schwarzarbeit in Höhe von jeweils rund 800 Millionen Euro aufgedeckt.
Schwarzarbeit betrifft als gesellschaftliches Problem und beschäftigt auch häufig die Zivilgerichte. Wir geben einen kurzen Überblick über die gegenseitigen Ansprüche bei Schwarzarbeit.
Rechtlicher Rahmen
Schwarzarbeit wird verkürzt als „die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird“ definiert.
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.
Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 1. August 2013 (Aktenzeichen VII ZR 6/13) entschieden, dass der zwischen einem Auftraggeber und einem Schwarzarbeiter geschlossene Werkvertrag nichtig ist, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können. Der Bundesgerichtshof hat also entschieden, dass Schwarzarbeiter auch bei Pfusch nicht nachbessern müssen.
Kein Anspruch auf Werklohn
Am 7.4.2014 hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.4.2014 (Aktenzeichen VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Werkunternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen kann.
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
In einem ganz frischen Urteil vom 16.3.2017 (Aktenzeichen VII ZR 197/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erfasst wird.
Fazit
Es ist dringend zu empfehlen, Schwarzarbeit zu vermeiden. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, macht sich zum einen strafbar. Zum anderen bestehen keine Ansprüche, es kann nichts eingeklagt werden. Weder der Werklohn noch Gewährleistungsansprüche können geltend gemacht werden.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.